Deutsche Sondengänger Union (DSU)

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Logo der Deutschen Sondengänger Union

Beim Studieren alter Schatzsucher-Magazine sollte dem aufmerksamen Leser auffallen, dass die Probleme zwischen Sondengängern und Amtsarchäologie eine lange Geschichte haben. Wurde in den 70er- und 80er-Jahren die Schatzsuche mit dem Metalldetektor noch mit einem Lächeln und Kopfschütteln quittiert, so begannen einige Amtsarchäologen ab den 90er-Jahren gezielt, Hobby-Sondengänger zu verfolgen. Parallel dazu wurden mittels der Mainstream-Medien bundesweit Falschinformationen in der Bevölkerung verbreitet. Als Ergebnis entstanden Märchen und Legenden vom „Bösen Raubgräber“, dem „Waldsuchverbot“, dem „Wer ohne Nachforschungsgenehmigung (NFG) sucht, tut etwas Illegales“ und dem „Wer ohne eine NFG sucht, nimmt billigend in Kauf, ein Bodendenkmal/Kulturdenkmal zu finden“. Einige archäologische Hardliner bestehen auf diesen postfaktischen Unsinn sogar bis heute. Rechtlich ist all dies allerdings nicht haltbar – es sind nur Fake News oder besser gesagt: alternative Wahrheiten!

Gründung

Zusätzlich starteten die Amtsarchäologen über die mit ihnen kooperierenden Organe, wie z. B. den Verband der Landesarchäologen (www.landesarchaeologen.de) ihre Lobbyarbeit, um gezielt Einfluss auf den Gesetzgeber zu nehmen. Sondengänger sollten durch eine „... effektivere Strafverfolgung ...“ härter verfolgt und bestraft werden. Dazu wurde sogar eine spezielle Kommission namens „Illegale Archäologie“ ins Leben gerufen. Den Amtsarchäologen und ihren „Helfershelfern“ waren bis dahin umständehalber noch allzu oft die Hände gebunden, um rechtlich gegen Sondengänger vorzugehen. Denn vor Gericht handelte es sich bei einer „illegalen Schatzsuche“ im Sinne der Amtsarchäologie lediglich um eine Ordnungswidrigkeit (OWI).

Schatzregal

Dies änderte sich allerdings grundlegend durch die schrittweise Einführung des „Schatzregal-Gesetzes". So wurde quasi über Nacht aus einer OWI – ähnlich einem Strafzettel für Falschparken – eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches. Jetzt hatten Amtsarchäologen und ihre willfährigen Gehilfen aus den Reihen der Ermittlungsbehörden endlich freie Hand, die ganze Härte des Gesetzes gegen Hobbyschatzsucher anzuwenden. So wurden u. a. Wohnungen und Häuser auf Anweisung der Amtsarchäologen durchsucht und Metalldetektoren, Bodenfunde sowie Computer bei deren unbeteiligten Familien beschlagnahmt. Ein trauriges Highlight waren im Jahr 2013 die Hausdurchsuchungen bei „ehrenamtlichen Sondengängern“ in Hessen. Amtsarchäologen forderten sogar öffentlich einen „Waffenschein“ für Metalldetektoren, ja, eine Amtsarchäologin aus NRW bezeichnete in einer Tageszeitung Sondengänger postfaktisch als „Landplagen“ – eine grenzwertige Rhetorik, derer sich eine Angehörige des öffentlichen Dienstes meiner Meinung nach nicht bedienen sollte.

Vor diesem Hintergrund wurde aus den Reihen der Sondengänger der Ruf nach einer gemeinsamen Vertretung lauter. Bei genauerer Betrachtung des Themas wurde aber schnell ersichtlich, dass dieser Versuch des Öfteren kläglich gescheitert war. Besonders zu nennen sind dabei die Interessenvertretungen der Sondengänger DIGS, IG Phoenix Rhein-Main und der Verband Deutscher Sondengänger und Heimatforscher (VDSH). Gemeinsam verfolgten diese – inzwischen gescheiterten – eingetragenen Vereine das primäre Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Sondengängern und Amtsarchäologen zu fördern. Doch da der Wunschgedanke einer Zusammenarbeit auf Augenhöhe lediglich vonseiten der Sondengänger verfolgt wurde und die Amtsarchäologen keinen Gedanken an eine ehrliche Zusammenarbeit hegten, ebbte der Elan bei allen Beteiligten im Laufe der Zeit ab. Inzwischen wurden jegliche Aktivitäten eingestellt.

Sondengänger-Vereinigung

Ausweis der Deutschen Sondengänger Union (DSU)

Im Jahr 2014 wurde aus einer Initiative von mehreren Sondengänger-Foren im Internet die Sondengänger-Vereinigung „Hadrians Erben e. V“ gegründet. Doch der anfängliche Enthusiasmus verflog rasch und dies führte leider bereits nach nur einem Jahr zur Auflösung des jungen Vereins (auch ein eingeschleuster V-Mann der Polizei konnte das Ende leider nicht verhindern). In dieser Zeit erschallten wieder Rufe nach einer starken und von den Archäologen unabhängigen Interessenvertretung bzw. wurden lauter. Im Rahmen erster Gespräche mit Interessengruppen in Hessen wurden Analysen über das Scheitern in der Vergangenheit erstellt, zukünftige Ziele für eine neue Sondengänger-Vertretung festgelegt und es wurde ein kompetenter Stab von Mitarbeitern formiert.

