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[[Datei:Denkmalschild-Schwerin.jpg|mini|Denkmalschild in [[Schwerin]]]]
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[[Datei:HU Anatomisches Theater.jpg|mini|Das unter Denkmalschutz stehende [[Baudenkmal]] ''[[Anatomisches Theater der Tierarzneischule]]'' in Berlin vor und nach der Restaurierung]]
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[[Datei:Motte-Altenburg.JPG|mini|Das [[Bodendenkmal]] [[Motte Altenburg]] – Reste einer mittelalterlichen Burg mit Burghügel und Grabenanlage]]
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[[Datei:Krempelsatz Nitschelwerk 1913 Tuchfabrik Mueller.jpg|mini|[[Technisches Denkmal]]: Vorgarnherstellung in der [[Tuchfabrik Müller]], Euskirchen]]
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[[Datei:Schweinfurt Willy-Sachs-Stadion.jpg|mini|Modernes Baudenkmal:<br />[[Willy-Sachs-Stadion]] in [[Schweinfurt]] von [[Paul Bonatz]] (1936)]]
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'''Denkmalschutz''' dient dem Schutz von [[Kulturdenkmal|Kulturdenkmälern]] und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen ([[Bauensemble#Ensembleschutz|Ensembleschutz]]). Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass [[Denkmal (Zeugnis)|Denkmale]] dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und so diese zumeist architektonisch ausgeführten [[Kulturgut|Kulturgüter]] dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das ''Denkmalrecht'' festgelegt.
 
'''Denkmalschutz''' dient dem Schutz von [[Kulturdenkmal|Kulturdenkmälern]] und kulturhistorisch relevanten Gesamtanlagen ([[Bauensemble#Ensembleschutz|Ensembleschutz]]). Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass [[Denkmal (Zeugnis)|Denkmale]] dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden und so diese zumeist architektonisch ausgeführten [[Kulturgut|Kulturgüter]] dauerhaft gesichert werden. Die rechtliche Definition und Rahmenbedingungen für den Denkmalschutz werden durch das ''Denkmalrecht'' festgelegt.
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== Geschichte ==
 
== Geschichte ==
[[Datei:Destroyed Statue, July 17, 2005 at 15-53.jpg|mini|Nische einer der zerstörten [[Buddha-Statuen von Bamiyan]] in Afghanistan (2005)]]
   
Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc. überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch „Umwidmungen“ (Beispiele [[Pantheon (Rom)|Pantheon in Rom]], [[Hagia Sophia]], [[Felsendom]] in Jerusalem, [[Mezquita de Córdoba|Mezquita]] von [[Córdoba (Spanien)|Córdoba]]). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die&nbsp;– vergebliche&nbsp;– [[Agitation]] zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische [[Petersdom]] befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem [[Rationalismus]] der [[Aufklärung]] erwuchs. Vor allem die [[Französische Revolution]] mit ihrer staatlich geförderten [[Säkularisierung]] trug dazu bei, die „Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.
 
Seit Urzeiten existieren Bauwerke, die aufgrund ihres ästhetischen Reizes oder ihrer imposanten Dimensionen auch massive historische Gefährdungen durch Eroberungen, Änderung der herrschenden Religion etc. überdauern und weiter erhalten werden, häufig geschützt durch „Umwidmungen“ (Beispiele [[Pantheon (Rom)|Pantheon in Rom]], [[Hagia Sophia]], [[Felsendom]] in Jerusalem, [[Mezquita de Córdoba|Mezquita]] von [[Córdoba (Spanien)|Córdoba]]). Hier ist aber höchstens von Vorformen des Denkmalschutzes zu sprechen. Die&nbsp;– vergebliche&nbsp;– [[Agitation]] zur Erhaltung der konstantinischen Basilika an der Stelle, wo sich heute der römische [[Petersdom]] befindet, berief sich bereits auf Unvordenklichkeit und Tradition und kann als Vorstufe modernen Denkmalschutzdenkens gelten, das aus dem [[Rationalismus]] der [[Aufklärung]] erwuchs. Vor allem die [[Französische Revolution]] mit ihrer staatlich geförderten [[Säkularisierung]] trug dazu bei, die „Aura“ alter Bauwerke zu entsakralisieren und musealisieren.
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== Deutschland ==
 
