Barbarenschatzprozess: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 20. Februar 2021, 16:06 Uhr

Landgericht-Frankenthal

5. Prozesstag - Das Finale

Am 08.02.2018 fand um 9:15 Uhr der fünfte Prozesstag im Barbarenschatzprozess (6 Ns 5114 Js 14230/13(2)) im Sitzungssaal 20 des Landgerichts Frankenthal statt. Nötig wurde das, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft dem zuvor angebotenen Vergleich nicht zustimmen wollte. Trotz des Angebots vonseiten des Finders Benjamin Czerny, dem Land Rheinland- Pfalz den Schatz zu überlassen, forderten im Hintergrund offenbar mächtige Personen oder Gruppierungen eine Verurteilung des ehrlichen Schatzfinders. Ob diese Order nur aus der Generalstaatsanwaltschaft oder vielleicht sogar vom Justizminister des Landes, Herrn Herbert Mertin (FDP), ausging, werden wir wohl niemals erfahren … Das Gericht ging vermutlich zu diesem Zeitpunkt von weiteren Terminen aus und hatte vorsorglich als Fortsetzungstermine den 21. und 22. 02. 2018 vorgesehen. Noch vor der Eröffnung des Prozesses ruft Richterin Blankenhorn die beiden Anwälte des Barbarenschatzfinders Czerny, Rechtsanwalt Menzendorff (Frankfurt) und Rechtsanwalt Ernemann (Landau/Pfalz) zu einem nichtöffentlichen Gespräch in einen separaten Raum. Die Zuschauer und geladenen Sachverständigen müssen sich somit zunächst über eine Stunde, bis 10:21 Uhr, gedulden, bis die Protagonisten wieder zurück sind und der Prozess fortgesetzt werden kann. Offensichtlich besteht vonseiten der Richterin weiterer Klärungsbedarf.

Dr. Dr. hc. Barbara Deppert-Lippitz

Frau Dr. Dr. hc. Barbara Deppert-Lippitz gibt ein Interview

Zu Beginn begrüßt Richterin Blankenhorn alle Anwesenden und ruft Frau Dr. Dr. hc.

Barbara Deppert-Lippitz als sachverständige Zeugin in den Zeugenstand. Der Barbarenschatzprozess - Finale - Frau Deppert-Lippitz ist 78 Jahre alt und seit 1991 die einzige öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für klassische Antiken der IHK Frankfurt am Main. Einführend gibt sie Auskunft zu ihrem Lebenslauf. Sie sei promovierte Archäologin, Fachbereiche „Kunst und klassische Antiken“, aus Frankfurt am Main. Als Wissenschaftlerin habe sie sich u. a. mit spätantiken Fibeln (Gewandnadeln) aus dem gleichen Zeitraum wie der „Barbarenschatz“, nämlich dem 4. bis 5. Jahrhundert n. Chr. beschäftigt. Spezialisiert sei sie zudem auf die Bestimmung und Begutachtung römischer Silber- und Goldvasen. Weiterhin berichtet die Sachverständige, dass sie für ihr herausragendes Engagement bei der Rückgabe von antikem Raubgut nach Rumänien einen Ehrendoktortitel erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe sie einige Veröffentlichungen publiziert (z. B. Combating the Criminality against the European Cultural Heritage). Insbesondere habe ihre Veröffentlichung „Das Goldgefäß aus dem Irak“ Beachtung gefunden. Frau Deppert-Lippitz liefert darin den ausführlichen Nachweis, dass dieses angeblich antike Raubgut, das vom Hessischen Landeskriminalamt Abteilung Kulturgüterschutz in Zusammenarbeit mit dem Römisch- Germanischen Zentralmuseum in Mainz (RGZM) –, in einem feierlichen Akt an die Republik Irak zurückgegeben worden sei, nichts weiter als eine plumpe Fälschung sei. (https://www.bonadea.net/)