Schlussendlich kristallisierte sich der Name der neu zu gründenden Sondengänger-Vereinigung heraus – „Deutsche Sondengänger Union“ (DSU). Besonders wichtig war dabei die exakte Definition der Ziele. Im Gegensatz zu den bereits zuvor aufgelösten Vereinigungen steht bei der DSU die Zusammenarbeit mit Archäologen nicht an erster Stelle. Primär soll die DSU als Schutzgemeinschaft für Sondengänger fungieren. Zunächst ging es darum, ein starkes Netzwerk zu bilden – ein Netz aus Mitstreitern für die Sache aller Sondengeher in Deutschland. Sondengänger, die in Deutschland in Konflikt mit dem Gesetz geraten würden, sollten in dieser Organisation einen kompetenten Ansprechpartner finden. Aber auch die fast täglichen Diffamierungen vonseiten der Medien wollte die DSU nicht hinnehmen. So war eine der ersten Aktionen der neuen Schutzgemeinschaft die „Auseinandersetzung“ mit dem Kölner Stadtanzeiger. Das einem der größten deutschen Tageszeitungen-Verleger, dem DuMont-Verlag, zugehörige Blatt hatte in einem Artikel Sondengänger tatsächlich als „Landplagen“ bezeichnet. Nach längerem Schriftverkehr mit der Rechtsabteilung des DuMont-Verlages wurde der DSU signalisiert, dass der Verlag diese zitierte Aussage einer Archäologin aus NRW nicht zurücknehmen und auch der von der DSU geforderten Gegendarstellung nicht zustimmen wolle. Daraufhin betraute die DSU umgehend einen bekannten Medien-Anwalt aus Köln mit diesem Fall. In Zusammenarbeit mit diesem erreichte die DSU, dass die Darstellung der DSU im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht wurde – der Originaltext ist auch auf der Homepage eingestellt.

Natürlich steht die DSU einer Zusammenarbeit zwischen Amtsarchäologen und Sondengängern nicht generell kritisch gegenüber, dies wurde auch so in den Zielen kommuniziert. Allerdings rangiert diese Kooperation bewusst an letzter Stelle unserer Ziele, weil wir eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe fordern, was uns bis dato nicht zugestanden wird. Die von den Amtsarchäologen eigenmächtig, d. h. ohne Rechtsgrundlage eingeführte Ehrenamtsregelung lehnt die DSU grundsätzlich ab. Ein sog. Ehrenamt hat etwas mit Freiwilligkeit zu tun und nichts mit Zwängen, wie z. B. dreijährigen Wartezeiten auf Genehmigungen, Erstellung von Fundmeldungen und Jahresabschlussberichten, Nachweis von Museums- oder Fachvortragsbesuchen sowie der entschädigungsfreien Abgabe von Artefakten. Es gibt sogar Bundesländer, die von ehrenamtlichen Sondengängern Verwaltungsgebühren für die Ausstellung der NFG verlangen – sicherlich ein lukratives Geschäft, allerdings eines mit bitteren Beigeschmack. Auch die Entziehung des gesetzlichen Versicherungsschutzes für ehrenamtliche Sondengänger durch die Amtsarchäologie hält die DSU für nicht akzeptabel. Ein weiteres wichtiges Ziel der DSU ist die Aufwertung des Hobbys „Sondengehen“.

Raubgräber

Durch den jahrzehntelangen Gebrauch des Unwortes „Raubgräber“ (das juristisch nicht haltbar ist) haben die Amtsarchäologen erreicht, dass dieser unschöne Terminus seinen festen Platz im deutschen Sprachgebrauch eingenommen hat. An dieser Stelle möchte ich die Archäologen wieder einmal an ihre Wurzel erinnern bzw. wie ihre „Zunft“ im Grunde begonnen hat. Die Bezeichnung soll der uninformierten Bevölkerung postfaktisch das Vorliegen einer Straftat beim Sondengehen oder der Schatzsuche suggerieren. Dass aber bei einem „Raub“ im rechtlichen Sinne nach § 249 StGB zwingend Gewalt eine Rolle spielen muss, wird dabei bewusst nicht berücksichtigt. Fälschlicherweise wird dieses Unwort nur allzu gern von den „Hetzern“ aus den Reihen der Amtsarchäologen und Medien benutzt. Als Antwort darauf – und nachdem einige fragwürdige Anekdoten aus verschiedenen Denkmalämtern bekannt wurden – bezeichnen einige Sondengänger diese Amtsarchäologen mittlerweile als „Raubologen“. Um eine Gegenmaßnahme zur Aufklärung innerhalb der Bevölkerung voranzutreiben, publizierte die DSU ihren ersten Flyer mit dem Titel „Informationen zum Sondengehen“. Dieser wurde in der ersten Auflage 4.500 Mal in Deutschland verteilt und sorgte als „Schutzbrief“ in der Szene für Aufruhr. Amtsarchäologen und Helfershelfer überschütteten die damals noch junge DSU mit Anfeindungen. Unzählige Drohbriefe und Anrufe gingen bei der DSU ein. Mit Klagen und Anwälten wurde gedroht und der schnelle Untergang der Schutzgemeinschaft vorausgesagt. Selbst in der Öffentlichkeit drohten Amtsarchäologen beispielsweise mit „Wir haben den DSU-Flyer schon bei unserem Anwalt liegen – das wird teuer!“. Doch auch dies erwies sich als heiße Luft, denn inzwischen wurden bereits über 6.000 Stück des Informations-Flyers in der zweiten Auflage verteilt – ein vonseiten der Amtsarchäologen beauftragter Anwalt hat sich bis dato hingegen noch nicht gemeldet.

