Mythos-Urteil: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Februar 2021, 23:17 Uhr

Mythos-Urteil

Der Frankfurter Verein Mythos e. V. hat in den Jahren 1999/2000 gegen das Landesamt für Denkmalpflege Hessen vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden auf Erteilung von NFG geklagt. Das Urteil ist als "Mythos-Urteil"[1] in die Rechtssprechung eingegangen.

Geschichte

1999 wurde das Genehmigungsverfahren für Nachforschungsgenehmigungen vom Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst[2] zum Landesamt für Denkmalpflege Hessen verlagert.

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erteilte dann keine Nachforschungsgenehmigungen (NFG) mehr. Die Amtsarchäologie lehnte geradezu pauschal alle Anträge auf Suchgenehmigungen ab. Die Sondengänger Frank Weber, Siegfried Wohlfart und Walter W.F,[3] vom Geschichtsverein Mythos e.V. kamen auf die Idee diese Praxis gerichtlich prüfen zu lassen.

Das Gericht hatte den Beteiligten mit Beschluss vom 15.02.2000 vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Die Sondengänger hatten diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt; das Landesamt für Denkmalpflege Hessen bestand auf Durchführung eines streitigen Verfahrens[4].

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verfügte am 3. Mai 2000 im sog. Mythos-Urteil (benannt nach dem Kläger, dem Geschichtsverein Mythos e.V.), dass das LDA Hessen bei zukünftigen Entscheidungen die Rechte des Bürgers angemessen zu berücksichtigen habe. Es schrieb wörtlich „Die Behörde wird sich insgesamt aus dem behaglichen Areal, in dem sie bislang auf dem Gebiete der Archäologie von der Öffentlichkeit völlig ungestört arbeiten konnte, herausbewegen müssen"[5].

Besonders bemerkenswert an diesem Urteil ist auch, dass nach Überzeugung des Gerichtes 'Metallgegenstände aus der Zeit nach dem 30-jährigen Krieg grundsätzlich nicht als Bodendenkmäler anzusehen sind, weil es seit dieser Zeit vor allen wegen schriftlicher und sonstiger Quellen schwer vorstellbar ist, dass nur noch ,,Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sinne von § 19 DenkmalschutzGes sein könnten'[6].

Das LDA Hessen wurde dazu verurteilt, über den Suchantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Kläger - und viele andere nach ihm - erhielt daraufhin eine Sucherlaubnis.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden rügte die mit einem Schriftsatz vom 20.01.2000 vorgetrage Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen, dass "eine Unterscheidung zwischen kooperativen Sondengängern und solchen, die an einer Zusammenarbeit mit dem Denkmalamt nicht interessiert seien, aus praktischen Gründen nicht in Betracht komme"[7]. Mit einer solchen Auffassung würde in geradezu lehrbuchhafter Weise das Gebot einer verhältnismäßigen Ermessensabwägung verletzt, stellte das Gericht weiterhin fest.

Der Beklagte verbaut sich damit von vornherein jede kreative Phantasie, ob und wie sich denn angesichts personeller Knappheit dennoch eine angemessene Kontrolle zum Schutz wirklicher Bodendenkmäler durchführen lässt. Insbesondere fehlt es bislang an Bereitschaft, ehrenamtliches Engagement zu kanalisieren und für das Gemeinwohl zu nutzen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Landesamt für Denkmalpflege weit davon entfernt, die gesetzlich gebotene Interessenabwegung im Einzelfallvorzunehmen[8].

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte auch fest, dass auch dem Kläger Grundrechtspositionen zur Seite stehen. 'Dies bezieht sich nicht nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf die Freiheit von Wissenschaft und Forschung nach Art. 5 Abs. 3 GG. Es wäre eine unzulässige Verkürzung eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, wenn die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nur habilitierten Professoren oder promovierten Kunsthistorikern zur Seite stünde. Auch ein Geschichtsforschungsverein aus Privatleuten darf sich auf dieses Grundrecht berufen, auch wenn diese keine fachwissenschaftliche Ausbildung haben, wie Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege.'[9]

Aber auch der Infoflyer des Landesamts für Denkmalpflege Hessen kam offenkundig nicht besonders gut beim Verwaltungsgericht an: 'Am Ende wird eine sinnvolle Überarbeitung des Merkblattes des Landesamtes über Sondengänger und Raubgräber vom Juni 1993 stehen müssen, in dem eigentlich jeder Benutzer eines Metallsuchgerätes einem Kriminellen gleichgesetzt wird'[10].

Einzelnachweise

Links:

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