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Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Juli 2015 in die Laufbahn der Mannschafter des Truppendienstes der Bundeswehr eingestellt und am 9. Juli 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt besetzte er, im Dienstgrad eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5), einen Dienstposten als Jäger beim Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H … Das Dienstzeitende war auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.
 
Der am … geborene Antragsteller wurde am 1. Juli 2015 in die Laufbahn der Mannschafter des Truppendienstes der Bundeswehr eingestellt und am 9. Juli 2015 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt besetzte er, im Dienstgrad eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5), einen Dienstposten als Jäger beim Ausbildungszentrum der Bundeswehr in H … Das Dienstzeitende war auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.
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Am 12. Februar 2017 ging der Antragsteller seinem Hobby als Magnetfischer in dem Fluss Lauer nach. Hierbei zog er acht Flugabwehrgranaten an Land und informierte anschließend die Polizei. Der Kampfmittelräumdienst stellte deren teilweise Gefährlichkeit fest und sprengte diese am Folgetag unter Sicherungsmaßnahmen vor Ort. In der Folge zeigte der Bayerische Rundfunk Interesse an der Tätigkeit des Magnetfischens durch den Antragsteller und nach Genehmigung eines Interviews durch Hauptmann W. fanden am 19. Februar 2017 Dreharbeiten statt, bei denen der Antragsteller das Magnetfischen darstellen sollte. Hierbei zog er u.a. erneut eine Flugabwehrgranate aus der Lauer. Polizei und Kampfmittelräumdienst wurden wiederum verständigt, wobei von der geborgenen Granate - wie sich herausstellte - keine Gefahr ausging.
 
Am 12. Februar 2017 ging der Antragsteller seinem Hobby als Magnetfischer in dem Fluss Lauer nach. Hierbei zog er acht Flugabwehrgranaten an Land und informierte anschließend die Polizei. Der Kampfmittelräumdienst stellte deren teilweise Gefährlichkeit fest und sprengte diese am Folgetag unter Sicherungsmaßnahmen vor Ort. In der Folge zeigte der Bayerische Rundfunk Interesse an der Tätigkeit des Magnetfischens durch den Antragsteller und nach Genehmigung eines Interviews durch Hauptmann W. fanden am 19. Februar 2017 Dreharbeiten statt, bei denen der Antragsteller das Magnetfischen darstellen sollte. Hierbei zog er u.a. erneut eine Flugabwehrgranate aus der Lauer. Polizei und Kampfmittelräumdienst wurden wiederum verständigt, wobei von der geborgenen Granate - wie sich herausstellte - keine Gefahr ausging.
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Hieraufhin wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet und eine Hausdurchsuchung bei diesem durchgeführt. Der Anklageschrift vom 30. August 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 12. Februar 2017 durch den Sprengmeister ausführlich über die Gefährlichkeit der Fundstücke und die enormen Risiken, die mit dem Ansetzen eines starken Magneten auf die Sprengmittel ausgingen, informiert worden sei. Gleichwohl habe sich der Antragsteller am 19. Februar 2017 erneut an derselben Stelle als Magnetfischer betätigt und eine Flugabwehrgranate aus der Lauer gezogen. Die drei Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks habe der Antragsteller zuvor nicht über die Gefährlichkeit informiert. Diese seien von einem gefahrlosen Nachstellen ausgegangen. Zwar habe der Antragsteller gehofft, dass es nicht zu einer Detonation kommen werde, habe eine solche jedoch bewusst in Kauf genommen, um als „Hauptdarsteller“ in dem Beitrag auftreten zu können; glücklicherweise sei eine Detonation ausgeblieben. Die Mitarbeiter hätten bei Kenntnis der Gefahren unter keinen Umständen Dreharbeiten durchgeführt. Zeitnah nach dem 19. Februar habe der Antragsteller unter einem Pseudonym in eine geschlossenen Internetgruppe von Magnetfischern mit ca. 1800 Mitgliedern u.a. folgenden Beitrag eingestellt: „…hab zu den arsch…Vom kmrd gesagt das ihn wohl Geld vor Menschen leben geht…“ Aus dem Kontext sei klar gewesen, dass sich diese Aussage nur auf den Sprengmeister des Kampfmittelräumdienstes beziehen könne. Der Antragsteller habe hierdurch seine Missachtung zum Ausdruck bringen wollen. Strafantrag sei gestellt worden. Am 19. Juni 2018 habe der Antragsteller zudem in seiner Wohnung einen sog. Wehrmachtskarabiner, der lediglich drei Bohrungen mit einem Durchmesser von ca. 5 mm im Lauf aufgewiesen habe, und noch funktionsfähig gewesen sei, nebst zugehörigem Schlagbolzen zu Hause aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dort auch zehn Stück Hartkerngeschosse aufbewahrt, bei denen es sich, wie er genau gewusst habe, um verbotene Munition gehandelt habe.
 