== Deutschland ==
{{Siehe auch|Bau- und Kulturdenkmale in Deutschland}}
   
In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen [[Verwaltungsrecht (Deutschland)|Verwaltungsrechts]] und befasst sich mit der [[Legaldefinition|rechtlichen Definition]] und dem Schutz von Kulturdenkmalen, dem Umgang mit ihnen und mit der finanziellen Förderung denkmalgerechter Instandsetzung. Strafrechtlich werden öffentliche Kulturdenkmäler gegen eine dann als „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ bewertete unbefugte Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche, nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes geschützt.<ref> [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__304.html §&nbsp;304] [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]</ref>
 
In Deutschland ist das Denkmalrecht ein Teilgebiet des besonderen [[Verwaltungsrecht (Deutschland)|Verwaltungsrechts]] und befasst sich mit der [[Legaldefinition|rechtlichen Definition]] und dem Schutz von Kulturdenkmalen, dem Umgang mit ihnen und mit der finanziellen Förderung denkmalgerechter Instandsetzung. Strafrechtlich werden öffentliche Kulturdenkmäler gegen eine dann als „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“ bewertete unbefugte Zerstörung, Beschädigung oder erhebliche, nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes geschützt.<ref> [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__304.html §&nbsp;304] [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]</ref>
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=== Arten der Kulturdenkmale ===
 
=== Arten der Kulturdenkmale ===
[[Datei:Spellenstein 03.jpg|mini|hochkant|Der ''[[Spellenstein]]'', ein unter Denkmalschutz stehender [[Menhir]] in Rentrisch/St.&nbsp;Ingbert]]
   
Unterschieden wird zwischen
 
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* unbeweglichen, also nach deutschen Rechtsverständnis mit dem Boden und damit dem Grundstück verbundenen Denkmalen wie  
 
* unbeweglichen, also nach deutschen Rechtsverständnis mit dem Boden und damit dem Grundstück verbundenen Denkmalen wie  
** [[Bodendenkmal]]en,
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**[[Bodendenkmal]]en,
** [[Baudenkmal]]en und [[Gartendenkmal]]en oder  
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** Gesamtanlagen wie Flächendenkmalen und [[Ensembleschutz|Ensembles]] oder
 
** Gesamtanlagen wie Flächendenkmalen und [[Ensembleschutz|Ensembles]] oder
 
* Beweglichem wie Museumsgut, Archivalien, Dampfeisenbahnen oder Schiffen.
 
* Beweglichem wie Museumsgut, Archivalien, Dampfeisenbahnen oder Schiffen.
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==== Liste der 16 Landesdenkmalschutzgesetze ====
 
==== Liste der 16 Landesdenkmalschutzgesetze ====
[[Datei:Germany Denkmale Denkmäler.svg|mini|hochkant|Die Denkmalschutz&shy;gesetze der deutschen Länder nutzen für die Mehrzahl des Wortes „Denkmal“:{{Farblegende|#0000FF|Denkmale}}{{Farblegende|#00FFFF|Denkmäler}}]]
   
{{:Denkmalschutzgesetz}}
 
{{:Denkmalschutzgesetz}}
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=== Interessenkonflikte ===
 
=== Interessenkonflikte ===
 
{{Überarbeiten|grund =Hier sind die allgemeinen Interessenkonflikte (gehört nach oben verschoben), und die spezifisch deutschen zu trennen.}}
 
{{Überarbeiten|grund =Hier sind die allgemeinen Interessenkonflikte (gehört nach oben verschoben), und die spezifisch deutschen zu trennen.}}
[[Datei:Denkschutzbuerde.jpg|mini|Hauseigentümer empfinden den Denkmalschutz oft als Bürde – wie hier in Bamberg]]
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[[Datei:KlinikumAachen.jpg|mini|Beispiel für High-Tech-Architektur in Deutschland: Das [[Universitätsklinikum Aachen]] steht seit Ende November 2008 unter Denkmalschutz.]]
      
Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen.<ref>{{Toter Link | date= 2018-05-13 | url=http://www.haus-und-grund.com/emagazin/1108/files/assets/seo/page10.html|text=''Baudenkmäler, Geschützt – Immobilien als Kulturerbe''.}} (PDF). In: ''Magazin Haus & Grund.'' Ausgabe 8/2011, S. 14.</ref><ref>{{Toter Link | date= 2018-05-13 | url=http://www.bietigheimerzeitung.de/bz1/news/bauen_wohnen_artikel.php?artikel=5820034|text=Immobilie als Kulturerbe.}} In: ''Bietigheimer Zeitung.'' Online, 27. August 2011.</ref> Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Häufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen. Dafür ist die Sanierung oft wesentlich günstiger, da viele Regelungen z.&nbsp;B. zu erreichenden Energiestandards nicht eingehalten werden müssen: So muss ein Denkmal kein [[Niedrigenergiehaus]] werden.
 
Nach Angaben der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger gibt es in Deutschland rund eine Million Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen.<ref>{{Toter Link | date= 2018-05-13 | url=http://www.haus-und-grund.com/emagazin/1108/files/assets/seo/page10.html|text=''Baudenkmäler, Geschützt – Immobilien als Kulturerbe''.}} (PDF). In: ''Magazin Haus & Grund.'' Ausgabe 8/2011, S. 14.</ref><ref>{{Toter Link | date= 2018-05-13 | url=http://www.bietigheimerzeitung.de/bz1/news/bauen_wohnen_artikel.php?artikel=5820034|text=Immobilie als Kulturerbe.}} In: ''Bietigheimer Zeitung.'' Online, 27. August 2011.</ref> Die Denkmaleigenschaft belastet in der Regel die Denkmaleigentümer, weil sie aufgrund des entsprechenden Denkmalschutzgesetzes zum Erhalt ihres Denkmals verpflichtet sind. Das kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen und Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht beschränken. Dies ist aber nur im Rahmen des Zumutbaren rechtlich zulässig. Die Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Häufig kollidiert der Denkmalschutz aber auch mit den Interessen einer wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Heizkosten. So sind unter Denkmalschutz stehende Wohnhäuser im Unterhalt wesentlich teurer, was oft dazu führt, dass überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, um darauf zu warten, bis zum Beispiel Holzwürmer das „Problem der alten Fenster“ lösen. Dafür ist die Sanierung oft wesentlich günstiger, da viele Regelungen z.&nbsp;B. zu erreichenden Energiestandards nicht eingehalten werden müssen: So muss ein Denkmal kein [[Niedrigenergiehaus]] werden.
[[Datei:Kobern-Gondorf, Schloss Gondorf, 2012-08 CN-01.jpg|mini|Straßendurchbruch an der [[Oberburg (Gondorf)|Oberburg]] in Gondorf]]
      
Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten.<ref>Thomas Wegmann: ''Historische Parkanlagen und Naturschutz-Kompensationsmaßnahmen sind nicht immer „Gute Freunde“. Über systematische Zerstörungen von Teilen einer gartendenkmalschutzwürdigen Parkanlage der [[Ruhr-Universität Bochum]].'' In: ''[[Die Gartenkunst (Zeitschrift)|Gartenkunst]].'' 29, 2017/1, S. 205–223.</ref> So wurde z.&nbsp;B. der [[Berlin Lehrter Stadtbahnhof|Lehrter Stadtbahnhof]] zugunsten des Neubaus des [[Berlin Hauptbahnhof|Berliner Hauptbahnhofs]] abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte [[Kopfsteinpflaster]]straßen als Ärgernis oder Hürde für [[Radfahrer]] sowie [[Rollstuhl]]fahrer. Ferner ist hier eine Quelle für zusätzlichen [[Straßenverkehrslärm]]. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Konfliktlösung. So kommt es bisweilen zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch an der [[Oberburg (Gondorf)|Oberburg]] in [[Kobern-Gondorf|Gondorf]] zugunsten einer [[Bundesstraße]] (vgl. rechte Abbildung).
 