Erste Klage der DSU

Thiel von Kracht beantragte im Februar des Jahres 2015 beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation und der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz die öffentliche Ausweisung aller unbeweglichen Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz um nicht unwissentlich, vorsätzlich oder fahrlässig auf einem Kulturdenkmal oder in einem Grabungsschutzgebiet mit seinem Metalldetektor zu suchen und deshalb mit einem Bußgeld belegt zu werden . Thiel von Kracht verwies dabei auf das Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz und fordert dass die unbeweglichen Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Absatz 3 DSchG, in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens kostenfrei, zeitnah und für jedermann einsehbar, veröffentlicht werden sollte. Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz teilte Thiel von Kracht mit, dass die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) Rheinland-Pfalz dazu fachlich zuständig sei und das diese gerade dabei seien die Denkmallisten einiger Landkreise zu digitalisieren - einige seien bereits veröffentlicht worden. Thiel von Kracht stellte dabei fest, das die GDKE bis Februar 2015 lediglich 6 der insgesamt 36 Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz als digitale Denkmalliste in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens erfasst hatte - und dies auch nur unvollständig. Er errechnete, dass bei diesem Fortschritt von 1 Landkreis oder 1 kreisfreien Stadt pro Jahr die gesetzlichen Vorgaben erst im Jahr 2045 erfüllt wären, und dann auch nur unvollständig, denn in den bisher 6 erfassten Gebieten ist nur ein Teil der unbeweglichen Kulturdenkmäler dargestellt. Thiel von Kracht wollte nicht bis zum Jahr 2045 warten - er wäre dann im Alter von 77 Jahren - und reichte deshalb im April 2015 seine Klage beim Verwaltungsgericht ein.

Thiel von Kracht bestand darauf, dass das GDKE verurteilt werde, seinen gesetzlichen Auftrag gemäß § 4 (3) Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz zu erfüllen und sämtliche unbeweglichen Kulturdenkmäler in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zeitnah und flächendeckend auszuweisen hätte. Die Klage wurde am 11. Mai 2016 kostenpflichtig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht begründete die Ablehnung der Klage damit, dass Thiel von Kracht sich nicht auf sein subjektives Recht, das die Ausweisung sämtlicher unbeweglicher Kulturdenkmäler in den Geobasisinformationen gerichtet ist, stützen kann. Ein derartiger Anspruch könne nicht aus § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz - DSchG - abgeleitet werden - auch wenn es da so geschrieben stünde. Thiel von Kracht beantragte darauf hin am 04.08.2016 die Zulassung zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Mainz. Auf Seite 7 des 9-seitigen Beschlusses ging das Oberverwaltungsgericht jetzt allerdings auf die Argumentation des Klägers Thiel von Kracht ein, dass er bei einer Nichtbekanntgabe der Standorte verborgener archäologischer Kulturdenkmäler bei seinen Sondengängen Gefahr laufe, allein wegen dieser Unkenntnis mit einem Bußgeld belegt zu werden. Für das Oberverwaltungsgericht war die vorgetragene Konfliktlage nicht nachvollziehbar, da laut OVG der Sondengänger Thiel von Kracht „...in einem solchen Fall regelmäßig den subjektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift nicht erfüllen würde.“ Das Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz lehnte am 9. Dezember 2016 die Zulassung zur Berufung ab, bestätigte allerdings mit dem Beschluss (8 A 10618/16.OVG - 3 K 625/15.MZ), dass die Suche mit dem Metalldetektor keine Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzen würde und bestätigte damit die Aussagen der Deutschen Sondengänger Union in ähnlichen Fällen. Mit diesem Beschluss folgte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Argumentation des Verwaltungsgericht Stuttgart, das in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls feststellte, dass die Suche mit Metalldetektor, selbst auf einem Kulturdenkmal generell keine Ordnungswidrigkeit darstellen würde, wenn das Ziel der Suche keine Kulturgüter sind. Die Amtsarchäologen der Landesämter für Denkmalpflege welche postfaktisch jeden Sondengänger als Raubgräber bezeichnen, enttarnt dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Lüge. Aus diesem Grund wird die Feier der Amtsarchäologen über den Pyrrhussieg am Ende doch sicherlich viel kleiner ausfallen als anfänglich gedacht. Parallel dazu verklagte die DSU, vertreten durch ihren Vorsitzenden Axel Thiel von Kracht, die Amtsarchäologen aus dem Bundesland Rheinland-Pfalz. Vorausgegangen war ein Antrag des Herrn Thiel von Kracht auf Ausweisung aller unbeweglichen Kulturdenkmäler in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens. Der Hintergrund dafür ist, dass das Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz in § 4 Absatz 3 fordert, dass unbewegliche Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz in den Geobasis-Informationen des amtlichen Vermessungswesens veröffentlicht werden. Diesem war und ist das Land Rheinland-Pfalz bis dato nicht nachgekommen. Herr Thiel von Kracht begründete seine Klage damit, dass er als Sondengänger nicht unabsichtlich auf einem den Amtsarchäologen bekannten Bodendenkmal mit seinem Metalldetektor suchen und Grabungen durchführen wollte, nur weil nicht sämtliche Kulturdenkmäler – dem Gesetz konform – veröffentlicht wurden. Im Übrigen kommt bis dato nur das Land Bayern dieser Gesetzesausführung nach. Das Verwaltungsgericht und in der Berufung auch das Oberverwaltungsgericht lehnten den gestellten Antrag allerdings ab. Genauere Infos dazu befinden sich auf der Homepage der DSU unter: www.dsu-online.de.