„Ich bin ein Freund von Fakten“

„Ich bin ein Freund von Fakten“, sagt die Sachverständige vor Gericht und fährt fort: „Ich habe das Gefühl, dass einiges manipuliert wurde.“ Plötzlich wird es still im Gerichtssaal. Die Köpfe der Amtsarchäologen neigen sich betroffen nach unten und Deppert- Lippitz vereint die Aufmerksamkeit im Gerichtssaal. „Das Vorgehen der Archäologen gegen Detektoristen finde ich nicht gut“, bezieht sie Stellung.Die Amtsarchäologen würden beispielsweise behaupten, dass sie durch die Zerstörung des „Fundkontext“ (Befund oder beobachtbare oder messbare Fundumstände unter https://de.wikipedia. org/wiki/Befund_(Arch%C3%A4ologie)) keine wissenschaftlichen Aussagen treffen könnten. „Ich habe zwei Minuten gebraucht, um von Herrn Czerny alles Wichtige zu erfahren“, sagt Deppert-Lippitz. Vor diesem Hintergrundwissen vertrete sie die Meinung, dass es sich bei dem Barbarenschatz von Rülzheim nur um eine Verbergung handeln könne.

Der Fundkontext

Der Barbarenschatz von Rülzheim

Die Gegenstände seien dabei in der Reihenfolge des Wertes vergraben worden.

„Das Wertvollste, die Goldapplikationen, haben ganz unten gelegen“, sagt sie. Ganz oben habe der römische Klappstuhl gelegen. Während der Ausführungen von Deppert-Lippitz fällt ihr Richterin Blankenhorn wiederholt ins Wort und versucht, ihr Worte in den Mund zu legen. Es entsteht der Eindruck, dass Blankenhorn gerne von Deppert-Lippitz hören würde, sie würde den Barbarenschatz als „von besonderem wissenschaftlichem Wert“ einschätzen. Doch Deppert-Lippitz bleibt ihrer Linie treu und konstatiert: „Der Fund ist eine archäologische Herausforderung!“ „Ja, aber dann ist der Schatz ja irgendwie doch auch von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“, erwidert die Richterin. Doch Deppert-Lippitz schüttelt nur den Kopf und verneint.

Das Alter des Schatzes

Auf die Frage der Richterin an Frau Deppert- Lippitz nach dem Alter der Funde antwortet sie, dass die Objekte ebenso aus dem 4. Jahrhundert stammen könnten. Da man keine Endmünze gefunden habe, sollte man die genaue Datierung detailliert überprüfen. Die Einordnung der Funde in eine bestimmte Zeit würde damit den „besonderen wissenschaftlichen Wert“ ausmachen. „Schätze sind in der Regel Zufallsfunde“, berichtet Deppert-Lippitz. Als Beispiel benennt sie den Schatz von Mildenhall. 2 Ein Bauer in der englischen Grafschaft Suffolk sei 1942 beim Pflügen auf den Schatz gestoßen, der eine Datierung ins 4. Jahrhundert n. Chr. erhalten habe. Deppert-Lippitz sagt, dass die Datierung ins 4. oder 5. Jahrhundert völlig andere Zusammenhänge ergebe. Gerne hätte das Gericht von der Zeugin gehört, dass es sich bei den Objekten um ein Ensemble handele. Dann hätte man vermutlich als nächsten Schritt das Ganze als ein Ensembledenkmal deklariert, um eine „besondere wissenschaftliche Bedeutung“ zu erklären.

Ensembledenkmal

[Ein Ensembledenkmal ist eine Gruppe von Objekten, die gemeinsam ein Kulturdenkmal bilden. Damit hätten die Archäologen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht ihr Ziel erreicht, Benjamin Czerny seinen Fund nach § 20 DSchG Rheinland-Pfalz abzunehmen und ihn wegen Unterschlagung zu verurteilen. – Anm. d. Verf.] Doch Dr. Dr. hc. Barbara Deppert-Lippitz stimmt diesem nicht zu. Sie sagt: „Die Objekte wurden zusammengerafft und sind daher kein Ensemble.“ Man habe das Wertvollste nach unten in ein gegrabenes Loch gelegt. Darüber seien die Silberschalen platziert worden – eine davon sei primitiv geteilt worden, wahrscheinlich durch ein großes Messer. Dabei sei es nur um das Material gegangen. Den Klappstuhl habe man oben auf die Objekte in das Loch gelegt und das Ganze mit Erde bedeckt. Zu den Aussagen der Archäologen und ihrer Gutachter nimmt die Zeugin folgendermaßen Stellung: „Je weniger man weiß, umso mehr kann man sich ausmalen.“ Weiterhin sagt sie, dass Funde, bei denen Räuber ihre Beute versteckten, bekannt seien. „Nur andere Schatzfunde waren viel größer, bestanden zum Beispiel aus mehreren Silbertellern.“

Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE)

Deppert-Lippitz gesteht den Archäologen zu, dass sie immer die Hoffnung auf kultische Funde habe würden. Die Amtsarchäologen von der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Rheinland-Pfalz hatten zuerst behauptet, dass es sich bei den Objekten um Grabbeigaben einer wichtigen Person aus der Zeit des 5. Jahrhunderts handeln würde. Die Sachverständige entgegnet, dass man dann Knochen oder Aschereste gefunden hätte, wie bei anderen Gräbern aus dieser Zeit.