Denkmalschutz kann auch mit allen anderen gesellschaftlichen und privaten Interessen in Konflikt geraten.<ref>Thomas Wegmann: ''Historische Parkanlagen und Naturschutz-Kompensationsmaßnahmen sind nicht immer „Gute Freunde“. Über systematische Zerstörungen von Teilen einer gartendenkmalschutzwürdigen Parkanlage der [[Ruhr-Universität Bochum]].'' In: ''[[Die Gartenkunst (Zeitschrift)|Gartenkunst]].'' 29, 2017/1, S. 205–223.</ref> So wurde z.&nbsp;B. der [[Berlin Lehrter Stadtbahnhof|Lehrter Stadtbahnhof]] zugunsten des Neubaus des [[Berlin Hauptbahnhof|Berliner Hauptbahnhofs]] abgerissen. Andernorts gelten unter Denkmalschutz gestellte [[Kopfsteinpflaster]]straßen als Ärgernis oder Hürde für [[Radfahrer]] sowie [[Rollstuhl]]fahrer. Ferner ist hier eine Quelle für zusätzlichen [[Straßenverkehrslärm]]. Als ein „Öffentliches Interesse“ ist es in einer entsprechenden Entscheidung (denkmalpflegerischen Genehmigung, Baugenehmigung, Planfeststellung) mit den anderen Interessen abzuwägen. Auf die Zumutbarkeit der Entscheidung für den Eigentümer ist auch in diesem Fall zu achten. Nicht immer gelingt eine befriedigende Konfliktlösung. So kommt es bisweilen zu grotesken Kompromissen wie etwa dem Straßendurchbruch an der [[Oberburg (Gondorf)|Oberburg]] in [[Kobern-Gondorf|Gondorf]] zugunsten einer [[Bundesstraße]] (vgl. rechte Abbildung).
    
Im Umgang mit Baudenkmälern offenbaren sich auch dann Probleme, wenn Denkmalbehörden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen können. {{"|…&nbsp;und so verschwand hinterrücks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat über die Denkmalschützer hinweg und beschließt den Abbruch&nbsp;…|Autor=Hanno Rauterberg|Quelle=''Ein Land auf Abriss''.}}<ref>Hanno Rauterberg: ''Ein Land auf Abriss.'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 3/2007, S. 41.</ref> Baudenkmäler werden häufig nicht denkmalgerecht instand gesetzt, sondern „energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veränderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann.<ref>Klaus Könner: ''Steh fest mein Haus im Weltgebraus. Denkmalpflege – Konzeption und Umsetzung''. Einführung in Ausstellung und Katalog. Hrsg. Klaus Könner, Joachim Wagenblast. Landesdenkmalamt Baden-Württemberg und Stadt Aalen, Aalen 2001, S. 20.</ref><ref>Hanno Rauterberg: ''Schluss mit dem Dämmwahn!'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 44/2010, S. 49.</ref> Viele dieser „Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache.<ref>Martim Saar: ''Lüftung in Altbauten''. Arbeitsblätter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, München 2002, S. 3.</ref> Zu den am stärksten gefährdeten Bauteilen an Baudenkmälern zählen historische Fenster.<ref>Wolf Schmidt: ''Reparatur historischer Holzfenster.'' In: ''[[Denkmalpflege Informationen]].'' Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004, S. 5, {{ISSN|1617-3147}}</ref> Die so genannte „energetische Ertüchtigung“ historischer Fensterbestände wird oft von Denkmalbehörden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhänge im historischen Gebäude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer entspricht und die Maßnahme gemäß {{§|24|enev_2007|juris}} [[Energieeinsparverordnung]] bei Baudenkmälern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen für eine „energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemäß {{§|5|eneg|juris}} [[Energieeinsparungsgesetz]] (EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden.<ref>Claus Meier: ''Bauphysik des historischen Fensters.'' In: ''Praxis Ratgeber.'' Deutsche Burgenvereinigung e.&nbsp;V., Braubach 2001.</ref>
 
