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In Deutschland ist für jede Grabung an einem [[Bodendenkmal]] eine '''Grabungsgenehmigung''' der zuständigen Denkmalbehörde nach dem jeweiligen [[Denkmalrecht#Denkmalschutzgesetze|Denkmalschutzgesetz]] des [[Land (Deutschland)|Bundeslandes]] nötig. In einigen Ländern ist explizit auch für andere Arten der Nachforschung eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

== Hintergrund ==
Eine fachgerechte [[Ausgrabung]] vergrößert das Wissen um ein Bodendenkmal, führt aber zugleich zur Zerstörung der [[Befund (Archäologie)|Befunde]] und reißt die Funde aus dem Zusammenhang mit den Befunden. Zudem werden die [[Archäologie#Forschungsmethoden|archäologischen Forschungsmethoden]] ständig weiter entwickelt, so dass eine Ausgrabung in einigen Jahrzehnten erheblich mehr Informationen verspricht als eine heutige.

Der Erhalt von [[Denkmal (Zeugnis)|Denkmalen]] ist in allen deutschen Denkmalschutzgesetzen als [[öffentliches Interesse]] definiert. Aufgabe der Denkmalbehörden ist es deshalb, bei jeder notwendigen (meist durch Bauvorhaben) oder gewünschten Grabung (für Forschungszwecke), sorgfältig abzuwägen, ob der Erkenntnisgewinn, bzw. der Anlass der Grabung in einem angemessenen Verhältnis zum Erhalt des Denkmals steht.

Neben regelrechten Ausgrabungen führen auch kleine Suchschachtungen wie sie häufig von [[Sondengänger]]n unternommen werden, vielfach zu Störungen der Befunde. Auch solche Grabungen sind deshalb genehmigungspflichtig.

Zuständige Genehmigungsbehörden sind je nach Landesgesetz die unteren Denkmalschutzbehörden bei Kreisen oder Städten, die oberen Denkmalschutzbehörden bei den Bezirksregierungen oder (am häufigsten) die [[Denkmalamt|Landesämter für Denkmalpflege]].

== Voraussetzungen ==
Voraussetzung für eine Grabungsgenehmigung ist stets entsprechendes Fachwissen, so dass reguläre Ausgrabungen in Deutschland in aller Regel durch Universitäten, Landesämter für Denkmalpflege oder Fachfirmen durchgeführt werden. Kleinere Maßnahmen werden gelegentlich auch durch archäologische Vereine oder Arbeitsgruppen unternommen, wenn deren Sachkunde und eine Betreuung durch die Denkmalbehörden sichergestellt sind.

Um die gewonnenen Informationen für die Allgemeinheit zu erhalten, machen die Denkmalbehörden die Genehmigung für Sondengänger in aller Regel von der guten Zusammenarbeit und der sorgfältigen Dokumentation von Funden und Befunden abhängig. Häufig sind entsprechende Genehmigungen auch auf bestimmte Gebiete (z. B. ein Gemeindegebiet) begrenzt und bekannte Bodendenkmale ausgenommen.

Wenn ohne entsprechende Genehmigung in den Boden eingegriffen wird, handelt es sich – unabhängig von der Größe der Grabung und ihrem Erfolg – um eine [[Raubgrabung]]. Diese gelten als [[Ordnungswidrigkeit]]. Bei Störung von Befunden, was in der Regel der Fall ist, kommt auch eine Verurteilung wegen Gemeinschädlichen [[Sachbeschädigung]] (§ 304 StGB) in Frage.

Methoden, bei denen nicht in den Boden eingegriffen wird, wie [[Survey (Archäologie)|Begehung]]en oder [[Luftaufnahme]]n, bedürfen in der Praxis keiner denkmalrechtlichen Genehmigung.

== Literatur ==
* [[Heinz Günter Horn]] (Hrsg.): ''Archäologie und Recht – Was ist ein Bodendenkmal?'' Philipp von Zabern, Mainz 1993, ISBN 3-8053-1319-5.
* Dieter J. Martin, Jan Nikolaus Viebrock, Carsten Bielfeldt: ''Denkmalschutz, Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege. Handbuch: Rechtsgrundlagen – denkmalfachliche Grundsätze – Organisation – Verfahren – Kosten und Finanzierung''. Kronach, München/Bonn 1997–2002, Kap. 9, ISBN 3-556-32400-8.

[[Kategorie:Archäologischer Fachbegriff]]
[[Kategorie:Denkmalrecht (Deutschland)]]

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