Doch von derartigen Rückschlägen ließ sich die DSU nicht beirren, denn nur auf diesem Wege ließen sich wertvolle Erfahrungen für die noch folgenden Auseinandersetzungen mit den Denkmalschutzbehörden sammeln. Die ersten Artikel über die DSU erschienen ab Januar 2015 in der Presse und der Vorsitzende Herr Thiel von Kracht sprach im Max-Ernst-Museum in Brühl auf der LVR-Tagung für Sondengänger des Landschaftsverbands Rheinland. Als im Jahr 2015 die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes in Hessen anstand, verfasste die DSU ein Schreiben mit den Vorstellungen der Sondengänger und sandte dieses an alle Landtagsfraktionen. Daraus entwickelte sich ein reger Schriftwechsel zwischen diesen. Daraufhin fand abermals ein Verbot des „Sondengehens“ ohne Genehmigung – zum Ärgernis der Amtsarchäologen – keinen Zugang in das neue Denkmalschutzgesetz für Hessen.

DSU Aufgaben

Der erste DSU-Flyer in Form einer roten Karte wurde veröffentlicht und bald darauf meldete ein DSU-Mitglied Probleme mit der Amtsarchäologie. Der Sondengänger hatte als Teil einer Vermissten-Forschergruppe an der Bergung eines bei Wiesbaden abgestürzten Flugzeuges mitgewirkt. Offensichtlich erst durch den Presserummel informierte Amtsarchäologen aus Hessen schickten dann einen uns mittlerweile gut bekannten Polizisten, um im Zuge eines Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung bei dem zuvor genannten DSU-Mitglied durchzuführen. Die DSU kümmerte sich sofort um einen Anwalt und kam auch für einen Teil der angefallenen Kosten auf – mit Erfolg, denn das Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung wurde durch die Staatsanwaltschaft Wiesbaden eingestellt. Doch so einfach wollte man den Sondengänger nicht davonkommen lassen, die Kreisverwaltung der Südlichen Weinstraße schickte einen „deftigen“ Bußgeldbescheid hinterher.

Aber auch hier stand die DSU wieder ihren Mann: Die Kosten zahlte mal wieder die Staatskasse, denn auch dieses Verfahren wurde eingestellt. Seitdem kümmert sich die DSU deutschlandweit um mindestens zwei Sondengeher pro Woche, die wegen angeblicher Unterschlagung, Sachbeschädigung oder Ordnungswidrigkeit usw. belangt werden sollen.

Im Jahr 2016 erfolgte die erste Anzeige der DSU gegen einen Mitarbeiter der Amtsarchäologie in Speyer. Seitdem werden Anträge auf Überprüfung von Strafverfolgungsmaßnahmen aus allen rechtlichen Gründen gegen alle Mitarbeiter der Landesarchäologie gestellt, die die Staatsanwaltschaften vorsätzlich belügen, um Sondengängern Straftaten zu unterstellen. Auch beantragte die DSU ab dem Jahr 2016 Einsicht in sämtliche Urteile über Sondengänger und legte eine Online-Datenbank an. Diese Informationen sollten die Arbeit der Schutzgemeinschaft und der beteiligten Rechtsanwälte vereinfachen und effizienter gestalten.

Homepage der DSU

Die Geschäftsbedingungen [1] und die Beitragsordnung[2] der DSU wurden überarbeitet und auf der Homepage veröffentlicht, so sollte eine möglichst hohe Transparenz gewährleistet werden. Der „Kodex Spartakus[3] wurde verfasst, um die Stellung der DSU gegenüber den Amtsarchäologen zu manifestieren. Ferner wurde ein Infotext zum Thema Hausdurchsuchung[4] online veröffentlicht. Des Weiteren plant die DSU, bundesweite Fortbildungen für Sondengänger durchzuführen. Dazu werden u. a. Gespräche mit Rechtsanwälten und Mitarbeitern für Kampfmittelräumung geführt. Schulungsmaterialien wie Notizblöcke usw. werden dafür beschafft. Diese Schulungen würde die DSU gern in Zusammenarbeit mit den Amtsarchäologen durchführen, da z. B. in Hessen ab dem Jahr 2015 keine Fortbildungen für die Ehrenamtlichen mehr angeboten wurden. Leider besteht vonseiten der Amtsarchäologie weder Interesse an einer Zusammenarbeit mit der DSU noch an dem Vorhaben, eigene Fortbildungen anzubieten. By the way, die DSU ist aber nicht mehr aufzuhalten!

Auch durch neue Werbemittel wie DSU-Aufkleber und DSU-Kappen stieg die Mitgliederzahl weiterhin. Die DSU präsentierte sich im Jahr 2016 zum ersten Mal mit einem eigenen Stand auf der Deutschen Schatzsucher Meisterschaft in Osburg. Die ersten Mitglieder ließen sich sogar das Logo der DSU tätowieren. Immer mehr Zeitungen berichteten mittlerweile über die Schutzgemeinschaft der Sondengänger. Die Presse- und Nachrichtenagenturen fanden in der DSU einen kompetenten Ansprechpartner.

NRW-Landtag veröffentlicht DSU- Stellungnahme

Der nordrhein-westfälische Landtag veröffentlichte am 15. März 2022 die Gemeinsame Stellungnahme zum neuen Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW, von Ulrich Esters, Rechtsanwalt Menzendorff und der Deutschen Sondengänger Union (DSU).

