Nachforschungsgenehmigungen (NFG)

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Sondelpower88.gif Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.

Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern bedarf es in den meisten Fällen keiner Genehmigung. Lediglich in Schleswig-Holstein ist es etwas komplizierter. Hier würde man z.B. eine Genehmigung benötigen, wenn man " eine Stromleitung in einer Zimmerwand suchen möchte". Für die Stände an Nord- und Ostsee, kann man sich hingegen recht unkompliziert eine Suchgenehmigung für Badestrände herunterladen (Link: Strandsondelgenehmigung Schleswig-Holstein).


Gründe für eine Genehmigung

Eine Genehmigung benötigt man, wenn man:

  • Gräber und Grabhügel aufgraben will
  • An Burgruinen Grabungen vornehmen will (z.B. Burgmauer unterhöhlen)
  • Auf ausgewiesenen denkmalgeschützen Flächen suchen will
  • Gezielt nach archäologischen Bodendenkmalen graben will


Die Antragstellung

Jedes Bundesland hat sein eigenes Denkmalschutzgesetz – die verschiedenen Ausführungen findet man alle im Internet. Schaut unter dem jeweiligen Paragraphen für „Nachforschungen“ nach, wer für die sog. Nachforschungsgenehmigungen zuständig sind. Dies sind fast immer die zuständigen Landesämter für Denkmalpflege; es kann hierbei aber auch Abweichungen geben.

Danach schreibt ihr einen Antrag – postalisch oder per Email. Nachfolgend ein Beispiel für einen Antrag, wie man ihn in Hessen stellt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Nachforschungsgenehmigung (NFG) gem. §22 HDSchG für das Jahr 2019. Hilfsweise bitte ich um die Übersendung eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen

XXX

Nachdem Du den Antrag gestellt hast, kann es mehrere Wochen oder gar Monate dauern, in denen Du nichts vom Amt hörst. Nach 2-3 Monaten solltest Du ggf. einmal nachfragen und Dich wieder in Erinnerung bringen. Man wird Dich dann irgendwann zu einem Gespäch ins Amt einladen und Du erhältst dann Gelegenheit das Amt von Deinen Fähigkeiten und von Deinem Vorhaben zu überzeugen.

Anschließend wirst Du in eine Liste aufgenommen um die Pflichtschulungen zu absolvieren. Je nachdem wie viele Sondengänger vor Dir auf der Liste stehen, kann hieraus eine Wartezeit von 2-3 Jahren entstehen.

Risiken einer Antragstellung

Man benötigt keine Genehmigung. Nur wenn man gezielt nach archäologischen Dingen forschen will, ist eine erforderlich. Wer einen Antrag stellt bekundet damit automatisch, dass er nach denkmalgeschützen antiken Funden sucht oder alte Gräber ausgraben will, denn sonst würde er ja keinen Antrag stellen. Ab Anruf beim Amt und/oder Antragstellung gibt es kein zurück mehr, denn man speichert dort Deine Adresse um dies bei passender Gelegenheit gegen Dich zu verwenden.

