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Sofortverfahren, Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen, rechtskräftiges strafrechtliches Urteil teilweise abweichende strafrechtliche Würdigung durch die Kammer, keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr, Entlassung unverhältnismäßig - Disziplinarmaßnahme ausreichend, einstweiliger Rechtsschutz, Soldat auf Zeit, Pflicht zum treuen Dienst, außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, Dienstpflichtverletzung, Entlassungsverfügung, Sofortvollzug, aufschiebende Wirkung, Bindung Strafurteil, tatsächliche Feststellungen, Vorsatz, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Magnetfischen, Kampfmittel, Detonation
 
Sofortverfahren, Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen, rechtskräftiges strafrechtliches Urteil teilweise abweichende strafrechtliche Würdigung durch die Kammer, keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr, Entlassung unverhältnismäßig - Disziplinarmaßnahme ausreichend, einstweiliger Rechtsschutz, Soldat auf Zeit, Pflicht zum treuen Dienst, außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, Dienstpflichtverletzung, Entlassungsverfügung, Sofortvollzug, aufschiebende Wirkung, Bindung Strafurteil, tatsächliche Feststellungen, Vorsatz, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Magnetfischen, Kampfmittel, Detonation
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Fundstelle:
 
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BeckRS 2019, 15727
 
BeckRS 2019, 15727
 
 
Tenor
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I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.
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== Tenor ==
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Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 wird angeordnet.
 
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vertragen.
 
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens vertragen.
 
III. Der Streitwert wird auf 7.256,10 EUR festgesetzt.
 
III. Der Streitwert wird auf 7.256,10 EUR festgesetzt.

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