Hieraufhin wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet und eine Hausdurchsuchung bei diesem durchgeführt. Der Anklageschrift vom 30. August 2018 ist u.a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 12. Februar 2017 durch den Sprengmeister ausführlich über die Gefährlichkeit der Fundstücke und die enormen Risiken, die mit dem Ansetzen eines starken Magneten auf die Sprengmittel ausgingen, informiert worden sei. Gleichwohl habe sich der Antragsteller am 19. Februar 2017 erneut an derselben Stelle als Magnetfischer betätigt und eine Flugabwehrgranate aus der Lauer gezogen. Die drei Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks habe der Antragsteller zuvor nicht über die Gefährlichkeit informiert. Diese seien von einem gefahrlosen Nachstellen ausgegangen. Zwar habe der Antragsteller gehofft, dass es nicht zu einer Detonation kommen werde, habe eine solche jedoch bewusst in Kauf genommen, um als „Hauptdarsteller“ in dem Beitrag auftreten zu können; glücklicherweise sei eine Detonation ausgeblieben. Die Mitarbeiter hätten bei Kenntnis der Gefahren unter keinen Umständen Dreharbeiten durchgeführt. Zeitnah nach dem 19. Februar habe der Antragsteller unter einem Pseudonym in eine geschlossenen Internetgruppe von Magnetfischern mit ca. 1800 Mitgliedern u.a. folgenden Beitrag eingestellt: „…hab zu den arsch…Vom kmrd gesagt das ihn wohl Geld vor Menschen leben geht…“ Aus dem Kontext sei klar gewesen, dass sich diese Aussage nur auf den Sprengmeister des Kampfmittelräumdienstes beziehen könne. Der Antragsteller habe hierdurch seine Missachtung zum Ausdruck bringen wollen. Strafantrag sei gestellt worden. Am 19. Juni 2018 habe der Antragsteller zudem in seiner Wohnung einen sog. Wehrmachtskarabiner, der lediglich drei Bohrungen mit einem Durchmesser von ca. 5 mm im Lauf aufgewiesen habe, und noch funktionsfähig gewesen sei, nebst zugehörigem Schlagbolzen zu Hause aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dort auch zehn Stück Hartkerngeschosse aufbewahrt, bei denen es sich, wie er genau gewusst habe, um verbotene Munition gehandelt habe.
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Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Die Aushändigung erfolgte am 10. April 2019. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller Menschen in erheblicher Weise gefährdet, eine verbotene Waffe in seinem Besitz gehalten sowie einen Amtsträger öffentlich beleidigt habe und dadurch gegen die Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG, sowie gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, verstoßen habe. Auch liege eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung vor, was bei Verletzungen in Randbereichen soldatischer Pflichten - wie vorliegend - dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen in den Soldaten durch sein Handeln zerstört sei. Dies sei hier aufgrund der verübten Straftaten von erheblichem Gewicht mit der Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu bejahen. Der grob fahrlässige Umgang mit Munition durch Berufswaffenträger sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und ihrer Soldaten. Dass der Antragsteller bei dem Magnetfischen nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei unerheblich. Ferner seien bereits die Beleidigung und das Waffendelikt für sich genommen ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.
 
Mit Bescheid vom 02.04.2019 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des Tages, an dem die Verfügung ausgehändigt wird, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Die Aushändigung erfolgte am 10. April 2019. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller Menschen in erheblicher Weise gefährdet, eine verbotene Waffe in seinem Besitz gehalten sowie einen Amtsträger öffentlich beleidigt habe und dadurch gegen die Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG, sowie gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, verstoßen habe. Auch liege eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung vor, was bei Verletzungen in Randbereichen soldatischer Pflichten - wie vorliegend - dann anzunehmen sei, wenn das Vertrauen in den Soldaten durch sein Handeln zerstört sei. Dies sei hier aufgrund der verübten Straftaten von erheblichem Gewicht mit der Folge einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu bejahen. Der grob fahrlässige Umgang mit Munition durch Berufswaffenträger sei unvereinbar mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr und ihrer Soldaten. Dass der Antragsteller bei dem Magnetfischen nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei unerheblich. Ferner seien bereits die Beleidigung und das Waffendelikt für sich genommen ausreichend, um die Entlassung zu rechtfertigen.
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Die am 12. April 2019 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen habe. Die Dienstpflichtverletzung habe darüber hinaus die militärische Ordnung erheblich gefährdet. Betroffen sei vorliegend bereits deren Kernbereich. Dafür reiche ein Verhalten aus, das geeignet sei, so nachhaltige Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in die soldatische Integrität unheilbar zerstört sei. Durch die strafrechtliche Verurteilung habe der Antragsteller unverkennbar unter Beweis gestellt, dass er zum Soldaten ungeeignet sei. Außerhalb des militärischen Kernbereichs könne auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handele bzw. eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr vorlägen. Bei den beiden letztgenannten Fallgruppen sei eine einzelfallbezogene Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft vorzunehmen. Der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung lägen Straftaten von erheblichem Gewicht zugrunde, insbesondere da die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet gewesen sei sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien. Zudem bestehe eine Nachahmungsgefahr, da Verstöße gegen die Dienstpflichten geeignet seien, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Überdies sei die Entscheidung ermessensgerecht; ein atypischer Fall liege nicht vor.
 