Aus Sicht der DSU wäre es ein großer wissenschaftlicher Erfolg, wenn die Archäologie mit den Detektorgängern auf der Basis des PAN-Projektes (Diesen Monat wurde der 100.000ste Fund gemeldet!), wie in den Niederlanden, zusammenarbeiten würde. Aufgrund dieser erfolgreichen Zusammenarbeit unterstützt die Deutsche Sondengänger Union den Gedanken, das niederländische PAN-Konzept auch in NRW zu etablieren.

Alle weiteren Punkte und den vollständigen Inhalt der Gemeinsame Stellungnahme zum neuen Denkmalschutzgesetz.[5]

Hier der Link zum PAN-Projekt.

Fragen an die DSU

1. Welches Ziel verfolgen Sie als Sondler-Union?

DSU-Flyer "Erwartet uns" (2015)

Die Deutsche Sondengänger Union hat sich als Schutzgemeinschaft der Sondengänger zur Entkriminalisierung des Hobbys „Sondengehen“ gebildet. Wir verfolgen somit als Hauptziel die Einhaltung der bestehenden Rechtslage bezüglich des Hobbys „Sondengehen“,

oder „Sondeln“. Wir wehren uns gegen eine falsche Auslegung der bestehenden Rechtslage durch Denkmalschutzbehörden und Archäologen, die die Sondengänger bewusst in ein möglichst schlechtes Licht rücken.

Dies fängt beispielsweise mit dem Fantasiebegriff „Raubgräber“ an, der oftmals als pauschale Diskriminierung gegenüber jedem Sondengänger gebraucht wird. Weitere Ziele der Deutsche Sondengänger Union stellen die Repräsentation der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit dar. Deutschlandweit stehen wir als Ansprechpartner Behörden und Medien zur Verfügung und tragen zu einer größeren Transparenz im Hinblick auf das Sondengehen und dessen Rechtslage bei. Des Weiteren möchten wir eine faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe mit den Denkmalschutzbehörden anstreben. Gegenüber wenigen Denkmalschutzmitarbeitern und Archäologen steht eine breite Masse an Sondengängern, die sowohl technisch als auch mit dem benötigten Wissen der regionalen und lokalen Geschichte hervorragend aufgestellt ist. Dieses Potential sollte genutzt und nicht vergrault werden.

2. Was schätzen Sie, wie viele Menschen bundesweit dem Sondeln nachgehen, und gibt es eine Zunahme des Trendes?

Eine seriöse Schätzung vermag niemand in Deutschland vorzunehmen. Dafür ist die räumliche Verteilung zu groß und ein Großteil der Sondengänger sind per se Einzelgänger, die sich aufgrund von Diffamierungen auch nicht zu erkennen geben möchten.

Vermutlich gehen aber mehr als 10.000 Sondengänger wöchentlich auf die Suche mit Ihrem Metalldetektor. Die Zusammensetzung der Sondengänger geht dabei durch alle Gesellschaftsschichten. Vom Sparkassendirektor über Rechtsanwälte über Polizisten über den Maurerlehrling über den Beamten von der Stadt bis zu Schülern und Rentnern entstammen Sondengänger den unterschiedlichsten Berufsgruppen. Ein signifikantes Merkmal weist der typische Sondengänger jedoch auf: Er ist in der Regel männlich, nur 5 – 15% der Sondengänger sind Frauen.

3. Was fordern Sie als Sondler-Union?

Wir als DSU fordern die Einhaltung der bestehenden Rechtslage, die in jedem Denkmalschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes nachzulesen ist. Wir fordern zugleich die Rücknahme der jüngsten Änderung des Denkmalschutzgesetzes von Schleswig-Holstein, wonach dort nun jeglicher Einsatz eines Metalldetektors verboten ist. Möchten Sie beispielsweise zuhause ein Loch in die Wand bohren und hierfür mit einem Pin Pointer (Leitungssucher) vorher schauen, ob eine elektrische Leitung an der Stelle verläuft, bedürfen Sie also auch der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde.

Die Denkmalschutzbehörde greift hier in Bereiche ein, für die sie keine Zuständigkeit besitzt. Sie ist für sämtliche Denkmalbereiche zuständig. Außerhalb dieser Bereiche ist sie nur zuständig, wenn Denkmäler auftauchen oder betroffen sind. Genau auf diesen Missstand und diese charakteristische Fehlentwicklung in Schleswig-Holstein - exemplarisch für das falsche Aufgabenverständnis seitens vieler Denkmalschutzbehörden in Deutschland - möchten wir aufmerksam machen.

Wir fordern überdies die Abschaffung der Schatzregalien in Deutschland, deren Grundlage aus einer feudalherrschaftlichen Zeit stammt, wo alle Funde unterhalb des Pfluges dem König gehörten. Heutzutage kann jedes Bundesland (bis auf Bayern) bestimmen, dass es – nicht einmal auf Basis objektiv nachvollziehbarer Kriterien - einen Fund per Schatzregal einziehen möchte, ohne dafür einen Cent Entschädigung an den Finder zu zahlen. Es müssen objektive Kriterien geschaffen werden, nachdem dem Bundesland das Recht eingeräumt wird, bestimmte Top-Funde aufzukaufen. Hierbei muss der Finder jedoch gemäß der hadrianischen Teilung (§ 984 BGB) mit dem 50% Verkehrswert des Fundes entschädigt werden. Kaum jemand möchte beispielsweise einen Topf mit Goldmünzen an das Land verschenken, ohne hierfür eine faire Entschädigung zu erhalten. Es liegt in der Natur des Menschen, eine angeforderte Leistung abzulehnen, wenn hierfür keine adäquate Gegenleistung angeboten wird. In England und Wales ist dies seit vielen Jahren problemlos möglich, Top-Funde gelangen dort an die Öffentlichkeit, und werden – im Gegensatz zu Deutschland – nicht versteckt, aus Angst vor einem Totalverlust und einer Diffamierung als „Raubgräber“.