Dann seien die Barbarenschatzobjekte eben Teile eines Totenopfers gewesen, antworten die Archäologen später und versuchen mehrfach, einen Bogen vom Rülzheimer Barbarenschatz auf pfälzische Hunnen zu schlagen – auch der Name Attila, Herrscher des Reitervolks aus Osteuropa, fällt mehrfach.

So lässt der Leiter der Direktion Landesarchäologie, Dr. Ulrich Himmelmann, in einem Artikel in der Zeitung „Volksfreund“ verlautbaren: „Vielleicht handelt es sich um ein sogenanntes ‚Totenopfer‘, eine im hunnischen Gebiet in dieser Zeit typische Bestattungsform hochgestellter Personen.“ Doch die Gutachterin lässt die Träume der Archäologen von einem Attila in der Pfalz im Gerichtsaal schnell zerplatzen. Sie führt aus, dass Totenopfer bei Gräbern hochrangiger Bestattungen in der Wissenschaft wohl bekannt seien, bei einem Totenopfer für einen Krieger wie Attila aber sicherlich Waffen und Pferdegeschirr als Opfer beigelegt worden wären, wie man es aus anderen erforschten Totenopfern kennen würde.

Kultisch passe das nicht zusammen, sagt sie. Auch Rechtsanwalt Menzendorff will anscheinend den Amtsarchäologen keinen Glauben schenken und bemerkt lächelnd, ob man vielleicht bereits von einer Schmähung des Attila reden könnte, wenn man dem angeblichen Totenopfer für einen tapferen Krieger einen Frauenklappstuhl und zwei Schminkspiegel opferte. Obwohl der Schwindel des angeblichen Totenopfers längst enttarnt worden war, versucht ein Archäologe, die Glaubwürdigkeit der Amtsarchäologen zu retten und behauptet schnell, dass gerade diese Besonderheit den Barbarenschatz von Rülzheim zu einem Fund von „besonderer wissenschaftlicher Bedeutung“ mache.

Auch wenn die Archäologen eine andere Meinung vertreten würden, sei der Barbarenschatz von Rülzheim lediglich ein Teil einer versteckten Beute und daher nicht von besonderem wissenschaftlichen Wert – kein Stück erfülle diese Voraussetzungen. Er unterstreiche lediglich die Größe anderer solcher Funde, sagt Deppert-Lippitz. Damit ein Fund besonderen wissenschaftlichen Wert hat, könne er z. B. im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis stehen, sollte von gewisser Qualität sein und müsse ein Ensemble bilden. Die Qualität des Barbarenschatzes bezeichnet Deppert-Lippitz als „bescheiden“. Sie führt aus, dass der Schatzfund ein schlichtes Beispiel spätantiker Schmiedekunst sei. Er sei aber nichts Besonderes, da es dank der Metalldetektoristen eine Schwemme von antiken Klappstühlen gebe. Es würden aber deutlich eindrucksvollere Stühle existieren, sagt sie weiter: „Ist nicht weltbewegend – lediglich eine Stuhlschwemme!“

