Nachforschungsgenehmigungen (NFG)

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Generell braucht man in Deutschland keine Lizenz- oder Suchgenehmigung oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege.

Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern bedarf es keiner Genehmigung. Lediglich in Schleswig-Holstein braucht man immer eine Genehmigung für den Einsatz eines Metalldetektors – wenn man es genau nimmt sogar auch dann, „wenn man nur eine Stromleitung in einem Zimmer suchen möchte“. Sollte man also trotzdem Urlaub in S-H machen, kann man aber recht unkompliziert eine Suchgenehmigung für Badestrände beantragen.

Kontakt über: [[1]]

Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz – die verschiedenen Ausführungen findet man alle im Internet.

Schaut unter dem jeweiligen Paragraphen für „Nachforschungen“ nach, wer für die sog. Nachforschungsgenehmigungen zuständig sind.

Dies sind fast immer die zuständigen Landesämter für Denkmalpflege; es kann hierbei aber auch Abweichungen geben.

Danach schreibt ihr einen Antrag – postalisch oder per Email.

Nachfolgend ein Beispiel für einen Antrag, wie man ihn in Hessen stellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) gem. §22 HDSchG für das Jahr 2019. Hilfsweise bitte ich um die Übersendung eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Primär reicht die Erlaubnis des Eigentümers für die Suche nach „Nicht-Kultur-Denkmalen“, wie z.B. nach neuzeitlichem Schmuck oder Münzen aus.