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=== 1. Welches Ziel verfolgen Sie als Sondler-Union? ===
 
=== 1. Welches Ziel verfolgen Sie als Sondler-Union? ===
 
[[Datei:DSU-Flyer "Erwartet uns".jpg|mini|DSU-Flyer "Erwartet uns" (2015)]]
 
[[Datei:DSU-Flyer "Erwartet uns".jpg|mini|DSU-Flyer "Erwartet uns" (2015)]]
Die Deutsche Sondengänger Union hat sich als Schutzgemeinschaft der Sondengänger zur Entkriminalisierung des Hobbys „Sondengehen“ gebildet. Wir verfolgen somit als Hauptziel die Einhaltung der bestehenden Rechtslage bezüglich des Hobbys „Sondengehen“,
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Die Deutsche Sondengänger Union hat sich als Schutzgemeinschaft der [[Sondengänger]] zur Entkriminalisierung des Hobbys „Sondengehen“ gebildet. Wir verfolgen somit als Hauptziel die Einhaltung der bestehenden Rechtslage bezüglich des Hobbys „Sondengehen“,
    
oder „Sondeln“. Wir wehren uns gegen eine falsche Auslegung der bestehenden Rechtslage durch Denkmalschutzbehörden und Archäologen, die die Sondengänger bewusst in ein möglichst schlechtes Licht rücken.
 
oder „Sondeln“. Wir wehren uns gegen eine falsche Auslegung der bestehenden Rechtslage durch Denkmalschutzbehörden und Archäologen, die die Sondengänger bewusst in ein möglichst schlechtes Licht rücken.
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=== 4. In NRW benötigen Sondler eine Genehmigung, die man leicht bekommen kann. Wie bewerten Sie das? ===
 
=== 4. In NRW benötigen Sondler eine Genehmigung, die man leicht bekommen kann. Wie bewerten Sie das? ===
Grundsätzlich bedarf das Suchen nach Schätzen (Definition in § 984 BGB; ein Schatz ist jede Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist; bspw. jede Coladose, jede einzelne DM-Münze, jede Patronenhülse), das Ausgraben von Schätzen sowie das Heben von Schätzen in NRW keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern sowie das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz NRW.
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Grundsätzlich bedarf das Suchen nach [[Schatz|Schätzen]] (Definition in § 984 BGB; ein Schatz ist jede Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist; bspw. jede Coladose, jede einzelne DM-Münze, jede Patronenhülse), das Ausgraben von Schätzen sowie das Heben von Schätzen in NRW keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern sowie das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz NRW.
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Die allermeisten Schätze (über 99,99% der Funde) stellen weder ein Bodendenkmal dar, noch erfüllen diese das Kriterium der besonderen wissenschaftlichen Bedeutung. Nur vernachlässigbar vereinzelt erfüllen ganz besondere Schätze die Voraussetzungen eines Bodendenkmals (z. B. muss der Schatz aus bestimmten Gründen von öffentlichem Interesse sein). Dies könnte z. B. ein mit römischen Goldmünzen gefüllter Topf sein.
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Die allermeisten Schätze (über 99,99% der Funde) stellen weder ein [[Bodendenkmal]] dar, noch erfüllen diese das Kriterium der besonderen wissenschaftlichen Bedeutung. Nur vernachlässigbar vereinzelt erfüllen ganz besondere Schätze die Voraussetzungen eines Bodendenkmals (z. B. muss der Schatz aus bestimmten Gründen von öffentlichem Interesse sein). Dies könnte z. B. ein mit römischen Goldmünzen gefüllter Topf sein.
    
NRW hat die Möglichkeit, Flächen als Bodendenkmal auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vorhanden sind. NRW hat ebenfalls die Möglichkeit, Flächen als Grabungsschutzgebiet auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vermutet werden.
 
NRW hat die Möglichkeit, Flächen als Bodendenkmal auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vorhanden sind. NRW hat ebenfalls die Möglichkeit, Flächen als Grabungsschutzgebiet auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vermutet werden.

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