4. In NRW benötigen Sondler eine Genehmigung, die man leicht bekommen kann. Wie bewerten Sie das?

Grundsätzlich bedarf das Suchen nach Schätzen (Definition in § 984 BGB; ein Schatz ist jede Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist; bspw. jede Coladose, jede einzelne DM-Münze, jede Patronenhülse), das Ausgraben von Schätzen sowie das Heben von Schätzen in NRW keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern und das Bergen von Bodendenkmälern aus Gewässern sowie das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz NRW.

Die allermeisten Schätze (über 99,99% der Funde) stellen weder ein Bodendenkmal dar, noch erfüllen diese das Kriterium der besonderen wissenschaftlichen Bedeutung. Nur vernachlässigbar vereinzelt erfüllen ganz besondere Schätze die Voraussetzungen eines Bodendenkmals (z. B. muss der Schatz aus bestimmten Gründen von öffentlichem Interesse sein). Dies könnte z. B. ein mit römischen Goldmünzen gefüllter Topf sein.

NRW hat die Möglichkeit, Flächen als Bodendenkmal auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vorhanden sind. NRW hat ebenfalls die Möglichkeit, Flächen als Grabungsschutzgebiet auszuweisen, wenn dort Bodendenkmäler vermutet werden.

Da der Großteil der Sondengänger niemals ein Bodendenkmal oder einen Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung findet, kann ihm auch nicht unterstellt werden, er würde nach diesen äußerst seltenen Objekten suchen. Der typische Sondengänger sucht nach Schätzen und bedarf somit keiner Genehmigung für die Suche nach Bodendenkmälern.

Ebenfalls respektiert der typische Sondengänger die geschützten Gebiete von Bodendenkmälern sowie Grabungsschutzgebieten. Nur wer auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten oder nach Bodendenkmälern suchen möchte, benötigt eine amtliche Genehmigung- nachzulesen in § 13 und § 14 Denkmalschutzgesetz.

5. Wie bewerten Sie es, dass viele Menschen ohne Genehmigung Sondeln?

Jeder Sondengänger verfolgt seine individuellen Interessen bei der Suche. Manche möchten nach Euro- oder DM-Münzen am Baggersee suchen, andere wiederum suchen nach römischen Münzen. Weitere suchen im Auftrag nach verlorenen Autoschlüsseln oder dem abhanden gekommenen Ehering.

Grundsätzlich stehen wir jeglichem Sondengehen erst einmal wohlwollend gegenüber, solange nicht gegen die wenigen Einschränkungen im Denkmalschutzgesetz verstoßen wird.

Wir distanzieren uns folglich deutlich von Sondengängern, die ohne amtliche Genehmigung auf Bodendenkmälern oder in Grabungsschutzgebieten suchen. Auf diesen geschützten Gebieten, die aber wahrscheinlich nicht einmal 0,1% der Landesfläche NRW ausmachen, hat kein aufrichtiger Sondengänger „etwas zu suchen“. Dagegen existieren auf etwa 99,9% der Landesfläche NRW keine Bodendenkmäler und es werden auch keine Bodendenkmäler in Form von Grabungsschutzgebieten vermutet. Daher sehen wir uns als Vertretung für alle Leute, die abseits dieser geschützten Gebiete ihr Hobby ausüben möchten.

Da eine realistische Suche nach Bodendenkmälern überhaupt nur auf Bodendenkmälern oder innerhalb Grabungsschutzgebiete erfolgen kann, machen wir auch hier noch einmal deutlich, dass die allermeisten Sondengänger Schätze suchen und keine Bodendenkmäler.

6. Können diese Menschen einen Schaden anrichten?

Vergegenwärtigen Sie sich bitte: In einer Stadt wie Würselen gibt es genau 11 Bodendenkmäler, nachzulesen in der Bodendenkmalliste von Würselen. (Jede Stadt und jede Gemeinde in NRW hat gemäß § 3 (1) Denkmalschutzgesetz NRW Bodendenkmäler in die Denkmalliste einzutragen). Auf diesen 11 Gebieten darf nur in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde und mit deren Genehmigung gesucht werden. Auf Bodendenkmälern muss immer abgewogen werden:

Möchte ich neue Erkenntnisse und Funde für dieses Bodendenkmal gewinnen? Oder möchte ich es unzerstört lassen, sofern dieses Bodendenkmal auch tatsächlich nicht durch Spaziergänger, Mountainbiker sowie land- und forstwirtschaftliche Maschinen bedroht wird?

Sollte ein Bodendenkmal tatsächlich weitestgehend intakt und ungestört im Wald liegen, wäre es wohl das Beste, dass dieses nur auf bestimmten Pfaden erreicht werden kann, sodass auch ein Spaziergänger im Laufe der Zeit hier keine Abnutzungen oder Schäden zufügt.

Sollte das Bodendenkmal stattdessen auf einem Acker liegen, wo mehrmals jährlich der Landwirt mit dem Traktor und schwerem Gerät pflügt, walzt, grubbert, wäre es doch eigentlich genau im Sinne des Denkmalschutzes, dort schnellstmöglich zu suchen und so Funde zu bergen und für die Nachwelt zu erhalten.