Die am 12. April 2019 erhobene Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid vom 7. Juni 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Kläger durch die von ihm begangenen Straftaten gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen habe. Die Dienstpflichtverletzung habe darüber hinaus die militärische Ordnung erheblich gefährdet. Betroffen sei vorliegend bereits deren Kernbereich. Dafür reiche ein Verhalten aus, das geeignet sei, so nachhaltige Zweifel an der dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in die soldatische Integrität unheilbar zerstört sei. Durch die strafrechtliche Verurteilung habe der Antragsteller unverkennbar unter Beweis gestellt, dass er zum Soldaten ungeeignet sei. Außerhalb des militärischen Kernbereichs könne auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handele bzw. eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr vorlägen. Bei den beiden letztgenannten Fallgruppen sei eine einzelfallbezogene Würdigung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft vorzunehmen. Der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung lägen Straftaten von erheblichem Gewicht zugrunde, insbesondere da die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet gewesen sei sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien. Zudem bestehe eine Nachahmungsgefahr, da Verstöße gegen die Dienstpflichten geeignet seien, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Überdies sei die Entscheidung ermessensgerecht; ein atypischer Fall liege nicht vor.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
 
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
 
den Antrag abzulehnen.
 
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 verwiesen, durch die der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Besonders hervorzuheben sei, dass der Antragsteller trotz der durch ihn zuvor zutage geförderten Kampfmittel erneut an der gleichen Stelle das Magnetfischen betrieben habe und wiederum Kampfmittel aufgefunden habe, obwohl er gewusst habe, dass diese zuvor unter Evakuierungsmaßnahmen hätten gesprengt werden müssen. Dass von Seiten des Kampfmittelräumdienstes nach der Sprengung keine weiteren Maßnahmen eingeleitet worden seien und eine Selbstgefährdung des Antragstellers bestanden habe, könne diesen nicht entlasten. Vielmehr habe er Vorsorge zu treffen gehabt, dass keine weiteren Gefahrenherde entstehen.
 
Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige strafrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 verwiesen, durch die der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Besonders hervorzuheben sei, dass der Antragsteller trotz der durch ihn zuvor zutage geförderten Kampfmittel erneut an der gleichen Stelle das Magnetfischen betrieben habe und wiederum Kampfmittel aufgefunden habe, obwohl er gewusst habe, dass diese zuvor unter Evakuierungsmaßnahmen hätten gesprengt werden müssen. Dass von Seiten des Kampfmittelräumdienstes nach der Sprengung keine weiteren Maßnahmen eingeleitet worden seien und eine Selbstgefährdung des Antragstellers bestanden habe, könne diesen nicht entlasten. Vielmehr habe er Vorsorge zu treffen gehabt, dass keine weiteren Gefahrenherde entstehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 19.796, der vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Strafverfahrensakte 3 Ds 7 Js 2339/18 verwiesen.
 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren W 1 K 19.796, der vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Strafverfahrensakte 3 Ds 7 Js 2339/18 verwiesen.
 
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Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Juli 2019 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet.
 
Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3. Juli 2019 gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. April 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Juni 2019 anzuordnen, ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
 
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Bundesgesetz entfallen ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Auch der Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anfechtungsklage hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in seinem Satz 3 jedoch nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris; B.v. 25.6.2015 - 1 WB 27/13 - juris; a.A. wohl Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 90).
 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig; insbesondere ist er statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses hat keine aufschiebende Wirkung, § 23 Abs. 6 Satz 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO). Auch der Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anfechtungsklage hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist. Eine solche Anordnung findet sich zwar in § 80 Abs. 1 VwGO; die für das Wehrbeschwerdeverfahren maßgebliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ergibt sich jedoch abschließend aus § 23 Abs. 6 WBO. Dieser verweist in seinem Satz 3 jedoch nur auf die Bestimmungen des § 80 Abs. 5, 7 und 8 VwGO. Eine Anwendung von § 80 Abs. 1 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris; B.v. 25.6.2015 - 1 WB 27/13 - juris; a.A. wohl Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 90).
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Der Antrag ist auch begründet.
 
Der Antrag ist auch begründet.
 
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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
 
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits eine generalisierende Interessenabwägung dahingehend vorgenommen hat, für bestimmte Arten von Entscheidungen einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses zu statuieren, was bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Berücksichtigung finden muss. Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
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Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.
 
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage. Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren fortsetzen zu können, hat daher Vorrang gegenüber dem von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung.
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Der angegriffene Bescheid erweist sich jedoch nach summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig.
 