Erwartung Realität
Du denkst, dass sich die Amtsarchäologen darüber freuen das du ihnen deine Arbeitskraft ehrenamtlich zur Verfügung stellst? Die Amtsarchäologen freuen sich, dass ihnen wieder ein "Raubgräber" seine Adresse freiwillig abliefert. Sie werden Dich bei jeder Gelegenheit spüren lassen wie wenig willkommen Du bist. Ein Archäologe hat einmal den Satz geprägt: "Sondengänger sind für die Archäologie so hilfreich wie Wilderer für die Zoologie".
Du denkst mit einer amtlichen NFG darfst du in der ganzen Bundesrepublik auf Schatzsuche gehen? Für die Schatzsuche brauchst du keine Genehmigung! Nachforschungsgenehmigungen für die Suche nach Boden- oder Kulturdenkmälern bekommt man von den Ämtern meistens nur für kleinere Gebiete, wie z.B. eine Gemarkung. Erst nach vielen Jahren der guten "Zusammenarbeit" hast du vielleicht Glück und kannst dein Suchgebiet erweitern.
Du denkst, mit einer Suchgenehmigung kannst Du frei sondeln? Das Gegenteil ist der Fall, in der Regel darfst Du nur auf gepflügten Flächen sondeln. Wald und Wiese sind tabu. Durch die schnelle Fruchtfolge werden Äcker immer wieder schnell neu eingesät. Dir blieben daher in der Regel nur wenige Tage im Jahr um das Hobby in der vom Amt vorgegebenen Form auszuüben.
Du glaubst, dass dich eine Zusammenarbeit mit dem Denkmalamt vor der Verfolgung durch die Polizei, Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchung schützt? Die meisten Verfahren laufen gerade gegen Sondengänger die irgendwann einmal mit den Denkmalämtern zusammen gearbeitet haben, oder immer noch Nachforschungsgenehmigugen besitzen. Viele Ämter warten nur darauf, dass Du einen Fehler machst um dann unbarmherzig gegen Dich vorzugehen.
Du stellst dir vor, dass du nach deinem Antrag ca. eine Woche später Post mit deiner NFG bekommst? In einigen Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen und Schleswig-Holstein gibt es Wartezeiten von 2 bis 3 Jahren. Andere Länder verlangen vor der NFG persönliche Vorstellungsgespräche und/oder Zertifizierungskurse die teilweise über mehrere Tage laufen. Teilweise werden die Antragsteller auch in Zusammenarbeit mit der Polizei auf evl. Vorstrafen wegen Antikenhandel usw. überprüft.
Du glaubst, dass dich deine ehrenamtliche Arbeit für die Wissenschaft nichts kostet? In einigen Bundesländern, wie z.B. Nordrhein-Westfalen wird für jedes einzelne Suchgebiet (Gemarkung, Kreise) eine amtliche Bearbeitungsgebühr von 75,00 € erhoben. Bekommt man als Sondengänger dann Äcker in verschiedenen Kreisen genehmigt kommt man schnell auf Beträge von 400,00 € bis 500,00 € - wobei die Genehmigung meistens nur 1 bis 2 Jahre gültig ist.
Du denkst, wenn du einmal eine NFG hast, kannst du bis ins Rentenalter damit sondeln gehen? Meistens muss eine NFG in jedem Jahr neu beantragt werden - manchmal sind sie auch zwei Jahre gültig. Nur die Strandsuchgenehmigung in Schleswig-Holstein ist bis auf Widerruf gültig.
Du denkst, wenn Du keine guten Funde machst ist das egal? Von wegen! Die Archäologie wird Dir unterstellen, dass Du wertvolle Funde verheimlichst.
Du denkst, dass Deine Funde und Fundstellen vertraulich behandelt werden? Es gibt Beispiele, da wurden Fundstellen nach Meldung hinter dem Rücken des Entdeckers regelrecht ausgeplündert. Teilweise beruhte das auf Indiskretionen durch einzelne Mitarbeiter des Amts, teilweise wurden andere Sondler aber auch gezielt beauftragt die Fundstelle zu überprüfen und zu schauen ob es dort ggf. wertvolles Gold oder Silber zu finden gibt, was der ursprüngliche Entdecker gegenüber dem Amt verheimlicht.

Zusammenfassung

Generell braucht man in Deutschland keine Lizenz- oder Suchgenehmigung oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege. Primär reicht die Erlaubnis des Eigentümers für die Suche nach „Nicht-Kultur-Denkmalen“, wie z.B. nach neuzeitlichem Schmuck oder Münzen aus.

Für die Suche mit einem Metalldetektor nach Nicht-Boden- oder Kulturdenkmälern braucht man in Deutschland keine Lizenz-, Such- oder Nachforschungsgenehmigung (NFG) von den Landesämtern für Denkmalpflege.[1]

Wer eine Sondelgenehmigung beantragt, setzt sich gewissen Risiken aus und sollte sich in einigen Bundesländern auf eine lange Wartezeit einstellen.

Weblinks

Prof. Raimund Karl: "Grabungsgenehmigung"? Braucht man nicht! Zwei maßgebliche Erkenntnisse österreichischer Gerichte aus dem Jahr 2017 zur archäologischen Denkmalpflege und ihre Konsequenzen. Archäologische Denkmalpflege 2018/02/11, 52-67.

Prof. Raimund Karl: Rechtswidrige Denkmalpflege? Eine (nicht nur österreichische) Realsatire über archäologische NFG-Pflichten; deren gesetzliche Grenzen; und die staatliche Denkmalpflege. Archäologische Denkmalpflege, Sonderband 2, 2019.

Deutsche Sondengänger Union (DSU): https://dsu-online.de/aktuelles/sondelfragen

Metalldetektor Portal: https://www.metalldetektorportal.de/category/rechtliches/nachforschungsgenehmigung/

Einzelnachweise