Im Umgang mit Baudenkmälern offenbaren sich auch dann Probleme, wenn Denkmalbehörden die Belange des Denkmalschutzes nicht gegen wirtschaftliche Interessen durchsetzen können. {{"|…&nbsp;und so verschwand hinterrücks und rechtswidrig auch manches Denkmal. Manchmal setzt sich aber auch einfach ein Landrat über die Denkmalschützer hinweg und beschließt den Abbruch&nbsp;…|Autor=Hanno Rauterberg|Quelle=''Ein Land auf Abriss''.}}<ref>Hanno Rauterberg: ''Ein Land auf Abriss.'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 3/2007, S. 41.</ref> Baudenkmäler werden häufig nicht denkmalgerecht instand gesetzt, sondern „energetisch saniert“ oder sie werden so zweckentfremdet, dass die Bausubstanz dem veränderten Bestimmungszweck nicht entsprechen kann.<ref>Klaus Könner: ''Steh fest mein Haus im Weltgebraus. Denkmalpflege – Konzeption und Umsetzung''. Einführung in Ausstellung und Katalog. Hrsg. Klaus Könner, Joachim Wagenblast. Landesdenkmalamt Baden-Württemberg und Stadt Aalen, Aalen 2001, S. 20.</ref><ref>Hanno Rauterberg: ''Schluss mit dem Dämmwahn!'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 44/2010, S. 49.</ref> Viele dieser „Verbesserungen“ dienen auch aus der Sicht der Denkmalpfleger eher den Unternehmern als der Sache.<ref>Martim Saar: ''Lüftung in Altbauten''. Arbeitsblätter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, München 2002, S. 3.</ref> Zu den am stärksten gefährdeten Bauteilen an Baudenkmälern zählen historische Fenster.<ref>Wolf Schmidt: ''Reparatur historischer Holzfenster.'' In: ''[[Denkmalpflege Informationen]].'' Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004, S. 5, {{ISSN|1617-3147}}</ref> Die so genannte „energetische Ertüchtigung“ historischer Fensterbestände wird oft von Denkmalbehörden in Unkenntnis der bauphysikalischen Zusammenhänge im historischen Gebäude genehmigt, obwohl der irreversible Eingriff in die Konstruktion der Fenster nicht den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer entspricht und die Maßnahme gemäß {{§|24|enev_2007|juris}} [[Energieeinsparverordnung]] bei Baudenkmälern ohnehin keine Anwendung findet. Bei einer Zugrundelegung der gesamten Investitionskosten der Maßnahmen für eine „energetische Sanierung“ einschließlich der Nutzungsdauer muss die Maßnahme gemäß {{§|5|eneg|juris}} [[Energieeinsparungsgesetz]] (EnEG) zudem als unwirtschaftlich abgelehnt werden.<ref>Claus Meier: ''Bauphysik des historischen Fensters.'' In: ''Praxis Ratgeber.'' Deutsche Burgenvereinigung e.&nbsp;V., Braubach 2001.</ref>
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[[Datei:Historischer Fensterbestand und Fenstersanierung. IMG 7889.JPG|mini|links|„[[Fenstersanierung]]“ an Baudenkmal: Das [[Brentanohaus]] in Winkel im Rheingau; restaurierungsfähige und restaurierungswürdige Fenster im Obergeschoss rechts]]
      
