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Auch durch neue Werbemittel wie DSU-Aufkleber und DSU-Kappen stieg die Mitgliederzahl weiterhin. Die DSU präsentierte sich im Jahr 2016 zum ersten Mal mit einem eigenen Stand auf der Deutschen Schatzsucher Meisterschaft in Osburg. Die ersten Mitglieder ließen sich sogar das Logo der DSU tätowieren. Immer mehr Zeitungen berichteten mittlerweile über die Schutzgemeinschaft der Sondengänger. Die Presse- und Nachrichtenagenturen fanden in der DSU einen kompetenten Ansprechpartner.
 
Auch durch neue Werbemittel wie DSU-Aufkleber und DSU-Kappen stieg die Mitgliederzahl weiterhin. Die DSU präsentierte sich im Jahr 2016 zum ersten Mal mit einem eigenen Stand auf der Deutschen Schatzsucher Meisterschaft in Osburg. Die ersten Mitglieder ließen sich sogar das Logo der DSU tätowieren. Immer mehr Zeitungen berichteten mittlerweile über die Schutzgemeinschaft der Sondengänger. Die Presse- und Nachrichtenagenturen fanden in der DSU einen kompetenten Ansprechpartner.
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== Fragen an die DSU ==
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=== 1. Welches Ziel verfolgen Sie als Sondler-Union? ===
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Die Deutsche Sondengänger Union hat sich als Schutzgemeinschaft der Sondengänger zur Entkriminalisierung des Hobbys „Sondengehen“ gebildet. Wir verfolgen somit als Hauptziel die Einhaltung der bestehenden Rechtslage bezüglich des Hobbys „Sondengehen“,
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oder „Sondeln“. Wir wehren uns gegen eine falsche Auslegung der bestehenden Rechtslage durch Denkmalschutzbehörden und Archäologen, die die Sondengänger bewusst in ein möglichst schlechtes Licht rücken.
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Dies fängt beispielsweise mit dem Fantasiebegriff „Raubgräber“ an, der oftmals als pauschale Diskriminierung gegenüber jedem Sondengänger gebraucht wird. Weitere Ziele der Deutsche Sondengänger Union stellen die Repräsentation der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit dar. Deutschlandweit stehen wir als Ansprechpartner Behörden und Medien zur Verfügung und tragen zu einer größeren Transparenz im Hinblick auf das Sondengehen und dessen Rechtslage bei. Des Weiteren möchten wir eine faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe mit den Denkmalschutzbehörden anstreben. Gegenüber wenigen Denkmalschutzmitarbeitern und Archäologen steht eine breite Masse an Sondengängern, die sowohl technisch als auch mit dem benötigten Wissen der regionalen und lokalen Geschichte hervorragend aufgestellt ist. Dieses Potential sollte genutzt und nicht vergrault werden.
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=== 2. Was schätzen Sie, wie viele Menschen bundesweit dem Sondeln nachgehen, und gibt es eine Zunahme des Trendes? ===
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Eine seriöse Schätzung vermag niemand in Deutschland vorzunehmen. Dafür ist die räumliche Verteilung zu groß und ein Großteil der Sondengänger sind per se Einzelgänger, die sich aufgrund von Diffamierungen auch nicht zu erkennen geben möchten.
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Vermutlich gehen aber mehr als 10.000 Sondengänger wöchentlich auf die Suche mit Ihrem Metalldetektor. Die Zusammensetzung der Sondengänger geht dabei durch alle Gesellschaftsschichten. Vom Sparkassendirektor über Rechtsanwälte über Polizisten über den Maurerlehrling über den Beamten von der Stadt bis zu Schülern und Rentnern entstammen Sondengänger den unterschiedlichsten Berufsgruppen. Ein signifikantes Merkmal weist der typische Sondengänger jedoch auf: Er ist in der Regel männlich, nur 5 – 15% der Sondengänger sind Frauen.
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=== 3. Was fordern Sie als Sondler-Union? ===
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Wir als DSU fordern die Einhaltung der bestehenden Rechtslage, die in jedem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nachzulesen ist. Wir fordern zugleich die Rücknahme der jüngsten Änderung des Denkmalschutzgesetzes von Schleswig-Holstein, wonach dort nun jeglicher Einsatz eines Metalldetektors verboten ist. Möchten Sie beispielsweise zuhause ein Loch in die Wand bohren und hierfür mit einem Pin Pointer (Leitungssucher) vorher schauen, ob eine elektrische Leitung an der Stelle verläuft, bedürfen Sie also auch der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde.
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Die Denkmalschutzbehörde greift hier in Bereiche ein, für die sie keine Zuständigkeit besitzt. Sie ist für sämtliche Denkmalbereiche zuständig. Außerhalb dieser Bereiche ist sie nur zuständig, wenn Denkmäler auftauchen oder betroffen sind. Genau auf diesen Missstand und diese charakteristische Fehlentwicklung in Schleswig-Holstein - exemplarisch für das falsche Aufgabenverständnis seitens vieler Denkmalschutzbehörden in Deutschland - möchten wir aufmerksam machen.