Der angegriffene Bescheid erweist sich jedoch nach summarischer Prüfung als materiell rechtswidrig.
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Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris).
 
Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Sie soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Sie ist keine Disziplinarmaßnahme zur Erhaltung der beruflichen Integrität der Soldaten auf Zeit, sondern kann zu einer bereits verhängten Disziplinarmaßnahme hinzutreten. Fristlose Entlassung und Disziplinarmaßnahme sind rechtlich nebeneinander stehende, an „abgesehen von der Dienstpflichtverletzung“ unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfende Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 9.2.1995 - 2 WDB 2.95 - juris).
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1. a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Soldaten auf Zeit in dessen viertem Dienstjahr handelt, auf den § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich Anwendung findet. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Konkret hat dieser hier gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen, wonach sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Vorliegend hat sich der Antragsteller außerdienstlich zeitnah nach dem 19. Februar 2017 einer Beleidigung und am 19. Juni 2018 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist hierfür durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Bei der außerdienstlichen Verwirklichung von Straftatbeständen handelt es sich ersichtlich um ein Verhalten, das geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger vorliegend auch schuldhaft begangen, § 23 Abs. 1 SG, wobei bei dem Tatbestandsmerkmal der Dienstpflichtverletzung die konkrete Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung keine Rolle spielen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 67).
 
1. a) Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Soldaten auf Zeit in dessen viertem Dienstjahr handelt, auf den § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich Anwendung findet. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Konkret hat dieser hier gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen, wonach sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten hat, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Vorliegend hat sich der Antragsteller außerdienstlich zeitnah nach dem 19. Februar 2017 einer Beleidigung und am 19. Juni 2018 eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist hierfür durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Bei der außerdienstlichen Verwirklichung von Straftatbeständen handelt es sich ersichtlich um ein Verhalten, das geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Antragstellers als Soldat erfordert, ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger vorliegend auch schuldhaft begangen, § 23 Abs. 1 SG, wobei bei dem Tatbestandsmerkmal der Dienstpflichtverletzung die konkrete Schuldform und die Schwere der Dienstpflichtverletzung keine Rolle spielen (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 67).
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b) Darüber hinaus vermag die Kammer in dem Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017, bei dem dieser im Beisein eines Teams des Bayerischen Rundfunks bei der Darstellung des Magnetfischens eine Flugabwehrgranate an Land gezogen hat, jedoch nicht den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu erkennen, obgleich er durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 wegen einer derartigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin stützt sich in den angegriffenen Bescheiden zwar auf die Verurteilung auch hinsichtlich dieses Delikts, weist dann jedoch wiederum darauf hin, dass dem Antragsteller im Entlassungsverfahren kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde (vgl. etwa Beschwerdebescheid II. 3) b) (4)), was sich mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten nicht in Einklang bringen lässt. Es wird daher aus den angegriffenen Bescheiden letztlich schon nicht klar erkennbar, was dem Antragsteller exakt zum Vorwurf gemacht wird.
 
b) Darüber hinaus vermag die Kammer in dem Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017, bei dem dieser im Beisein eines Teams des Bayerischen Rundfunks bei der Darstellung des Magnetfischens eine Flugabwehrgranate an Land gezogen hat, jedoch nicht den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB zu erkennen, obgleich er durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 wegen einer derartigen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin stützt sich in den angegriffenen Bescheiden zwar auf die Verurteilung auch hinsichtlich dieses Delikts, weist dann jedoch wiederum darauf hin, dass dem Antragsteller im Entlassungsverfahren kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werde (vgl. etwa Beschwerdebescheid II. 3) b) (4)), was sich mit der strafrechtlichen Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Straftaten nicht in Einklang bringen lässt. Es wird daher aus den angegriffenen Bescheiden letztlich schon nicht klar erkennbar, was dem Antragsteller exakt zum Vorwurf gemacht wird.
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Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt (vgl. im Einzelnen: OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend bereits deshalb keine Bindung der erkennenden Kammer an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 gegen den Antragsteller, da dieses keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den abgeurteilten Straftatbeständen und so auch nicht zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung enthält. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, beziehen sich die getroffenen tatsächlichen Feststellungen alleine auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers; hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird lediglich pauschal auf die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder und das Sicherstellungsprotokoll verwiesen, ohne hierzu jedoch inhaltliche Ausführungen zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass den Gründen unter IV. zu entnehmen ist, dass der Angeklagte „den äußeren Sachverhalt eingeräumt“ habe, da es vorliegend entscheidend auf den inneren Sachverhalt, nämlich die Frage des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes, ankommt und der Antragsteller diesen im vorliegenden Entlassungsverfahren mit beachtlichen Gründen bestritten hat (vgl. unten). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urteilsgründe unter Verweis auf § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, da dies nichts an der Tatsache ändert, dass das Urteil keine die erkennende Kammer bindenden Tatsachenfeststellungen enthält. Ohne dass es von Rechts wegen hierauf ankäme, ist überdies ebenfalls nicht ersichtlich, dass nach der genannten strafrechtlichen Verfahrensvorschrift hier ein gänzlicher Verzicht auf die Darstellung der erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, möglich war. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO nämlich müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, auch in einem abgekürzten Urteil angegeben werden. Auch eine diesbezügliche Bezugnahme auf den zugelassenen Anklagesatz - die überdies in dem Urteil ebenfalls nicht explizit erfolgt ist - ist vorliegend nicht möglich, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. insoweit § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. StPO; BeckOK StPO, § 267 Rn. 57 f.). Schließlich macht die Kammer von ihrer zuvor skizzierten Lösungsmöglichkeit von der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung Gebrauch, da deren Richtigkeit zu bezweifeln ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
 