Nach wenigen Jahren können so vormals intakte Funde unwiederbringlich zerstört oder durch das Pflügen zerbrochen sein. Es ist geradezu fahrlässig, diese geschützten Gebiete dem Zahn der Zeit und dem Zahn des Traktorpfluges zu überlassen.

Abseits dieser 11 Bodendenkmäler kann ein Sondengänger für den Denkmalschutz keinen Schaden anrichten. Sollte dagegen ein Sondengänger in Würselen ein neues zwölftes Bodendenkmal entdecken, so hätte er dies zeitnah der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

7. Ist das Hobby Sondeln stigmatisiert? Werden Sondengänger angefeindet?

DSU-Flyer (2017)

Das Hobby Sondengehen wird von einem Großteil der Bevölkerung gar nicht erkannt. Trifft man Spaziergänger, wundern sich diese zu meist, was es alles für Hobbys gibt. Oftmals können Sie gar nicht glauben, dass man beispielsweise eine Münze aus dem deutschen Kaiserreich von 1871 finden kann. Äußerst selten trifft man auf Vorbehalte.

Anders gestaltet sich jedoch zumeist der mediale und der behördliche Kontakt mit Sondengängern: Pauschal wird über einen Bevölkerungsteil gehetzt, so z. B. zuletzt Anfang Februar im Kölner Stadt-Anzeiger mit dem Bericht „Das „Sondeln“ als neue Landplage“.

Anfeindungen kommen zu 95% aus den Reihen von Archäologen und Denkmalschützer. Die anderen 5% sind Personen, die durch Medienberichte zum Thema „Sondeln“ aufgeschreckt wurden und sich in der Folge als Aufpasser verstehen. Durch offizielle Flyer und Behördenbriefe werden Sondengänger stigmatisiert und auf eine Stufe mit Straftätern gestellt.

Selbst seltenst begangene Verstöße gegen das Denkmalschutzgesetz in NRW sind allenfalls Ordnungswidrigkeiten und keine Straftat.

8. Was wird den Sondengängern klassischerweise vorgeworfen und was entgegnen Sie diesen Vorwürfen?

Oftmals lautet der Vorwurf, man würde sich am Allgemeingut bereichern. Sondengänger bereichern sich nicht am Allgemeingut, da Schätze grundsätzlich kein Allgemeingut darstellen. Lediglich Bodendenkmäler können hierbei Allgemeingut darstellen, siehe Fragen 3 und 4. Sondengänger retten unsere Geschichte vor Zerstörung durch Bauprojekte und Tagebau, durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen sowie vor Umwelteinflüssen wie Dünger oder saurem Regen.

Wir verweisen stets auf das Denkmalschutzgesetz: Jedem Sondengänger sollte dies bekannt sein. Wir alle fahren viel besser, wenn das Denkmalschutzgesetz erst einmal gelesen wird und man nicht bloß dumpfen Parolen folgt, jeden Sondengänger schnellstens der Polizei zu melden. Schließlich kann eine Verleumdung oder eine falsche Verdächtigung auch zu einem Bumerang für den Denunzianten werden.

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man eine Ordnungswidrigkeit. Für Ordnungswidrigkeiten (wie z. B. das Falschparken) ist das Ordnungsamt zuständig und nicht dieStaatsanwaltschaft.

(Diese Fragen wurden von der DSU am 19. Februar 2015 der Aachener Zeitung beantwortet.)[6]

DSU-Plakat: Die Münzen der römischen Kaiserzeit

Plakat: Die Münzen der römischen Kaiserzeit
Detail Plakat: Die Münzen der römischen Kaiserzeit

Kennt ihr die Situation: Ihr habt eine römische Münze gefunden und wollt direkt wissen, aus welcher Zeit sie stammt, welcher Herrscher auf der Vorderseite abgebildet ist, um welche der unzähligen Rückseiten es sich wahrscheinlich handelt? Allerdings ist der Name des Imperators nicht vollständig entzifferbar oder die Charakteristika des Herrscherbildes sind noch nicht geläufig? Die Münze dann erstmal zu fotografieren, in ein Forum hochzuladen und sich gar noch Belehrungen anzuhören, statt einfach nur die Münze bestimmt zu bekommen – darauf hat nicht jeder Lust! Oder wollt ihr einfach mal Ordnung schaffen, die verschiedenen Abbildungen der Herrscherfamilien endlich systematisch einordnen und mit der Zeit jeden einzelnen Herrscher in- und auswendig können, was ihr sowieso schon immer vorhattet, und vor den Suchkollegen mit Wissen glänzen? Sucht ihr noch ein passendes (Oster)Geschenk für euer Kind, das sich natürlich auch für das Sondeln interessieren soll, und womit ihr eurem Liebsten Geschichte schmackhaft machen könnt? Wollt ihr einfach eure 4 Wände hochwertig gestalten und euer Hobby jederzeit um euch haben? Interessiert ihr euch für die römische Geschichte und wollt ein einzigartiges Lehrmaterial erhalten, das aktuellen wissenschaftlichen Ansprüchen standhält?

Dann haben wir für euch die Lösung!

Wir präsentieren euch im großen DIN A1 Format unser Plakat "Die Münzen der römischen Kaiserzeit" mit 99% der bekannten Kaisern der römischen Kaiserzeit ab Gaius Julius Caesar, der im römischen Bürgerkrieg ab 49 v. Chr. an der Umwandlung der römischen Staatsform von der Republik zur Kaiserzeit beteiligt war, bis zu Romulus Augustus 476 n. Chr., der als letzter Kaiser bis zum Untergang des römischen Reiches im Westen herrschte und im Film "Die letzte Legion" thematisiert wird. Ebenfalls werden die Herrscherfamilien dargestellt, sofern sie sich auf Münzen abbilden ließen, sowie die Gegenkaiser und Sonderreiche!