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Wir fordern überdies die Abschaffung der Schatzregalien in Deutschland, deren Grundlage aus einer feudalherrschaftlichen Zeit stammt, wo alle Funde unterhalb des Pfluges dem König gehörten. Heutzutage kann jedes Bundesland (bis auf Bayern) bestimmen, dass es – nicht einmal auf Basis objektiv nachvollziehbarer Kriterien - einen Fund per Schatzregal einziehen möchte, ohne dafür einen Cent Entschädigung an den Finder zu zahlen. Es müssen objektive Kriterien geschaffen werden, nachdem dem Bundesland das Recht eingeräumt wird, bestimmte Top-Funde aufzukaufen. Hierbei muss der Finder jedoch gemäß der hadrianischen Teilung (§ 984 BGB) mit dem 50% Verkehrswert des Fundes entschädigt werden. Kaum jemand möchte beispielsweise einen Topf mit Goldmünzen an das Land verschenken, ohne hierfür eine faire Entschädigung zu erhalten. Es liegt in der Natur des Menschen, eine angeforderte Leistung abzulehnen, wenn hierfür keine adäquate Gegenleistung angeboten wird. In England und Wales ist dies seit vielen Jahren  problemlos möglich, Top-Funde gelangen dort an die Öffentlichkeit, und werden – im Gegensatz zu Deutschland – nicht versteckt, aus Angst vor einem Totalverlust und einer Diffamierung als „Raubgräber“.
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=== 4. In NRW benötigen Sondler eine Genehmigung, die man leicht bekommen kann. Wie bewerten Sie das? ===
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Grundsätzlich bedarf das Suchen nach Schätzen (Definition in § 984 BGB; ein Schatz ist jede Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist; bspw. jede Coladose, jede einzelne DM-Münze, jede Patronenhülse), das Ausgraben von Schätzen sowie das Heben von Schätzen in NRW keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern sowie das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz NRW.
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Die allermeisten Schätze (über 99,99% der Funde) stellen weder ein Bodendenkmal dar, noch erfüllen diese das Kriterium der besonderen wissenschaftlichen Bedeutung. Nur vernachlässigbar vereinzelt erfüllen ganz besondere Schätze die Voraussetzungen eines Bodendenkmals (z. B. muss der Schatz aus bestimmten Gründen von öffentlichem Interesse sein). Dies könnte z. B. ein mit römischen Goldmünzen gefüllter Topf sein.
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NRW hat die Möglichkeit, Flächen als Bodendenkmal auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vorhanden sind. NRW hat ebenfalls die Möglichkeit, Flächen als Grabungsschutzgebiet auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vermutet werden.
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Da der Großteil der Sondengänger niemals ein Bodendenkmal oder einen Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung findet, kann ihm auch nicht unterstellt werden, er würde nach diesen äußerst seltenen Objekten suchen. Der typische Sondengänger sucht nach Schätzen und bedarf somit keiner Genehmigung für die Suche nach Bodendenkmälern.
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Ebenfalls respektiert der typische Sondengänger die geschützten Gebiete von Bodendenkmälern sowie Grabungsschutzgebieten. Nur wer auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten oder nach Bodendenkmälern suchen möchte, benötigt eine amtliche Genehmigung- nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz.
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=== 5. Wie bewerten Sie es, dass viele Menschen ohne Genehmigung Sondeln? ===
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Jeder Sondengänger verfolgt seine individuellen Interessen bei der Suche. Manche möchten nach Euro- oder DM-Münzen am Baggersee suchen, andere wiederum suchen nach römischen Münzen. Weitere suchen im Auftrag nach verlorenen Autoschlüsseln oder dem abhanden gekommenen Ehering.
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Grundsätzlich stehen wir jeglichem Sondengehen erst einmal wohlwollend gegenüber, solange nicht gegen die wenigen Einschränkungen im Denkmalschutzgesetz verstoßen wird.
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Wir distanzieren uns folglich deutlich von Sondengängern, die ohne amtliche Genehmigung auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten suchen. Auf diesen geschützten Gebieten, die aber wahrscheinlich nicht einmal 0,1% der Landesfläche NRW ausmachen, hat kein aufrichtiger Sondengänger „etwas zu suchen“. Dagegen existieren auf etwa 99,9% der Landesfläche NRW keine Bodendenkmäler und es werden auch keine Bodendenkmäler in Form von Grabungsschutzgebieten vermutet. Daher sehen wir uns als Vertretung für alle Leute, die abseits dieser geschützten Gebiete ihr Hobby ausüben möchten.
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Da eine realistische Suche nach Bodendenkmälern überhaupt nur auf Bodendenkmälern oder innerhalb Grabungsschutzgebiete erfolgen kann, machen wir auch hier noch einmal deutlich, dass die allermeisten Sondengänger Schätze suchen und keine  Bodendenkmäler.