Der Wert

Der Fund sei „eher ein Kuriosum“, fährt sie fort und beziffert den Materialwert auf etwa 44.000 €. Eine kaputte Silberschale löse bei keinem Sammler Begeisterung aus und sei daher schlecht zu verkaufen. Die Restaurierungskosten des Klappstuhls seien doch viel höher gewesen als der Verkaufspreis. Auch die deutschen Museen würden – nicht mehr wie früher – solche Objekte aufkaufen, sagt Deppert-Lippitz. Der Barbarenschatz sei nur für wenig Geld verkäuflich gewesen und sei kein Fund, der unsere Sicht auf diese Epoche verändern würde, fügt Deppert-Lippitz an. Er sei lediglich eine Ergänzung und eine wissenschaftliche Bedeutung sei gegeben – aber eben keine besondere! Wie schon gesagt, ein Kuriosum, sagt Deppert-Lippitz. Der Schatz sei von lokalem Interesse und werfe höchstens die Frage auf: Warum sind die Verberger nicht zurückgekommen? Der Barbarenschatz habe nur Materialwert, merkt sie an. In ihrem Gutachten selbst findet Deppert-Lippitz deutlichere Worte für die Bewertung der kulturhistorischen Bedeutung des Fundes von Rülzheim und zitiert aus einem Aufsatz des österreichischen Archäologen Prof. Dr. R. Karl: „ … es handelt sich dabei um einen der sicherlich zahllosen ‚Schätze‘, die in den Wirren des 5. Jahrhunderts nach Christus von irgendwem aus irgendwelchen Gründen an irgendeinem Ort, der heute in Rheinland- Pfalz liegt, im Boden vergraben wurde. Er gleicht damit vielen anderen ähnlichen solchen ‚Schatzfunden‘ und sagt uns – außer über sich selbst und ein an sich unbedeutendes historisches Ereignis, nämlich seine Vergrabung – archäologisch nur sehr wenig Neues, auch wenn man sich viel darüber zusammenphantasieren kann …“

Gutachter der Römisch-Germanischen Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts (DAI)

Als Nächstes befragt die Richterin den Archäologen Hans-Ulrich Voß von der Römisch- Germanischen Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts (DAI). Dieser kam in seinem Gutachten zu einem völlig anderen Ergebnis. Ihm zufolge handele es sich um einen Fund von nahezu gesamteuropäischer Bedeutung. Zur Verwunderung einiger Prozessbeobachter hatte das Gericht den Amtsarchäologen des DAI, der auf seiner Internetseite deutlich seine Zusammenarbeit mit verschiedenen Landesdenkmalämtern hervorhebt, zu einem unabhängigen Gutachten über den Barbarenschatz berufen. Voß macht Angaben zu seiner Person und erklärt vor Gericht, dass er kein klassischer Archäologe sei. Er habe sich hauptsächlich mit der Frühgeschichte Mitteleuropas, der römischen Kaiserzeit und Völkerwanderungszeit (1.–6. Jahrhundert n. Chr.) beschäftigt.

Den Zuhörern fällt sofort sein gewöhnungsbedürftiger Sprachstil auf. Offenkundig ist er äußerst nervös und wählt daher sehr bedacht jedes Wort. Das klingt abgehackt und den Zuhörern fällt es schwer, sich auf seinen Vortrag zu konzentrieren, da der Sachverständige zwischen jedes seiner Worte ein „Ähhh“ setzt. Teilweise gelingt es Voß sogar, ein „Ähhh“ innerhalb eines zusammengesetzten Wortes zu äußern. Das Ergebnis ist dann z. B. ein „Ähhh- KlappÄhhh-Stuhl-Ähhh“.

Voß berichtet dem Gericht von seinem Gutachten und stellt erneut fest, dass es sich bei dem Barbarenschatz um ein Sammelsurium an verschiedenen Funden handele. Teilweise würden die Objekte aus der ersten Hälfte des 5. Jahrhunderts stammen, andere wie die Spiegel seien aus dem 2. Jahrhundert. Der Gutachter erzählt, dass solche Silberschalen zu römischer Zeit vom Kaiser verschenkt worden seien. Er spricht zunehmend leiser und ist selbst in der ersten Zuschauerreihe kaum noch zu verstehen. Der Schatz sei, seiner Meinung nach, von „besonderem wissenschaftlichem Wert“, da es einen solchen Fund in dieser Zusammensetzung noch nicht gegeben habe. Im nächsten Satz merkt Voß allerdings an, dass er selbst kein Spezialist für römisches Silber sei. [Da stellt sich die Frage: Warum hat das Landgericht Frankenthal gerade diesen Archäologen ausgesucht, um ein Gutachten über römisches Silber zu erstellen? Gibt es in Deutschland keine anderen, vielleicht sogar unabhängigen, Archäologen aus diesem Fachgebiet? – Anm. d. Verf.] Voß erklärt, dass seiner Meinung nach der Schatz ein Totenopfer gewesen sei und dass die Wissenschaft durch den Fund bereichert worden sei. Er glaube, dass Czerny genau gewusst habe, welch besonderen Schatz er gefunden habe. Als nächster wurde sein Kollege, der Archäologie- Professor Rupert Gebhard in den Zeugenstand gerufen. Prof. Gebhard ist seit 2010 leitender Sammlungsdirektor der Archäologischen Staatssammlung München. Gebhard beziffert den Versicherungswert des Fundes auf 425.000 bis 575.000 €.

