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== Erste Klage der DSU ==
 
== Erste Klage der DSU ==
Parallel dazu verklagte die DSU, vertreten durch ihren Vorsitzenden Axel Thiel von Kracht, die Amtsarchäologen aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz.
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Thiel von Kracht beantragte im Februar des Jahres 2015 beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation und der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz die öffentliche Ausweisung aller unbeweglichen Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz um nicht unwissentlich, vorsätzlich oder fahrlässig auf einem Kulturdenkmal oder in einem Grabungsschutzgebiet mit seinem Metalldetektor zu suchen und deshalb mit einem Bußgeld belegt zu werden .
Vorausgegangen war ein Antrag des Herrn Thiel von Kracht auf Ausweisung aller unbeweglichen Kulturdenkmäler in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens. Der Hintergrund dafür ist, dass das Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in § 4 Absatz 3 fordert, dass unbewegliche Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens veröffentlicht werden. Diesem war und ist das Land Rheinland-Pfalz bis dato nicht nachgekommen. Herr Thiel von Kracht begründete seine Klage damit, dass er als Sondengänger nicht unabsichtlich auf einem den Amtsarchäologen bekannten Bodendenkmal mit seinem Metalldetektor suchen und Grabungen durchführen wollte, nur weil nicht sämtliche Kulturdenkmäler – dem Gesetz konform – veröffentlicht wurden. Im Übrigen kommt bis dato nur das Land Bayern dieser Gesetzesausführung nach. Das Verwaltungsgericht und in der Berufung auch das Oberverwaltungsgericht lehnten den gestellten Antrag allerdings ab. Genauere Infos dazu befinden sich auf der Homepage der DSU unter: www.dsu-online.de.
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Thiel von Kracht verwies dabei auf das Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und fordert dass die unbeweglichen Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Absatz 3 DSchG, in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens
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kostenfrei, zeitnah und für jedermann einsehbar, veröffentlicht werden sollte.
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Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz teilte Thiel von Kracht mit, dass die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Rheinland-Pfalz dazu fachlich zuständig sei und das diese gerade dabei seien die Denkmallisten einiger Landkreise zu digitalisieren - einige seien bereits veröffentlicht worden.
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Thiel von Kracht stellte dabei fest, das die GDKE bis Februar 2015 lediglich 6 der insgesamt 36 Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz als digitale Denkmalliste in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens erfasst hatte - und dies auch nur unvollständig. Er errechnete, dass bei diesem Fortschritt von 1 Landkreis oder 1 kreisfreien Stadt pro Jahr die gesetzlichen Vorgaben erst im Jahr 2045 erfüllt wären, und dann auch nur unvollständig, denn in den bisher 6 erfassten Gebieten ist nur ein Teil der unbeweglichen Kulturdenkmäler dargestellt. Thiel von Kracht wollte nicht bis zum Jahr 2045 warten - er wäre dann im Alter von 77 Jahren - und reichte deshalb im April 2015 seine Klage beim Verwaltungsgericht ein.
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Thiel von Kracht bestand darauf, dass das GDKE verurteilt werde, seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 4 (3) Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz zu erfüllen und sämtliche unbeweglichen Kulturdenkmäler in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zeitnah und flächendeckend auszuweisen hätte. Die Klage wurde am 11. Mai 2016 kostenpflichtig abgewiesen.
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Das Oberverwaltungsgericht begründete die Ablehnung der Klage damit, dass Thiel von Kracht sich nicht auf sein subjektives Recht, das die Ausweisung sämtlicher unbeweglicher Kulturdenkmäler in den Geobasisinformationen gerichtet ist, stützen kann. Ein derartiger Anspruch könne nicht aus § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz - DSchG - abgeleitet werden - auch wenn es da so geschrieben stünde.
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Thiel von Kracht beantragte darauf hin am 04.08.2016 die Zulassung zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Mainz.
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Auf Seite 7 des 9-seitigen Beschlusses ging das Oberverwaltungsgericht jetzt allerdings auf die Argumentation des Klägers Thiel von Kracht ein, dass er bei einer Nichtbekanntgabe der Standorte verborgener archäologischer Kulturdenkmäler bei seinen Sondengängen Gefahr laufe, allein wegen dieser Unkenntnis mit einem Bußgeld belegt zu werden.
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Für das Oberverwaltungsgericht war die vorgetragene Konfliktlage nicht nachvollziehbar, da laut OVG der Sondengänger Thiel von Kracht „...in einem solchen Fall regelmäßig den subjektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift nicht erfüllen würde.“
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Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz lehnte am 9. Dezember 2016 die Zulassung zur Berufung ab, bestätigte allerdings mit dem Beschluss (8 A 10618/16.OVG - 3 K 625/15.MZ), dass die Suche mit dem Metalldetektor keine Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzen würde und bestätigte damit die Aussagen der Deutschen Sondengänger Union in ähnlichen Fällen.
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Mit diesem Beschluss folgte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Argumentation des Verwaltungsgericht Stuttgart, das in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls feststellte, dass die Suche mit Metalldetektor, selbst auf einem Kulturdenkmal generell keine Ordnungswidrigkeit darstellen würde, wenn das Ziel der Suche keine Kulturgüter sind.
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Die Amtsarchäologen der Landesämter für Denkmalpflege
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welche postfaktisch jeden Sondengänger als Raubgräber bezeichnen, enttarnt dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Lüge. Aus diesem Grund wird die Feier der Amtsarchäologen über den Pyrrhussieg am Ende doch sicherlich viel kleiner ausfallen als anfänglich gedacht. Parallel dazu verklagte die DSU, vertreten durch ihren Vorsitzenden Axel Thiel von Kracht, die Amtsarchäologen aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz. Vorausgegangen war ein Antrag des Herrn Thiel von Kracht auf Ausweisung aller unbeweglichen Kulturdenkmäler in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens. Der Hintergrund dafür ist, dass das Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in § 4 Absatz 3 fordert, dass unbewegliche Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens veröffentlicht werden. Diesem war und ist das Land Rheinland-Pfalz bis dato nicht nachgekommen. Herr Thiel von Kracht begründete seine Klage damit, dass er als Sondengänger nicht unabsichtlich auf einem den Amtsarchäologen bekannten Bodendenkmal mit seinem Metalldetektor suchen und Grabungen durchführen wollte, nur weil nicht sämtliche Kulturdenkmäler – dem Gesetz konform – veröffentlicht wurden. Im Übrigen kommt bis dato nur das Land Bayern dieser Gesetzesausführung nach. Das Verwaltungsgericht und in der Berufung auch das Oberverwaltungsgericht lehnten den gestellten Antrag allerdings ab. Genauere Infos dazu befinden sich auf der Homepage der DSU unter: www.dsu-online.de.
    
Doch von derartigen Rückschlägen ließ sich die DSU nicht beirren, denn nur auf diesem Wege ließen sich wertvolle Erfahrungen für die noch folgenden Auseinandersetzungen mit den Denkmalschutzbehörden sammeln.
 
Doch von derartigen Rückschlägen ließ sich die DSU nicht beirren, denn nur auf diesem Wege ließen sich wertvolle Erfahrungen für die noch folgenden Auseinandersetzungen mit den Denkmalschutzbehörden sammeln.

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