Der Unkenntnis über die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen [[Strahlungsheizung]] in Altbauten (dezentrale Einzelöfen, zentrale Kachelöfen) oder modernen Strahlungsheizungen<ref>Claus Meier: ''Heizen wie die Sonne.'' In: ''Raum und Zeit.'' 2006.</ref> sind jahrzehntelang viele Fensterbestände zum Opfer gefallen.<ref name="denkmalpflege-forum.8">[http://www.denkmalpflege-forum.de/Download/Nr08.pdf Arbeitsblatt 8, Hinweise für die Behandlung historischer ''Fenster bei Baudenkmälern.''] Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1991 (PDF; 34&nbsp;kB)</ref> (''Näheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel'' [[Fensterinstandsetzung]]) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwürdige Gebrauch und die dadurch entstandene [[Bedeutungsverschiebung]] des Wortes ''Fenstersanierung'' dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw. [[Fensterrestaurierung]] von der unpräzisen und mehrdeutigen [[Fenstersanierung]] unterschieden werden.<ref name="Wolf Schmidt 2004">Wolf Schmidt: ''Reparatur historischer Holzfenster.'' In: ''Denkmalpflege Informationen.'' Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004, S. 21, {{ISSN|1617-3147}}</ref> Irreversible Veränderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als ''Fenstersanierung'' bezeichnet<ref name="Wolf Schmidt 2004" /><ref>Tobias Huckfeldt, Hans-Joachim Wenk: ''Holzfenster – Konstruktion, Schäden, Sanierung, Wartung''. Köln 2009, ISBN 978-3-481-02504-5, S. 260.</ref> und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Bundesländern vereinbar.<ref name="denkmalliste.org" /><ref name="denkmalpflege-forum.8" /> Berechtigten Interessen einer Veränderung von Baudenkmälern seitens der Eigentümer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der {{"|…&nbsp;ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes]&nbsp;…|Autor=Jens Jessen|Quelle=Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie.}}<ref>Jens Jessen: ''Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie.'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 3/2007, S. 41.</ref> von manchen Eigentümern als Gängelung wahrgenommen.
 
Der Unkenntnis über die bauphysikalischen Eigenschaften historischer Einfachfenster im Zusammenwirken mit der traditionellen [[Strahlungsheizung]] in Altbauten (dezentrale Einzelöfen, zentrale Kachelöfen) oder modernen Strahlungsheizungen<ref>Claus Meier: ''Heizen wie die Sonne.'' In: ''Raum und Zeit.'' 2006.</ref> sind jahrzehntelang viele Fensterbestände zum Opfer gefallen.<ref name="denkmalpflege-forum.8">[http://www.denkmalpflege-forum.de/Download/Nr08.pdf Arbeitsblatt 8, Hinweise für die Behandlung historischer ''Fenster bei Baudenkmälern.''] Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 1991 (PDF; 34&nbsp;kB)</ref> (''Näheres zu bauphysikalischen Eigenschaften historischer Fenster im Hauptartikel'' [[Fensterinstandsetzung]]) Als Ausdruck eines Interessenkonfliktes im Bereich Denkmalschutz kann der fragwürdige Gebrauch und die dadurch entstandene [[Bedeutungsverschiebung]] des Wortes ''Fenstersanierung'' dienen. Heute muss die denkmalgerechte, klar definierte Fensterinstandsetzung, bzw. [[Fensterrestaurierung]] von der unpräzisen und mehrdeutigen [[Fenstersanierung]] unterschieden werden.<ref name="Wolf Schmidt 2004">Wolf Schmidt: ''Reparatur historischer Holzfenster.'' In: ''Denkmalpflege Informationen.'' Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 2004, S. 21, {{ISSN|1617-3147}}</ref> Irreversible Veränderungen, die in die Substanz historischer Fenster eingreifen oder diese sogar entfernen, werden heute als ''Fenstersanierung'' bezeichnet<ref name="Wolf Schmidt 2004" /><ref>Tobias Huckfeldt, Hans-Joachim Wenk: ''Holzfenster – Konstruktion, Schäden, Sanierung, Wartung''. Köln 2009, ISBN 978-3-481-02504-5, S. 260.</ref> und sind damit nicht mit den Rechtsgrundlagen des Denkmalschutzes in den deutschen Bundesländern vereinbar.<ref name="denkmalliste.org" /><ref name="denkmalpflege-forum.8" /> Berechtigten Interessen einer Veränderung von Baudenkmälern seitens der Eigentümer ist nach den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer jedoch Rechnung zu tragen. Hier wird der {{"|…&nbsp;ideologisch-puristische Kern [des deutschen Denkmalschutzes]&nbsp;…|Autor=Jens Jessen|Quelle=Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie.}}<ref>Jens Jessen: ''Gefährlicher Eifer – Über die Denkmal-Ideologie.'' In: ''[[Die Zeit]].'' Nr. 3/2007, S. 41.</ref> von manchen Eigentümern als Gängelung wahrgenommen.
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==== Kennzeichnung von Denkmälern ====
 