Lernt, die lateinischen Schriftzeichen eurer Münzen zu identifizieren und so Münzen zu bestimmen, die bislang als nicht bestimmbar galten! Staunt über Kaisernamen, von denen ihr noch nie gehört habt! Ebenfalls sehr anschaulich und lehrreich sind die verschiedenen Metalle, aus denen die Münzen hergestellt wurden, sowie die verschiedenen Nominale. Von der römischen Goldmünze, dem Aureus, über die römische Silbermünze, den Denar, bis zu römischen Bronzemünzen, z.B. dem Quadrans, sind sämtliche bekannten Metalle und Nominale römischer Münzen enthalten! Lernt die verschiedenen Patinavarianten kennen, die aufgrund der unterschiedlichsten Umwelteinflüsse jeder Münze ihren individuellen Glanz verleihen! Sämtliche Fotos wurden professionell aufgenommen und Münzen höchster Qualität ausgewählt, die durch ihre Farbenvielfalt eine einzigartige Komposition auf königsblauem, hochwertigem Grund ergeben. Dieses riesige Poster auf dickem Plakatpapier ist ein echter Hingucker für die Wohnzimmerwand oder euren Hobbyraum und begeistert auch Freunde und Bekannte, die bislang nichts mit Geschichte anfangen können! Garniert wird dieser Leckerbissen mit dem unverwechselbaren Logo eurer DSU – EX UNITATE VIRES, denn Einigkeit macht uns stark!

Umfragen

Die erste Umfrage der DSU wurde auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Sondengänger sollten darüber abstimmen, ob die DSU gegen eine Gesetzesänderung in Schleswig-Holstein vorgehen soll. Trotz massiver Manipulationsversuche vonseiten der Amtsarchäologie („Wir haben eure IPs“ usw.) stimmten fast 74 % der Teilnehmer dafür. Momentan laufen mehrere Klagen gegen das Land Schleswig-Holstein. Nebenbei unterstützte und begleitete die DSU den Prozess um den „Barbarenschatz von Rülzheim“ durch alle gerichtlichen Instanzen. Die Arbeit unzähliger Stunden hatte sich am Ende gelohnt. Alle Haftstrafen, von Amts- und Landgerichten ausgesprochen, wurden schließlich aufgehoben. Das Gericht verhängte am Ende nur einen „Denkzettel“ gegen den Finder und folgte damit der Argumentation der DSU, dass der Schatz nicht automatisch nach § 20 DSchG Rheinland-Pfalz in das Eigentum des Landes gefallen war. Für die Sondengänger in Deutschland und somit auch für die DSU war dieses Urteil enorm wichtig, zeigte es doch deutlich, dass die Suche mit einem Metalldetektor generell nicht genehmigungspflichtig ist – denn dafür wurde der Sucher weder angezeigt noch verurteilt.


Youtube

Im Jahr 2017 schlug der mittlerweile aus Funk und Fernsehen bekannte Sondengeher Hans S. aus Baden-Württemberg vor, sein Wissen in die DSU einzubringen, um damit Einsteiger und fortgeschrittene Sondengeher vor „Fehlern“ zu bewahren. Tatkräftige Unterstützung erhielt er dabei von einem weiteren langjährigen Sondengeher aus Baden-Württemberg. Ein „Arbeitstreffen“ fand statt und dabei wurde die „DSU-Außenstelle Baden-Württemberg“ gegründet. Schon kurz danach nahmen die beiden Sondengeher ihre Arbeit in Sachen „Sondengehen in Baden-Württemberg“ auf. Hier einige Zahlen und Aktionen bis 2019: Anzahl der bisher eingegangenen Anfragen: 36, abgewendete Ordnungswidrigkeiten (Bußgelder): 2, Öffentlichkeitsarbeiten: 2 (SWR Aktuell vom 27.06.2018 (Ausstrahlung erfolgte), SWR Hörfunk vom 18.03.2019 (Ausstrahlung erfolgte)). Mehr dazu und über die Geschichte der DSU folgt als Fortsetzung in Teil 2 im nächsten GLADIUS. MAGNETANGLER IN BAYERN ZU HAFTSTRAFE VERURTEILT!

Mit einem Bergemagnet angelte ein 25-Jähriger scharfe Munition aus einem Bach. Diese wurde durch den angerufenen Kampfmittelräumdienst entsorgt. Es folgte eine Strafanzeige mit Gerichtsverhandlung. Als Strafe verurteilte das Gericht den Angler zu sieben Monaten Haft auf Bewährung. Als Strafe, Anwalts- und Gerichtskosten kamen noch ca. 4000 € dazu. Die schlimmste Strafe für den Angler war allerdings die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesrepublik.

BESCHLAGNAHMUNG VON SUCHGERÄT UND FUNDEN RECHTSWIDRIG! Nach Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.01.2019 – Az.: 71 OWi 7/18 – ist die Beschlagnahme von Suchgeräten und Funden rechtswidrig, wenn die beschlagnahmten Funde keine archäologische Bedeutung haben. Eine Kopie des Originaltextes ist auf der Homepage www.dsu-online.de im SERVICE-Bereich veröffentlicht.#

Literatur

Weblinks

  • DSU-Online – Homepage der Deutschen Sondengänger Union (deutsch)

Einzelnachweise