Zwar besteht in den Fällen des § 55 Abs. 5 SG auf der Grundlage einer Rechtsanalogie zu den §§ 34 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) eine grundsätzliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile, allerdings besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Lösung und nochmaligen Prüfung dieser Feststellungen durch die Verwaltungsgerichte entsprechend § 34 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO, wenn der Spruchkörper deren Richtigkeit mit Stimmenmehrheit bezweifelt (vgl. im Einzelnen: OVG Lüneburg, B.v. 2.3.2007 - 5 ME 252/06 - juris, m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend bereits deshalb keine Bindung der erkennenden Kammer an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Bad Neustadt vom 30. Oktober 2018 gegen den Antragsteller, da dieses keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den abgeurteilten Straftatbeständen und so auch nicht zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung enthält. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, beziehen sich die getroffenen tatsächlichen Feststellungen alleine auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers; hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird lediglich pauschal auf die Einlassung des Angeklagten und der Zeugen sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder und das Sicherstellungsprotokoll verwiesen, ohne hierzu jedoch inhaltliche Ausführungen zu machen. Hieran ändert auch nichts, dass den Gründen unter IV. zu entnehmen ist, dass der Angeklagte „den äußeren Sachverhalt eingeräumt“ habe, da es vorliegend entscheidend auf den inneren Sachverhalt, nämlich die Frage des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Vorsatzes, ankommt und der Antragsteller diesen im vorliegenden Entlassungsverfahren mit beachtlichen Gründen bestritten hat (vgl. unten). Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Urteilsgründe unter Verweis auf § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurden, da dies nichts an der Tatsache ändert, dass das Urteil keine die erkennende Kammer bindenden Tatsachenfeststellungen enthält. Ohne dass es von Rechts wegen hierauf ankäme, ist überdies ebenfalls nicht ersichtlich, dass nach der genannten strafrechtlichen Verfahrensvorschrift hier ein gänzlicher Verzicht auf die Darstellung der erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, möglich war. Nach § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO nämlich müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, auch in einem abgekürzten Urteil angegeben werden. Auch eine diesbezügliche Bezugnahme auf den zugelassenen Anklagesatz - die überdies in dem Urteil ebenfalls nicht explizit erfolgt ist - ist vorliegend nicht möglich, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. insoweit § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. StPO; BeckOK StPO, § 267 Rn. 57 f.). Schließlich macht die Kammer von ihrer zuvor skizzierten Lösungsmöglichkeit von der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung Gebrauch, da deren Richtigkeit zu bezweifeln ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
 
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Ein Täter handelt dann vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Geboten ist hierbei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, U.v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - juris, m.w.N.).
 