==== Kennzeichnung von Denkmälern ====
[[Datei:Eickesches Haus Anbringen Denkmalplakette.jpg|mini|Anbringen der ersten Denkmalschutzplakette (2012) in [[Niedersachsen]] durch die damalige Landesministerin [[Johanna Wanka]] am [[Eickesches Haus|Eickeschen Haus]] in Einbeck]]
   
Eine Denkmalplakette, deren Symbol von der Kennzeichnung der [[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten]] (1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Bundesländern zur Kennzeichnung der [[Kulturdenkmal|Kulturdenkmäler]] genutzt. Demselben Zweck dienen in Nordrhein-Westfalen und Hessen<ref>''Denkmalplakette des [[Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst|Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst]].'' In: ''Denkmalpflege und Kulturgeschichte.'' 2015/3, S. 49.</ref> Plaketten mit der Aufschrift „Denkmal“ (Nordrhein-Westfalen) und „Kulturdenkmal“ (Hessen) und dem jeweiligen Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den Denkmalbehörden ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen der Konvention selbst ist bisher allerdings nur in den Ländern [[Bayern]], [[Hessen]] und [[Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz|Rheinland-Pfalz]] sowie, auf Grund der Dritten Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Bundesländern weit verbreitet.<ref>Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Hrsg.): ''Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.'' 6. Auflage. Bonn 2007.</ref> In [[Niedersachsen]] gab es ein derartiges Schild von 2012 bis 2017, das 2018 von einem weißen Schild mit dem Landeswappen ([[Sachsenross|Niedersachsenross]]) abgelöst wurde.<ref>[http://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/service/presseinformationen/denkmalschutzplakette-traegt-kuenftig-niedersachsens-landeswappen--160619.html ''Denkmalschutzplakette trägt künftig Niedersachsens Landeswappen.''] Presseinformation des [[Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur|Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur]] vom 22. Dezember 2017.</ref>
 
Eine Denkmalplakette, deren Symbol von der Kennzeichnung der [[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten]] (1954) abgeleitet ist, wird in verschiedenen Bundesländern zur Kennzeichnung der [[Kulturdenkmal|Kulturdenkmäler]] genutzt. Demselben Zweck dienen in Nordrhein-Westfalen und Hessen<ref>''Denkmalplakette des [[Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst|Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst]].'' In: ''Denkmalpflege und Kulturgeschichte.'' 2015/3, S. 49.</ref> Plaketten mit der Aufschrift „Denkmal“ (Nordrhein-Westfalen) und „Kulturdenkmal“ (Hessen) und dem jeweiligen Landeswappen. Die Denkmalplaketten werden von den Denkmalbehörden ausgegeben. Die Kennzeichnung von Kulturgut mit dem Schutzzeichen der Konvention selbst ist bisher allerdings nur in den Ländern [[Bayern]], [[Hessen]] und [[Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz|Rheinland-Pfalz]] sowie, auf Grund der Dritten Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz der DDR von 1975, in den ostdeutschen Bundesländern weit verbreitet.<ref>Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Hrsg.): ''Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.'' 6. Auflage. Bonn 2007.</ref> In [[Niedersachsen]] gab es ein derartiges Schild von 2012 bis 2017, das 2018 von einem weißen Schild mit dem Landeswappen ([[Sachsenross|Niedersachsenross]]) abgelöst wurde.<ref>[http://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/service/presseinformationen/denkmalschutzplakette-traegt-kuenftig-niedersachsens-landeswappen--160619.html ''Denkmalschutzplakette trägt künftig Niedersachsens Landeswappen.''] Presseinformation des [[Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur|Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur]] vom 22. Dezember 2017.</ref>
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Denkmalplakette Deutschland.svg|Denkmalplakette in verschiedenen deutschen Bundesländern, ehem. Denkmalkennzeichnung in der [[DDR]]
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Denkmalplakette Nordrhein-Westfalen 2010.svg|Denkmalplakette in Nordrhein-Westfalen
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Denkmalplakette Niedersachsen ab 2018.png|Denkmalplakette in Niedersachsen (ab&nbsp;2018)
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==== Behörden ====
 
==== Behörden ====
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Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein [[Landesamt für Denkmalpflege]] (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird denkmalpflegerisches Fachwissen zusammengefasst, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur&nbsp;– je nach Bundesland unterschiedlich&nbsp;– im [[Einvernehmen]] oder im [[Benehmen]] mit der Denkmalfachbehörde oder nach [[Anhörung]] derselben aussprechen.
 