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=== 6. Können diese Menschen einen Schaden anrichten? ===
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Vergegenwärtigen Sie sich bitte: In einer Stadt wie Würselen gibt es genau 11 Bodendenkmäler, nachzulesen in der Bodendenkmalliste von Würselen. (Jede Stadt und jede Gemeinde in NRW hat gemäß § 3 (1) Denkmalschutzgesetz NRW Bodendenkmäler in die Denkmalliste einzutragen). Auf diesen 11 Gebieten darf nur in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde und mit deren Genehmigung gesucht werden. Auf Bodendenkmälern muss immer abgewogen werden:
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Möchte ich neue Erkenntnisse und Funde für dieses Bodendenkmal gewinnen? Oder möchte ich es unzerstört lassen, sofern dieses Bodendenkmal auch tatsächlich nicht durch Spaziergänger, Mountainbiker sowie land- und forstwirtschaftliche Maschinen bedroht wird?
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Sollte ein Bodendenkmal tatsächlich weitestgehend intakt und ungestört im Wald liegen, wäre es wohl das Beste, dass dieses nur auf bestimmten Pfaden erreicht werden kann, sodass auch ein Spaziergänger im Laufe der Zeit hier keine Abnutzungen oder Schäden zufügt.
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Sollte das Bodendenkmal stattdessen auf einem Acker liegen, wo mehrmals jährlich der Landwirt mit dem Traktor und schwerem Gerät pflügt, walzt, grubbert, wäre es doch eigentlich genau im Sinne des Denkmalschutzes, dort schnellstmöglich zu suchen und so Funde zu bergen und für die Nachwelt zu erhalten.
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Nach wenigen Jahren können so vormals intakte Funde unwiederbringlich zerstört oder durch das Pflügen zerbrochen sein. Es ist geradezu fahrlässig, diese geschützten Gebiete dem Zahn der Zeit und dem Zahn des Traktorpfluges zu überlassen.
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Abseits dieser 11 Bodendenkmäler kann ein Sondengänger für den Denkmalschutz keinen Schaden anrichten. Sollte dagegen ein Sondengänger in Würselen ein neues zwölftes Bodendenkmal entdecken, so hätte er dies zeitnah der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
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=== 7. Ist das Hobby Sondeln stigmatisiert? Werden Sondengänger angefeindet? ===
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Das Hobby Sondengehen wird von einem Großteil der Bevölkerung gar nicht erkannt. Trifft man Spaziergänger, wundern sich diese zu meist, was es alles für Hobbys gibt. Oftmals können Sie gar nicht glauben, dass man beispielsweise eine Münze aus dem deutschen Kaiserreich von 1871 finden kann. Äußerst selten trifft man auf Vorbehalte.
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Anders gestaltet sich jedoch zumeist der mediale und der behördliche Kontakt mit Sondengängern: Pauschal wird über einen Bevölkerungsteil gehetzt, so z. B. zuletzt Anfang Februar im Kölner Stadt-Anzeiger mit dem Bericht „Das „Sondeln“ als neue Landplage“.
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Anfeindungen kommen zu 95% aus den Reihen von Archäologen und Denkmalschützer. Die anderen 5% sind Personen, die durch Medienberichte zum Thema „Sondeln“ aufgeschreckt wurden und sich in der Folge als Aufpasser verstehen. Durch offizielle Flyer und Behördenbriefe werden Sondengänger stigmatisiert und auf eine Stufe mit Straftätern gestellt.
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Selbst seltenst begangene Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz in NRW sind allenfalls Ordnungswidrigkeiten und keine Straftat.
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=== 8. Was wird den Sondengängern klassischerweise vorgeworfen und was entgegnen Sie diesen Vorwürfen? ===
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Oftmals lautet der Vorwurf, man würde sich am Allgemeingut bereichern. Sondengänger bereichern sich nicht am Allgemeingut, da Schätze grundsätzlich kein Allgemeingut darstellen. Lediglich Bodendenkmäler können hierbei Allgemeingut darstellen, siehe Fragen 3 und 4. Sondengänger retten unsere Geschichte vor Zerstörung durch Bauprojekte und Tagebau, durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen sowie vor Umwelteinflüssen wie Dünger oder saurem Regen.
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Wir verweisen stets auf das Denkmalschutzgesetz: Jedem Sondengänger sollte dies bekannt sein. Wir alle fahren viel besser, wenn das Denkmalschutzgesetz erst einmal gelesen wird und man nicht bloß dumpfen Parolen folgt, jeden Sondengänger schnellstens der Polizei zu melden. Schließlich kann eine Verleumdung oder eine falsche Verdächtigung auch zu einem Bumerang für den Denunzianten werden.
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Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man eine Ordnungswidrigkeit. Für Ordnungswidrigkeiten (wie z. B. das Falschparken) ist das Ordnungsamt zuständig und nicht dieStaatsanwaltschaft.
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''(Diese Fragen wurden von der DSU am 19. Februar 2015 der Aachener Zeitung beantwortet.)''
    
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