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d) Zudem handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nicht um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Antragsgegnerin hat in den angegriffenen Bescheiden hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht. Der Beschwerdebescheid enthält hierzu ausnahmslos Formulierungen, die offenkundig als Textbaustein in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen (vgl. dort II. 3) b) (2)). Diese Ausführungen lassen bereits die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außer Acht. Auch ansonsten ist in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei einer potentiellen Gefährdung von Personen durch Magnetfischen um eine in der Bundeswehr bereits bestehende oder um sich greifende Disziplinlosigkeit handelt; es handelt sich hierbei vielmehr um ein seltenes Hobby und damit um ein Randphänomen, das die Gefahr einer Nachahmung in keiner Weise befürchten lässt. Was die begangene Beleidigung angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um kein typisches Fehlverhalten in der Bundeswehr handelt, sondern dieses quer durch alle Bevölkerungsteile und -schichten auftritt. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich, nachdem er sich offenbar über das Verhalten einer anderen Person geärgert hat, zu einer (überdies eher geringfügigen) Beleidigung hat hinreißen lässt, weiterhin in der Bundeswehr belassen würde. Auch hinsichtlich des Waffendelikts in seiner konkreten Begehungsform gilt nichts Abweichendes. Denn die (widerrechtliche) Aufbewahrung einer historischen Waffe sowie (meist) verrosteter und demolierter Munition in der eigenen Wohnung - anhand der bei den Strafakten befindlicher Lichtbilder offensichtlich zu Sammlerzwecken - stellt ebenfalls kein typisches bzw. um sich greifendes Fehlverhalten in der Bundeswehr dar. Auch diese Rechtsverletzung im außerdienstlichen Bereich rechtfertigt vielmehr nicht die Annahme, dass hiervon Nachahmungseffekte auf andere Soldaten ausgehen werden und im Falle der Nichtentlassung die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.
 
d) Zudem handelt es sich bei dem Fehlverhalten des Antragstellers nicht um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die Antragsgegnerin hat in den angegriffenen Bescheiden hierzu keine konkreten Ausführungen gemacht. Der Beschwerdebescheid enthält hierzu ausnahmslos Formulierungen, die offenkundig als Textbaustein in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen (vgl. dort II. 3) b) (2)). Diese Ausführungen lassen bereits die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr außer Acht. Auch ansonsten ist in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei einer potentiellen Gefährdung von Personen durch Magnetfischen um eine in der Bundeswehr bereits bestehende oder um sich greifende Disziplinlosigkeit handelt; es handelt sich hierbei vielmehr um ein seltenes Hobby und damit um ein Randphänomen, das die Gefahr einer Nachahmung in keiner Weise befürchten lässt. Was die begangene Beleidigung angeht, so ist festzustellen, dass es sich hierbei um kein typisches Fehlverhalten in der Bundeswehr handelt, sondern dieses quer durch alle Bevölkerungsteile und -schichten auftritt. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde, wenn ein Soldat, der sich im außerdienstlichen Bereich, nachdem er sich offenbar über das Verhalten einer anderen Person geärgert hat, zu einer (überdies eher geringfügigen) Beleidigung hat hinreißen lässt, weiterhin in der Bundeswehr belassen würde. Auch hinsichtlich des Waffendelikts in seiner konkreten Begehungsform gilt nichts Abweichendes. Denn die (widerrechtliche) Aufbewahrung einer historischen Waffe sowie (meist) verrosteter und demolierter Munition in der eigenen Wohnung - anhand der bei den Strafakten befindlicher Lichtbilder offensichtlich zu Sammlerzwecken - stellt ebenfalls kein typisches bzw. um sich greifendes Fehlverhalten in der Bundeswehr dar. Auch diese Rechtsverletzung im außerdienstlichen Bereich rechtfertigt vielmehr nicht die Annahme, dass hiervon Nachahmungseffekte auf andere Soldaten ausgehen werden und im Falle der Nichtentlassung die Neigung zu militärischer Disziplinlosigkeit gefördert würde. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.
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e) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes darauf abzustellen, wie ein objektiver vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 71). Hiervon sei etwa dann grundsätzlich auszugehen, wenn der Soldat einen objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Eine ernste Ansehensgefährdung wird darüber hinaus regelmäßig dann gegeben sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.8.2017 - M 21 S 17.2245 - juris). Von alledem kann im vorliegenden Fall ersichtlich nicht die Rede sein. Angesichts dessen, dass der Antragsteller hier lediglich außerdienstliche Straftaten von geringem Gewicht verübt hat (vgl. diesbezüglich unter b)) und er - trotz der Überschreitung von Strafgesetzen - durch sein konkretes Verhalten erkennbar auch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Wert der Menschenwürde und die freiheitlich demokratische Grundordnung generell nicht respektieren würde, ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, was eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nahelegen könnte. Vielmehr drängt sich für einen vernünftigen objektiven Betrachter auf, dass es sich bei den konkreten Dienstpflichtverletzungen jeweils um Verfehlungen handelt, die auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht ausgeschlossen werden können, sodass nicht die Gefahr besteht, dass sich die konkreten Verfehlungen auf das Ansehen der Bundeswehr negativ auswirken. Schließlich geht auch die Antragstellerin offensichtlich selbst nicht von einer solchen ernstlichen Ansehensgefährdung aus, nachdem sie sich weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid hierauf berufen hat.
 
e) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre. Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes darauf abzustellen, wie ein objektiver vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis bewerten würde (vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 71). Hiervon sei etwa dann grundsätzlich auszugehen, wenn der Soldat einen objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftatbestand verwirklicht hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.1983 - 6 C 2/81 - juris). Eine ernste Ansehensgefährdung wird darüber hinaus regelmäßig dann gegeben sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.8.2017 - M 21 S 17.2245 - juris). Von alledem kann im vorliegenden Fall ersichtlich nicht die Rede sein. Angesichts dessen, dass der Antragsteller hier lediglich außerdienstliche Straftaten von geringem Gewicht verübt hat (vgl. diesbezüglich unter b)) und er - trotz der Überschreitung von Strafgesetzen - durch sein konkretes Verhalten erkennbar auch nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Wert der Menschenwürde und die freiheitlich demokratische Grundordnung generell nicht respektieren würde, ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, was eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr nahelegen könnte. Vielmehr drängt sich für einen vernünftigen objektiven Betrachter auf, dass es sich bei den konkreten Dienstpflichtverletzungen jeweils um Verfehlungen handelt, die auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht ausgeschlossen werden können, sodass nicht die Gefahr besteht, dass sich die konkreten Verfehlungen auf das Ansehen der Bundeswehr negativ auswirken. Schließlich geht auch die Antragstellerin offensichtlich selbst nicht von einer solchen ernstlichen Ansehensgefährdung aus, nachdem sie sich weder im Ausgangs- noch im Beschwerdebescheid hierauf berufen hat.
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f) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegt eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nur dann vor, wenn dieser Gefahr nicht durch ein milderes Mittel, etwa eine Disziplinarmaßnahme, wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris; VG Trier, U.v. 19.5.2015 - 1 K 567/15.TR - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 76, 78). So liegt der Fall jedoch hier, sodass die verfügte Entlassung auch unverhältnismäßig ist, da jedenfalls eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorliegend ausreichend gewesen wäre, um eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung wirksam abzuwenden. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte ins Kalkül zu ziehen: Wie bereits dargelegt liegen hier lediglich Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen von geringem Gewicht vor (vgl. unter b) - etwa zur jeweils nur geringen Höhe der verhängten Einzelstrafen). Eine tatsächliche Gefahr für die Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks hat angesichts der Transportfähigkeit der aufgefundenen Granate objektiv nicht bestanden. Zudem war diesen Mitarbeitern aufgrund der Sprengung der in der Vorwoche aufgefundenen Granaten und der Medienberichterstattung hierüber die Gefährlichkeit der Kampfmittel sehr wohl bekannt (vgl. etwa Blatt 16 der Strafakte), so dass diese Personen sich letztlich eigenverantwortlich der potentiellen Gefahr durch etwaige weitere Kampfmittelfunde ausgesetzt haben. Letztlich handelte es sich bei dem erneuten Fund an derselben Stelle um einen - wenn auch fahrlässig herbeigeführten - Zufall. Bei der Begehung der Beleidigung, die ohne konkrete Namensnennung des Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes erfolgt ist, schwang - nach dem Inhalt des fraglichen Chats - beim Antragsteller offensichtlich auch die Sorge um die Gefährdung nicht informierter Personen infolge der Nichtbergung weiterer Kampfmittel in dem Fluss mit - auch wenn dem Antragsteller hierdurch freilich kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Bei dem Waffendelikt ist zu bedenken, dass die beim Kläger aufgefundene Waffe sowie die Munition schon aufgrund ihres Alters sowie ihres Zustandes offensichtlich nicht zum Gebrauch bestimmt waren, sondern anhand der vorgelegten Lichtbilder als Sammlerstücke dienten. Zusätzlich war angesichts der Bohrungen in der sichergestellten Waffe die rechtliche Abgrenzung zu einer unbrauchbaren und nicht mehr dem Waffengesetz unterfallenden Waffe durch den Antragsteller sicherlich objektiv schwierig und die subjektive Schuld des Antragstellers vor diesem Hintergrund eher niedrig anzusetzen. In der Gesamtschau erfordern daher weder die Art noch die Ausführung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Militärdienst. Auch den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten im Entlassungsverfahren ist über den Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung hinaus nichts Negatives über den Antragsteller und sein Verhalten zu entnehmen. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass für den Antragsteller das abgeschlossene Strafverfahren sowie eine Disziplinarmaßnahme zur Mahnung ausreichend gewesen wären.
 
f) Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegt eine ernstliche Gefährdung für die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nur dann vor, wenn dieser Gefahr nicht durch ein milderes Mittel, etwa eine Disziplinarmaßnahme, wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris; VG Trier, U.v. 19.5.2015 - 1 K 567/15.TR - juris; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 76, 78). So liegt der Fall jedoch hier, sodass die verfügte Entlassung auch unverhältnismäßig ist, da jedenfalls eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienstverhältnis vorliegend ausreichend gewesen wäre, um eine ernstliche Gefährdung für das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung wirksam abzuwenden. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte ins Kalkül zu ziehen: Wie bereits dargelegt liegen hier lediglich Straftaten bzw. Dienstpflichtverletzungen von geringem Gewicht vor (vgl. unter b) - etwa zur jeweils nur geringen Höhe der verhängten Einzelstrafen). Eine tatsächliche Gefahr für die Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks hat angesichts der Transportfähigkeit der aufgefundenen Granate objektiv nicht bestanden. Zudem war diesen Mitarbeitern aufgrund der Sprengung der in der Vorwoche aufgefundenen Granaten und der Medienberichterstattung hierüber die Gefährlichkeit der Kampfmittel sehr wohl bekannt (vgl. etwa Blatt 16 der Strafakte), so dass diese Personen sich letztlich eigenverantwortlich der potentiellen Gefahr durch etwaige weitere Kampfmittelfunde ausgesetzt haben. Letztlich handelte es sich bei dem erneuten Fund an derselben Stelle um einen - wenn auch fahrlässig herbeigeführten - Zufall. Bei der Begehung der Beleidigung, die ohne konkrete Namensnennung des Mitarbeiters des Kampfmittelräumdienstes erfolgt ist, schwang - nach dem Inhalt des fraglichen Chats - beim Antragsteller offensichtlich auch die Sorge um die Gefährdung nicht informierter Personen infolge der Nichtbergung weiterer Kampfmittel in dem Fluss mit - auch wenn dem Antragsteller hierdurch freilich kein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand. Bei dem Waffendelikt ist zu bedenken, dass die beim Kläger aufgefundene Waffe sowie die Munition schon aufgrund ihres Alters sowie ihres Zustandes offensichtlich nicht zum Gebrauch bestimmt waren, sondern anhand der vorgelegten Lichtbilder als Sammlerstücke dienten. Zusätzlich war angesichts der Bohrungen in der sichergestellten Waffe die rechtliche Abgrenzung zu einer unbrauchbaren und nicht mehr dem Waffengesetz unterfallenden Waffe durch den Antragsteller sicherlich objektiv schwierig und die subjektive Schuld des Antragstellers vor diesem Hintergrund eher niedrig anzusetzen. In der Gesamtschau erfordern daher weder die Art noch die Ausführung der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen seine Entfernung aus dem Militärdienst. Auch den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten im Entlassungsverfahren ist über den Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung hinaus nichts Negatives über den Antragsteller und sein Verhalten zu entnehmen. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass für den Antragsteller das abgeschlossene Strafverfahren sowie eine Disziplinarmaßnahme zur Mahnung ausreichend gewesen wären.
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Angesichts vorstehender Ausführungen wird die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Klageverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.
 
Angesichts vorstehender Ausführungen wird die gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben. Auch darüber hinausgehend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach im Rahmen einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung im Klageverfahren fortsetzen zu können, einzuräumen wäre. Aus diesem Grunde war dem Begehren des Antragstellers stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR).
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR).

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