Nachforschungsgenehmigungen (NFG)

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Sondelpower88.gif Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.

Generell braucht man in Deutschland keine Lizenz- oder Suchgenehmigung oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege.

Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern bedarf es keiner Genehmigung. Lediglich in Schleswig-Holstein braucht man immer eine Genehmigung für den Einsatz eines Metalldetektors – wenn man es genau nimmt sogar auch dann, „wenn man nur eine Stromleitung in einem Zimmer suchen möchte“. Sollte man also trotzdem Urlaub in S-H machen, kann man sich aber recht unkompliziert eine Suchgenehmigung für Badestrände herunterladen.

Link: Strandsondelgenehmigung SH Kontakt über: [[1]]

Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz – die verschiedenen Ausführungen findet man alle im Internet.

Schaut unter dem jeweiligen Paragraphen für „Nachforschungen“ nach, wer für die sog. Nachforschungsgenehmigungen zuständig sind.

Dies sind fast immer die zuständigen Landesämter für Denkmalpflege; es kann hierbei aber auch Abweichungen geben.

Danach schreibt ihr einen Antrag – postalisch oder per Email.

Nachfolgend ein Beispiel für einen Antrag, wie man ihn in Hessen stellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) gem. §22 HDSchG für das Jahr 2019. Hilfsweise bitte ich um die Übersendung eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Primär reicht die Erlaubnis des Eigentümers für die Suche nach „Nicht-Kultur-Denkmalen“, wie z.B. nach neuzeitlichem Schmuck oder Münzen aus.


Risiken einer Antragstellung

Man benötigt keine Genehmigung. Nur wenn man gezielt nach archäologischen Dingen forschen will, ist eine erforderlich. Wer einen Antrag stellt bekundet damit automatisch, dass er nach denkmalgeschützen Antiken graben will, denn sonst würde er ja keinen Antrag stellen. Viele Ämter haben Wartezeiten von 2-3 Jahren.

Erwartung Realität
Du denkst, dass sich die Amtsarchäologen darüber freuen das du ihnen deine Arbeitskraft ehrenamtlich zur Verfügung stellst? Die Amtsarchäologen freuen sich, dass ihnen wieder ein Raubgräber seine Adresse freiwillig abliefert.
Du denkst mit einer amtlichen NFG darfst du in der ganzen Bundesrepublik auf Schatzsuche gehen? Für die Schatzsuche brauchst du keine Genehmigung! Nachforschungsgenehmigungen für die Suche nach Boden- oder Kulturdenkmälern bekommt man von den Ämtern meistens nur für kleinere Gebiete, wie z.B. eine Gemarkung. Erst nach vielen Jahren der guten "Zusammenarbeit" hast du vielleicht Glück und kannst dein Suchgebiet erweitern.
Du glaubst, dass dich eine Zusammenarbeit mit dem Denkmalamt vor der Verfolgung durch die Polizei, Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchung schützt? Die meisten Verfahren laufen gerade gegen Sondengänger die irgendwann einmal mit den Denkmalämtern zusammen gearbeitet haben, oder immer noch Nachforschungsgenehmigugen besitzen.
Du stellst dir vor, dass du nach deinem Antrag ca. eine Woche später Post mit deiner NFG bekommst? In einigen Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es Wartezeiten von 2 bis 3 Jahren. Andere Länder verlangen vor der NFG persönliche Vorstellungsgespräche und/oder Zertifizierungskurse die teilweise über mehrere Tage laufen. Teilweise werden die Antragsteller auch in Zusammenarbeit mit der Polizei auf evl. Vorstrafen wegen Antikenhandel usw. überprüft.
Du glaubst, dass dich deine ehrenamtliche Arbeit für die Wissenschaft nichts kostet? In einigen Bundesländern, wie z.B. Rheinland-Pfalz wird für jedes einzelne Suchgebiet (Gemarkung, Kreise) eine amtliche Bearbeitungsgebühr von 75,00 € erhoben. Bekommt man als Sondengänger dann Äcker in verschiedenen Kreisen genehmigt kommt man schnell auf Beträge von 400,00 € bis 500,00 € - wobei die Genehmigung meistens nur 1 bis 2 Jahre gültig ist.
Du denkst, wenn du einmal eine NFG hast kannst du bis ins Rentenalter damit sondeln gehen? Meistens muss eine NFG in jedem Jahr neu beantrag werden - manchmal sind sie auch zwei Jahre gültig. Nur die Strandsuchgenehmigung in Schleswig-Holstein ist bis auf Widerruf gültig.

Weblinks

Prof. Raimund Karl: "Grabungsgenehmigung"? Braucht man nicht! Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen. Archäologische Denkmalpflege 2018/02/11, 52-67.

Prof. Raimund Karl: Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2, 2019.