Ein Täter handelt dann vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Geboten ist hierbei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, U.v. 4.11.1988 - 1 StR 262/88 - juris, m.w.N.).
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Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer hier entgegen der rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht Bad Neustadt keinen (bedingten) Vorsatz im Hinblick auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wobei - wie bereits ausgeführt - eine Darlegung der subjektiven Seite des Tatbestandes in dem Urteil nicht enthalten ist. Den beigezogenen Strafakten ist zwar einerseits zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem ersten Fund von Granaten am 12. Februar 2017 von dem anwesenden Polizeibeamten sowie einem Vertreter des Kampfmittelräumdienstes eingehend belehrt wurde, dass es sich zum Teil noch um lebensgefährliche Kampfmittel handele und diese bei der Bergung mittels eines Magneten detonieren können. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere derartige Kampfmittel in dem Flüsschen Lauer liegen können (vgl. Blatt 139 der Strafakte). Andererseits hat der seinerzeit anwesende Journalist des Bayerischen Rundfunks als Zeuge angegeben, dass sie alle - also einschließlich des Antragstellers - gedacht hätten, dass das Magnetfischen gerade an der Stelle, an der in der Vorwoche die Granaten geborgen worden seien, (nunmehr) ungefährlich sei; deswegen hätten sie sich genau diese Stelle ausgesucht. Sie seien alle davon ausgegangen, dass dort nun nichts mehr Explosives im Wasser liege. Der Antragsteller sei überrascht gewesen, als er erneut eine Granate gefunden habe (vgl. Blatt 137, 138, 15 der Strafakte). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht nur vage, sondern ernsthaft darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und er diesen umgekehrt gerade nicht billigend in Kauf genommen hat, da er zwar darüber informiert worden war, dass in dem Fluss Lauer allgemein noch bislang verborgene weitere Kampfmittel aufgefunden werden könnten, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass gerade die Stelle, an der er in der Vorwoche dem Magnetfischen nachgegangen war und zahlreiche Granaten geborgen worden waren, nunmehr kampfmittelfrei und demzufolge ungefährlich ist. Diese Überlegung erscheint auch keineswegs fernliegend. Gestützt wird die Bewertung, dass der Antragsteller nur fahrlässig gehandelt hat, maßgeblich auch dadurch, dass er sich selbst unmittelbar am Ort des Geschehens aufgehalten hat und dort seine Magnetangel ausgeworfen hat, wodurch gerade auch er selbst unmittelbar in Gefahr hätte geraten können. Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Antragsteller sehr ernsthaft darauf vertraut hat, dass er dort keine Kampfmittel mehr auffinden würde, die sodann eine Gefahr für die Anwesenden und ihn selbst darstellen würden. Dies belegt auch die von dem Zeugen des Bayerischen Rundfunks geschilderte Überraschung des Antragstellers nach dem erneuten Granatenfund (vgl. Blatt 138 der Strafakte). Gegen die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes spricht des Weiteren, dass sich am Tattag, dem 19. Februar 2017, noch kein Verbotsschild hinsichtlich des Magnetfischens an dem fraglichen Ort befunden hat. Ein solches wurde vielmehr erst zeitlich später durch die Gemeinde Burglauer im Zusammenhang mit einer Allgemeinverfügung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt zum Verbot des Magnetfischens in der Lauer vom 2. März 2017 dort aufgestellt. Wenn die Anklageschrift darauf hinweist, dass der Antragsteller die Gefahr einer Detonation bewusst in Kauf genommen habe, um als „Hauptdarsteller“ in dem Fernsehbeitrag auftreten zu können, so lässt sich den Akten für eine derartige Motivation des Antragstellers, sich in den Medien zu präsentieren, objektiv nichts entnehmen. Vielmehr ist der Bayerische Rundfunk seinerzeit auf den Antragsteller zugekommen, um einen Fernsehbeitrag über ein ungewöhnliches Hobby herzustellen. Die Mitglieder des Teams des Bayerischen Rundfunks waren es schließlich auch, die den Antragsteller aufforderten, die Angel mehrfach auszuwerfen, um günstige Einstellungen für das Filmmaterial zu erhalten, bis sich dann schließlich erneut eine Flugabwehrgranate an der Magnetangel befand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungsbehörden und das Amtsgericht Bad Neustadt auch mit den zuvor geschilderten Umständen eingehend auseinandergesetzt haben. Wie das Amtsgericht Bad Neustadt letztlich zur Annahme einer Vorsatztat gekommen ist, bleibt letztlich im Unklaren. In der Gesamtschau ist nach alledem lediglich von einem fahrlässigen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Ein Nachweis für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ist nicht zu führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Verhalten des Antragstellers am 19. Februar 2017 nicht strafbar ist, da der Versuch eines Vergehens, um ein solches handelt es sich bei einer dann allenfalls noch im Raume stehenden fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB (§ 12 Abs. 2 StGB), nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch einer fahrlässigen Körperverletzung ist nach der Norm des § 229 StGB jedoch nicht mit Strafe bedroht, so dass das Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017 aus Sicht der Kammer kein strafbares Verhalten darstellt.
 
