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VG Würzburg, Beschluss v. 12.07.2019 – W 1 S 19.797
 
VG Würzburg, Beschluss v. 12.07.2019 – W 1 S 19.797
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Titel:
 
Titel:
Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen - Bindung an Strafurteil
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Normenketten:
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'''Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen - Bindung an Strafurteil'''
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'''Normenketten:'''
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SG § 7, § 17 Abs. 2 S. 3, § 55 Abs. 5
 
SG § 7, § 17 Abs. 2 S. 3, § 55 Abs. 5
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VwGO § 80 Abs. 5
 
VwGO § 80 Abs. 5
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WBO § 23 Abs. 6 S. 2
 
WBO § 23 Abs. 6 S. 2
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WDO § 34 Abs. 2 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 2
 
WDO § 34 Abs. 2 S. 1, § 84 Abs. 1 S. 2
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StGB § 185, § 223, § 224
 
StGB § 185, § 223, § 224
Leitsätze:
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1. Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 S. 1 WDO eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend §§ 34 Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 1 S. 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
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'''Leitsätze:'''
2. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
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Schlagworte:
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'''1. Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 S. 1 WDO eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend §§ 34 Abs. 2 S. 1, 84 Abs. 1 S. 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
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2. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)'''
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'''Schlagworte:'''
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Sofortverfahren, Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen, rechtskräftiges strafrechtliches Urteil teilweise abweichende strafrechtliche Würdigung durch die Kammer, keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr, Entlassung unverhältnismäßig - Disziplinarmaßnahme ausreichend, einstweiliger Rechtsschutz, Soldat auf Zeit, Pflicht zum treuen Dienst, außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, Dienstpflichtverletzung, Entlassungsverfügung, Sofortvollzug, aufschiebende Wirkung, Bindung Strafurteil, tatsächliche Feststellungen, Vorsatz, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Magnetfischen, Kampfmittel, Detonation
 
Sofortverfahren, Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstpflichtverletzungen, rechtskräftiges strafrechtliches Urteil teilweise abweichende strafrechtliche Würdigung durch die Kammer, keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung sowie des Ansehens der Bundeswehr, Entlassung unverhältnismäßig - Disziplinarmaßnahme ausreichend, einstweiliger Rechtsschutz, Soldat auf Zeit, Pflicht zum treuen Dienst, außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, Dienstpflichtverletzung, Entlassungsverfügung, Sofortvollzug, aufschiebende Wirkung, Bindung Strafurteil, tatsächliche Feststellungen, Vorsatz, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Magnetfischen, Kampfmittel, Detonation
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'''Fundstelle:'''
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BeckRS 2019, 15727
 
BeckRS 2019, 15727
 
 

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