Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR). | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG an (vgl. auch BayVGH, B.v. 26.8.2013 - 6 CS 13.1459 -, juris). Vorliegend befindet sich der Antragsteller im Dienstrang eines Stabsgefreiten (Besoldungsgruppe A 5). Aufgrund seiner Einstellung zum 1. Juli 2015 wurde die Stufe 2 zugrunde gelegt, § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG (3 × 2.418,70 EUR = 7.256,10 EUR). |