Dies zugrunde gelegt vermag die Kammer hier entgegen der rechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht Bad Neustadt keinen (bedingten) Vorsatz im Hinblick auf eine versuchte gefährliche Körperverletzung zu erkennen, wobei - wie bereits ausgeführt - eine Darlegung der subjektiven Seite des Tatbestandes in dem Urteil nicht enthalten ist. Den beigezogenen Strafakten ist zwar einerseits zu entnehmen, dass der Antragsteller nach dem ersten Fund von Granaten am 12. Februar 2017 von dem anwesenden Polizeibeamten sowie einem Vertreter des Kampfmittelräumdienstes eingehend belehrt wurde, dass es sich zum Teil noch um lebensgefährliche Kampfmittel handele und diese bei der Bergung mittels eines Magneten detonieren können. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass noch weitere derartige Kampfmittel in dem Flüsschen Lauer liegen können (vgl. Blatt 139 der Strafakte). Andererseits hat der seinerzeit anwesende Journalist des Bayerischen Rundfunks als Zeuge angegeben, dass sie alle - also einschließlich des Antragstellers - gedacht hätten, dass das Magnetfischen gerade an der Stelle, an der in der Vorwoche die Granaten geborgen worden seien, (nunmehr) ungefährlich sei; deswegen hätten sie sich genau diese Stelle ausgesucht. Sie seien alle davon ausgegangen, dass dort nun nichts mehr Explosives im Wasser liege. Der Antragsteller sei überrascht gewesen, als er erneut eine Granate gefunden habe (vgl. Blatt 137, 138, 15 der Strafakte). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht nur vage, sondern ernsthaft darauf vertraut hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und er diesen umgekehrt gerade nicht billigend in Kauf genommen hat, da er zwar darüber informiert worden war, dass in dem Fluss Lauer allgemein noch bislang verborgene weitere Kampfmittel aufgefunden werden könnten, jedoch offenbar davon ausgegangen ist, dass gerade die Stelle, an der er in der Vorwoche dem Magnetfischen nachgegangen war und zahlreiche Granaten geborgen worden waren, nunmehr kampfmittelfrei und demzufolge ungefährlich ist. Diese Überlegung erscheint auch keineswegs fernliegend. Gestützt wird die Bewertung, dass der Antragsteller nur fahrlässig gehandelt hat, maßgeblich auch dadurch, dass er sich selbst unmittelbar am Ort des Geschehens aufgehalten hat und dort seine Magnetangel ausgeworfen hat, wodurch gerade auch er selbst unmittelbar in Gefahr hätte geraten können. Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Antragsteller sehr ernsthaft darauf vertraut hat, dass er dort keine Kampfmittel mehr auffinden würde, die sodann eine Gefahr für die Anwesenden und ihn selbst darstellen würden. Dies belegt auch die von dem Zeugen des Bayerischen Rundfunks geschilderte Überraschung des Antragstellers nach dem erneuten Granatenfund (vgl. Blatt 138 der Strafakte). Gegen die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes spricht des Weiteren, dass sich am Tattag, dem 19. Februar 2017, noch kein Verbotsschild hinsichtlich des Magnetfischens an dem fraglichen Ort befunden hat. Ein solches wurde vielmehr erst zeitlich später durch die Gemeinde Burglauer im Zusammenhang mit einer Allgemeinverfügung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt zum Verbot des Magnetfischens in der Lauer vom 2. März 2017 dort aufgestellt. Wenn die Anklageschrift darauf hinweist, dass der Antragsteller die Gefahr einer Detonation bewusst in Kauf genommen habe, um als „Hauptdarsteller“ in dem Fernsehbeitrag auftreten zu können, so lässt sich den Akten für eine derartige Motivation des Antragstellers, sich in den Medien zu präsentieren, objektiv nichts entnehmen. Vielmehr ist der Bayerische Rundfunk seinerzeit auf den Antragsteller zugekommen, um einen Fernsehbeitrag über ein ungewöhnliches Hobby herzustellen. Die Mitglieder des Teams des Bayerischen Rundfunks waren es schließlich auch, die den Antragsteller aufforderten, die Angel mehrfach auszuwerfen, um günstige Einstellungen für das Filmmaterial zu erhalten, bis sich dann schließlich erneut eine Flugabwehrgranate an der Magnetangel befand. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungsbehörden und das Amtsgericht Bad Neustadt auch mit den zuvor geschilderten Umständen eingehend auseinandergesetzt haben. Wie das Amtsgericht Bad Neustadt letztlich zur Annahme einer Vorsatztat gekommen ist, bleibt letztlich im Unklaren. In der Gesamtschau ist nach alledem lediglich von einem fahrlässigen Verhalten des Antragstellers auszugehen. Ein Nachweis für das Vorliegen bedingten Vorsatzes ist nicht zu führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Verhalten des Antragstellers am 19. Februar 2017 nicht strafbar ist, da der Versuch eines Vergehens, um ein solches handelt es sich bei einer dann allenfalls noch im Raume stehenden fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB (§ 12 Abs. 2 StGB), nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt, § 23 Abs. 1 StGB. Der Versuch einer fahrlässigen Körperverletzung ist nach der Norm des § 229 StGB jedoch nicht mit Strafe bedroht, so dass das Verhalten des Antragstellers vom 19. Februar 2017 aus Sicht der Kammer kein strafbares Verhalten darstellt.
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a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis liegt hier - entgegen der Ausführungen im Beschwerdebescheid - nicht infolge einer Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich müssen in diesem Zusammenhang die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Für diese Einschätzung kommt es nicht auf das persönliche Empfinden der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle an; vielmehr ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, st. Rspr.). Innerdienstliche Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht einschlägig. Die hier inmitten stehende außerhalb des Dienstes verwirklichte Beleidigung sowie das Waffendelikt und die ebenfalls außerdienstliche (potentielle) Gefährdung Dritter sind erkennbar nicht unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet; vielmehr stehen sie hiermit in keinerlei Zusammenhang. Dies wäre überdies auch dann anzunehmen, wenn man entgegen obiger Ausführungen von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausginge. Die im Beschwerdebescheid angesprochene unheilbare Zerstörung des Vertrauens in die soldatische Integrität durch die begangene Dienstpflichtverletzung steht mit der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang und stützt sich zudem maßgeblich auch darauf, dass sich der Antragsteller einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, was objektiv nicht zutreffend ist (vgl. oben).
 
a) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis liegt hier - entgegen der Ausführungen im Beschwerdebescheid - nicht infolge einer Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vor. Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich müssen in diesem Zusammenhang die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unmittelbar beeinträchtigen, sodass hierunter begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen können, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Für diese Einschätzung kommt es nicht auf das persönliche Empfinden der militärischen Vorgesetzten oder der personalbearbeitenden Dienststelle an; vielmehr ist eine Beurteilung anhand objektiver Kriterien vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris, st. Rspr.). Innerdienstliche Pflichtverletzungen sind vorliegend nicht einschlägig. Die hier inmitten stehende außerhalb des Dienstes verwirklichte Beleidigung sowie das Waffendelikt und die ebenfalls außerdienstliche (potentielle) Gefährdung Dritter sind erkennbar nicht unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der personellen oder materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet; vielmehr stehen sie hiermit in keinerlei Zusammenhang. Dies wäre überdies auch dann anzunehmen, wenn man entgegen obiger Ausführungen von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung ausginge. Die im Beschwerdebescheid angesprochene unheilbare Zerstörung des Vertrauens in die soldatische Integrität durch die begangene Dienstpflichtverletzung steht mit der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang und stützt sich zudem maßgeblich auch darauf, dass sich der Antragsteller einer versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, was objektiv nicht zutreffend ist (vgl. oben).
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b) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist auch darüber hinaus nicht gegeben. So hat der Antragsteller hier zunächst keine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten schweren Raubes/ räuberischen Erpressung unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert werde (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23). Die vom Kläger vorliegend verwirklichten Straftatbestände einer Beleidigung, § 185 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), und eines Waffendelikts nach § 52 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) besitzen demgegenüber ein deutlich geringeres Gewicht, zumal sie nach der Systematik des Strafgesetzbuchs nur Vergehen darstellen, § 12 Abs. 2 StGB. Die hier konkret vorgenommene Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und wegen des Waffendelikts zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zeigen bereits angesichts des geringen Strafmaßes (vgl. zum Strafrahmen § 40 Abs. 1 StGB) darüber hinaus, dass die Taten, insbesondere deren konkrete Ausführung und das Maß an Pflichtwidrigkeit (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), von lediglich geringem Gewicht waren. Soweit im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin in den Blick genommen wurde, dass besonders schwer wiege, dass die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Kläger nach Überzeugung der Kammer den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht verwirklicht hat. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines solchen Deliktes ausginge, wäre fraglich, ob es sich hierbei um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt, da es sich auch insoweit nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt und das Strafgericht diesbezüglich mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe am untersten Rand des Strafrahmens des § 224 StGB für den Regelfall einer gefährlichen Körperverletzung geblieben ist.
 
b) Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist auch darüber hinaus nicht gegeben. So hat der Antragsteller hier zunächst keine Straftat von erheblichem Gewicht begangen. Eine derart objektiv schwerwiegende Straftat hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für den Fall eines versuchten schweren Raubes/ räuberischen Erpressung unter Zuhilfenahme einer Gaspistole angenommen, welcher von der Rechtsordnung als Verbrechen qualifiziert werde (§§ 255, 250, 12 StGB; BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris Rn. 23). Die vom Kläger vorliegend verwirklichten Straftatbestände einer Beleidigung, § 185 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr), und eines Waffendelikts nach § 52 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) besitzen demgegenüber ein deutlich geringeres Gewicht, zumal sie nach der Systematik des Strafgesetzbuchs nur Vergehen darstellen, § 12 Abs. 2 StGB. Die hier konkret vorgenommene Verurteilung wegen Beleidigung zu einer Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe und wegen des Waffendelikts zu einer Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zeigen bereits angesichts des geringen Strafmaßes (vgl. zum Strafrahmen § 40 Abs. 1 StGB) darüber hinaus, dass die Taten, insbesondere deren konkrete Ausführung und das Maß an Pflichtwidrigkeit (vgl. § 46 Abs. 2 StGB), von lediglich geringem Gewicht waren. Soweit im Beschwerdebescheid von der Antragsgegnerin in den Blick genommen wurde, dass besonders schwer wiege, dass die körperliche Unversehrtheit von drei Menschen gefährdet sowie insgesamt drei Rechtsgüter verletzt worden seien, so ist erneut darauf zu verweisen, dass der Kläger nach Überzeugung der Kammer den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht verwirklicht hat. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines solchen Deliktes ausginge, wäre fraglich, ob es sich hierbei um eine Straftat von erheblichem Gewicht handelt, da es sich auch insoweit nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen handelt und das Strafgericht diesbezüglich mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe am untersten Rand des Strafrahmens des § 224 StGB für den Regelfall einer gefährlichen Körperverletzung geblieben ist.

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