Urteil

Der Finder Barbarenschatzes Benjamin Czerny (in der Mitte) mit seinen beiden Rechtsanwälten

Rechtsanwalt Ernemann macht eine Eingabe, indem er dem Gericht mitteilt, dass Benjamin Czerny auf den Schatz zugunsten des Berechtigten verzichten würde. Die Anwälte Menzendorff und Ernemann legen dar, dass Czerny den Schatz von Anfang an nicht behalten habe wollen. Richterin Blankenhorn erklärt, dass ihrer Meinung nach Czerny sehr wohl gewusst habe, was er gefunden hatte. Eine persönliche Vorwerfbarkeit gegen Czerny sei nicht haltbar gewesen – er könne nicht mehr wissen als die Sachverständigen des Gerichts und es gebe erhebliche Unterschiede in der Bewertung des Schatzfundes. Die besondere wissenschaftliche Bedeutung des Barbarenschatzes könne aber vor Gericht nicht endgültig geklärt werden. Czerny habe die Dauer der Abgabefrist [Diese Frist ist rechtlich nicht genau bestimmt oder festgelegt– Anm. d. Verf.] allerdings überschritten, daher setze das Gericht eine Geldstrafe zur Bewährung aus – dieses solle als Verwarnung dienen. Richterin Blankenhorn stellt weiterhin fest, dass die Welt durch den Schatzfund bereichert worden sei. Der Staatsanwalt fügt hinzu, dass auch ihm durch die Gutachter die besondere wissenschaftliche Bedeutung des Fundes nicht klar geworden sei. Von Czerny habe man nicht verlangen können, dass er all das habe wissen sollen. Strafrechtlich könne man ihm das nicht vorwerfen, sagt der Staatsanwalt. Er persönlich finde das Sondengehen, dem Czerny nachgeht, gut – aber nur, solange man die Schätze nicht unterschlägt. Richterin Blankenhorn spricht eine Verwarnung gegen Benjamin Czerny aus. Die 30 € zu 90 Tagessätzen (2700 €) sollen nach § 59 StGB (Verwarnung mit Strafvorbehalt) (https://dejure.org/gesetze/ StGB/59.html) zur Bewährung ausgesetzt werden. 500 € solle Czerny an den Speyrer Dombauverein überweisen, sagt Richterin Blankenhorn – ein Denkzettel. Diesen Betrag könne er in Raten zu 50 € überweisen.

Fazit

Das Besondere des Verfahrens sei, dass die besondere wissenschaftliche Bedeutung nicht habe festgestellt werden können, sagt die Richterin. Trotzdem habe Benjamin Czerny die Rechte des Grundstückseigentümers verletzt. Zu seinen Gunsten spreche, für die Richterin, dass Czerny nicht vorbelastet sei und dass ohne den Finder der Schatz nicht im Museum wäre. Für das Gericht sei der Vortrag der Archäologen nicht überzeugend, daher trägt die Hälfte der Kosten der Staat wegen eines Teilerfolges des Klägers. Nach der Urteilsverkündung spreche ich kurz mit dem Staatsanwalt. Dieser scheint mit dem Ausgang des Prozesses zufrieden zu sein. Auf meine Frage an Richterin Blankenhorn, was ich denn jetzt tun solle, wenn ich einen ähnlichen Schatz finden würde, antwortet sie, dass ich den Fund am besten der Polizei melden solle. Diese Antwort überrascht mich doch ein wenig. Keine Meldung bei den Amtsarchäologen? Der Polizei? Das wirft bei mir einige Fragen auf.

Weblinks

Meinungsbilder zum „Barbarenschatz“-Urteil. Bericht und Analyse einer Umfrage, März 2015. Bangor Studies in Archaeology, Report No. 9. Bangor: School of History, Welsh History and Archaeology 2015.