Bodendenkmal

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Ein Bodendenkmal, auch archäologisches Denkmal, ist ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal). Dazu zählen Überreste früherer Befestigungsanlagen, Siedlungen, Kult- und Bestattungsplätze, Produktionsstätten, Wirtschaftsbetriebe, Verkehrswege und Grenzziehungen.

Ein Bodendenkmal kann bezüglich seines Denkmalwerts eingeschätzt und unter Denkmalschutz gestellt werden. Der Schutz des Bodendenkmals kann national oder international (z. B. durch Blue Shield International) geregelt sein.[1]

Denkmalpflegerische Merkmale

Bodendenkmäler sind danach im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen (auch tierischen und pflanzlichen) Lebens handelt. Ausgrabungen, Befunde und Funde sind Hauptquellen der wissenschaftlichen Erkenntnis zu diesen Denkmälern.

Erkannt werden kann ein Bodendenkmal

  • an erhöhter Fundkonzentration (Keramikscherben, Steinartefakte)
  • an Landschaftsmerkmalen (Wallanlagen oder auch Hügelgräber sind oft heute noch als Erhebungen sichtbar)
  • an Bewuchsmerkmalen (so wachsen beispielsweise auf einem Getreidefeld über verborgenem Mauerwerk die Halme weniger hoch)
  • durch geophysikalische Prospektionsmethoden

Bodendenkmäler bestehen in der Regel aus Befunden und Funden. In der Öffentlichkeit wird die Aufmerksamkeit in erster Linie den Funden zu Teil. Befunde enthalten aber vielfach die wesentlicheren Informationen und erlauben erst eine korrekte Deutung und Einordnung der Funde. Es bedeutet einen wesentlichen Unterschied, ob ein Gegenstand als Beigabe in ein Grab gefunden wurde oder in einer Abfallgrube lag. Es gibt auch völlig fundfreie Bodendenkmäler, die nur aus Befunden bestehen. Funde ohne Befund dagegen sind reine Antiquitäten, die in der Regel wissenschaftlich wenig Wert haben.

Die Abgrenzung zu Baudenkmälern (wie oberirdisch sichtbare Reste des römischen Limes, archäologische Befunde in einer mittelalterlichen Kirche) und zu Naturdenkmälern (Weltnaturerbe Grube Messel) sind oft nicht eindeutig und ergeben sich in Zweifelsfällen in der Praxis eher daraus, ob sich ein Baudenkmalpfleger, ein Archäologe oder ein Paläontologe zuständig fühlt. Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie ehemalige Festungen mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, Produktionsstätten, Grenzziehungen u. a. m. Es können aber auch einzelne Objekte sein wie ein Hügelgrab.

Hinsichtlich dem Schutz von Bodendenkmalen ist international die UNESCO, ICOMOS und als Bindeglied zwischen nationalen Vorgängen und internationalen Regelungen beziehungsweise militärischen Strukturen und zivilen Einrichtungen Blue Shield International befasst. Das bedeutet auch die Einrichtung eines Frühwarnsystems der Field Offices.[2][3][4] Blue Shield und seine nationalen Organisationen haben dazu Projekte bei den Kriegen im Irak, in Syrien, in Mali, in Ägypten und in Libyen aber auch bei Naturkatastrophen wie in Haiti durchgeführt.[5] Dabei wurden und werden gemeinsam mit lokalen Experten und der Bevölkerung zum Schutz von Ausgrabungen und anderen Kulturgütern vor Luftschlägen oder sonstigen militärischen Einwirkungen sogenannte „No-Strike-Listen“ erstellt, an die militärischen Konfliktparteien übermittelt und deren Einhaltung kontrolliert.[6][7][8]

Rechtsgrundlagen

Bodendenkmäler werden in Deutschland durch die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer definiert. Die Gesetzgebungskompetenz für Denkmalschutz und Denkmalpflege liegt bei den Bundesländern. Sie ist Teil der so genannten „Kulturhoheit“ der Länder. So gibt es in Deutschland 16 Denkmalschutzgesetze, die die Begriffe des Kulturdenkmals und des Bodendenkmals festlegen. Die Gesetze sind im Detail unterschiedlich, beruhen aber auf ähnlichen Grundprinzipien.

Alle 16 Gesetze definieren den Denkmalschutz und den Erhalt der Bodendenkmäler als „Öffentliches Interesse“. Angaben zum Alter von Bodendenkmalen machen nur einzelne Denkmalschutzgesetze.

Das Denkmalrecht kennt unterschiedliche Vorschriften für Boden- und Baudenkmäler, da Baudenkmäler in der Regel sichtbar sind und in ihren Belangen leichter berücksichtigt werden können als Bodendenkmäler, die oft unbekannt sind und erst im Laufe einer Baumaßnahme ans Tageslicht treten.

In den meisten Bundesländern gibt es für Bodenfunde ein „Schatzregal“, das inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Es räumt dem Staat das Eigentum an (ausgewählten) Bodenfunden ein.

International relevant ist die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von Malta) vom 16. Januar 1992 (BGBl. 1994 II, S. 1286; 2002 II, S. 2709).

Alle Denkmalschutzgesetze bestimmen archäologisches Kulturgut als Bodendenkmal, einige auch – über eine Legalfiktion – Spuren von pflanzlichem und tierischem Leben, also Fossilien als paläontologische Denkmäler zu Kulturdenkmälern.

Ausgrabungen

Eine Ausgrabung kann Befunde und Funde in einem Bodendenkmal sichtbar machen, führt aber zugleich zu einer Zerstörung der Befunde. Deshalb ist vor einer Ausgrabung sorgfältig abzuwägen, ob der Erkenntnisgewinn, der mit einer Ausgrabung und Zerstörung des Bodendenkmals erlangt wird, das denkmalpflegerische Interesse an seinem unversehrten Erhalt überwiegt.

Für Ausgrabungen, in einigen Bundesländern sogar für die Nachforschung nach Bodendenkmälern, sind aufgrund der Denkmalschutzgesetze in Deutschland Grabungsgenehmigungen zwingend erforderlich. Sie werden von der jeweils zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde, in der Regel dem Landesamt für Denkmalpflege, erteilt.

Schon der Versuch einer Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach Vorlage:§ StGB erfüllen. Zudem definieren die Denkmalschutzgesetze Nachforschung oder Ausgrabung ohne behördliche Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit.

Weblinks

Vorlage:Wiktionary

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Einzelnachweise

  1. vgl. Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. In: FAZ, 20. August 2014; Hans Haider: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung, 29. Juni 2012.
  2. Karl Habsburg im Interview: Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar. In: Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012.
  3. Isabelle-Constance v. Opalinski: Schüsse auf die Zivilisation. In: FAZ vom 20. August 2014.
  4. Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen. 2016, S. 785 ff.
  5. Vgl. Corine Wegener, Marjan Otter: Cultural Property at War: Protecting Heritage during Armed Conflict. In: The Getty Conservation Institute, Newsletter 23.1, Spring 2008.
  6. Vgl. u. a. Peter Stone: Inquiry: Monuments Men. In: Apollo – The International Art Magazine vom 2. Februar 2015.
  7. Fabian von Posser: Welterbe-Stätten zerbombt, Kulturschätze verhökert. Die Welt vom 5. November 2013.
  8. Rüdiger Heimlich: Wüstenstadt Palmyra: Kulturerbe schützen bevor es zerstört wird. Berliner Zeitung vom 28. März 2016.