Außerhalb dieser Hierarchie gibt es in den meisten Bundesländern als Denkmalfachbehörde ein [[Landesamt für Denkmalpflege]] (im Einzelnen mit leicht abweichender Bezeichnung). Dort wird denkmalpflegerisches Fachwissen zusammengefasst, das aus Kostengründen nicht bei jeder einzelnen Denkmalschutzbehörde vorgehalten werden kann. Denkmalrechtliche Genehmigungen darf die untere Denkmalschutzbehörde nur&nbsp;– je nach Bundesland unterschiedlich&nbsp;– im [[Einvernehmen]] oder im [[Benehmen]] mit der Denkmalfachbehörde oder nach [[Anhörung]] derselben aussprechen.
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[[Datei:DSD Plakette.jpg|mini|Plakette an Förderprojekten]]
      
==== Private Initiative ====
 
==== Private Initiative ====
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=== Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit ===
 
=== Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit ===
[[Datei:Denkmalschutz-AT.svg|mini|80px|Signet lt. Denkmal&shy;schutz&shy;gesetz]]
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[[Datei:Denkmalschutz-AT.svg|mini|80px|Signet lt. Denkmal&shy;schutz&shy;gesetz|verweis=Special:FilePath/Denkmalschutz-AT.svg]]
 
Wesentliche Rechtsquelle ist das ''[[Denkmalschutzgesetz (Österreich)|Denkmalschutzgesetz]]'' von 1923 in der Fassung der mit 1.&nbsp;Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr.&nbsp;170/1999). Diese integrierte unter anderem das [[Ausfuhrverbotsgesetz]]. Nach der Novelle endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31.&nbsp;Dezember 2009 (Novellierung von §&nbsp;2). Der neue §&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale [[Konvention von Granada]] des [[Europarat]]s nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d.&nbsp;h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).
 
Wesentliche Rechtsquelle ist das ''[[Denkmalschutzgesetz (Österreich)|Denkmalschutzgesetz]]'' von 1923 in der Fassung der mit 1.&nbsp;Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle (Bgbl Nr.&nbsp;170/1999). Diese integrierte unter anderem das [[Ausfuhrverbotsgesetz]]. Nach der Novelle endet übrigens die vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bei öffentlichen Gebäuden mit 31.&nbsp;Dezember 2009 (Novellierung von §&nbsp;2). Der neue §&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 macht zudem explizit klar, dass eine Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht für Denkmäler nicht vorgesehen ist (Österreich hat bis heute die 1985 beschlossene internationale [[Konvention von Granada]] des [[Europarat]]s nicht ratifiziert und kennt deswegen keinen „aktiven Denkmalschutz“, d.&nbsp;h. eine unbedingte Erhaltungspflicht).
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== Weitere internationale Regelungen zum Schutz von Denkmalen bzw. Kulturgütern ==
 
== Weitere internationale Regelungen zum Schutz von Denkmalen bzw. Kulturgütern ==
[[Datei:Denkmalplakette.JPG|mini|hochkant|Kennzeichen für ein nach der Haager Konvention geschütztes Objekt]]
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Eingetragene [[Kulturgut|Kulturgüter]] sind nach der [[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten]] bei [[krieg]]erischen Auseinandersetzungen zu schützen.
 
Eingetragene [[Kulturgut|Kulturgüter]] sind nach der [[Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten]] bei [[krieg]]erischen Auseinandersetzungen zu schützen.
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[[Kategorie:Denkmalpflege]]
 
[[Kategorie:Denkmalpflege]]

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