OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2013 - 11 U 113/12

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Zum Umfang des Entdeckeranteils für weitere Funde nach Anzeige des Erstfunds und nicht freigelegtem Schatzfund Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2012, Az. 10 O 136/10 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der Gräber bzw. Gräber/Gruben – wie auf der schraffiert gezeichneten Fläche gemäß Abbildung 4 des Ergänzungs-Gutachtens des SV1 Projektnummer 1 vom 7.5.2012 eingezeichnet - gemacht werden, der Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.125,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.6.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Entdeckeranspruchs gemäß § 984 BGB hinsichtlich aller Funde bei zukünftigen Grabungen oder Feldbegehungen hinsichtlich eines merowingerzeitlichen Gräberfelds in einem bestimmten Gebiet.

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsinteresse des Klägers sei zu bejahen. Bei den bereits in Besitz genommenen Gegenständen handele es sich auch um einen Schatz i.S. des § 984 BGB. Für den Entdeckeranspruch sei es unschädlich, dass der vermeintliche Schatz bislang noch nicht sinnlich wahrgenommen werden konnte und noch nicht einmal feststehe, ob an der georteten Stelle tatsächlich jeweils eine Freilegung erfolge und das Anwartschaftsrecht überhaupt zu einem Vollrecht i.S. des § 984 BGB erstarke. Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsbegehrens sei jedoch, dass die Funde des Klägers ein zusammenhängendes Gräberfeld aus der Zeit der Merowinger im Flur ..., Stad1, ...-Kreis, belegten und in dem antragsgemäß vorgegebenen Grundstücksbereich eine Vielzahl von entsprechenden wertvollen Funden zu erwarten sei. Dies sah das Landgericht nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in dem von ihm eingeholten geomagnetisch archäologischen Gutachten und Ergänzungsgutachten nicht als erwiesen an.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, zu Unrecht habe das Landgericht die gefundenen Gräber auf der im Klageantrag enthaltenen Fläche nicht als Gräberfeld gewertet. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die außergerichtliche Korrespondenz des beklagten Landes sowie die Stellungnahme der Hessischen Landesarchäologie zum Gesetzentenwurf der Fraktion der A und B für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes, AV WKA 18/22 vom 30.12.2010 (GA 403 ff). Die von dem Sachverständigen tatsächlich als Gräber eingeordneten beiden Gruben stellten für sich im Kleinen bereits ein Gräberfeld dar. Da es sich auch bei den vom Sachverständigen festgestellten 14 Anomalien im Südwesten wahrscheinlich um Gräber handele, trete eine Beweislastumkehr zulasten des beklagten Landes ein. Die weiteren 23 Grubenstrukturen seien ebenfalls als archäologische Grubenstrukturen einzuordnen. Letztendlich liege auf dem Fundareal ein gesamtes archäologisches Gelände mit Befunden vor, die auf anthropologische Eingriffe hinwiesen und die er, der Kläger, entdeckt habe.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az. 10 O 136/10, vom 10.10.2012 aufzuheben; 2. festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., gemacht werden, der Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet; hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit archäologischen Fund bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der im Nordwesten der Fläche befindlichen beiden Gräber sowohl auch der im Südwesten der Fläche 14 weiteren Anomalien, gemäß Gutachten X, Projektnummer 2 vom 1.6.2011 festgestellt, gemacht werden, ein Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet; festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit archäologischen Fund bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der im Nordwesten der Fläche befindlichen beiden Gräber, gemäß Gutachten X, Projektnummer 3 vom 1.6.2011 festgestellt, ein Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet; 3. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.165,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.6.2011 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht einen Fundzusammenhang zwischen Erstfunden und etwaigen Folgefunden mangels Vorliegens eines Gräberfelds verneint. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Gelände nicht um ein großflächiges Gräberfeld mit zahlreichen Bestattungen, so dass auch keine entsprechenden Folgefunde zu erwarten seien.

Die zweite, etwa 50 m südwestlich gelegene Fundstelle stehe schon in keinem unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der vom Kläger gemachten Fundstelle und zeige laut Gutachten auch einen völlig anderen Charakter.

II.

Die zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Zutreffend hat das Landgericht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung bejaht.

II.

Die Feststellungsklage ist auch in dem tenorierten Umfang begründet.

1.

Zur Begründetheit der Feststellungsklage genügt allerdings nicht nur eine entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit, dass das geltend gemachte Recht in der Person des Klägers entstanden ist. Andererseits ist ein tatsächlicher Eintritt des Rechts nicht erforderlich. Vielmehr braucht insoweit nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit vorzuliegen. Bei einer Schadensersatzfeststellungsklage lässt die Rechtsprechung sogar genügen, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist [BGH GRUR 2001, 849 (850) – Remailing-Angebot]. Solches ist vorliegend zu bejahen. Die von dem Sachverständigen SV1 im Rahmen seiner von dem Landgericht einholten Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind in Verbindung mit der Vorschrift des § 984 BGB geeignet, den geltend gemachten Entdeckeranspruch in dem tenorierten Umfang als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.

2.

Gemäß § 984 BGB steht nach Entdeckung und Inbesitznahme eines Schatzes das Eigentum daran zur Hälfte dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz geborgen war (Eigentümeranteil).

a. Das Landgericht hat zutreffend darlegt, dass es sich bei den in dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Fundberichten „... Gräberfeld“ aufgeführten Einzelfunden um einen Schatz handelt.

b. Mit dem Schatzfund hat der Kläger ein Anwartschaftsrecht auf hälftiges Miteigentum an dem Schatz erworben, das mit einer späteren Besitzverschaffung infolge seiner Entdeckung zum Vollrecht erstarkt. Dies gilt nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auch, soweit der Schatz bisher noch nicht sinnlich wahrgenommen werden konnte. Ebenso unschädlich ist es für das verfolgte Feststellungsbegehren, dass derzeit noch nicht feststeht, ob an den tenorierten Stellen tatsächlich jemals Grabungen oder Feldbegehungen erfolgen und diese zu weiteren Funden und deren Inbesitznahme führen und damit das Anwartschaftsrecht des Klägers überhaupt zu einem Vollrecht i.S. des § 984 BGB erstarkt. Dies wurde von dem beklagten Land in der Berufung nicht angegriffen.

c. Problematisch erscheint, auf welche Sachen sich das Anwartschaftsrecht des Klägers als Entdecker erstreckt. Vorliegend kommt die Besonderheit hinzu, dass – anders als in der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zu § 984 BGB – der von dem Kläger dem beklagten Land angezeigte Schatzfund noch nicht freigelegt worden ist, mithin dessen Ausmaß im Einzelnen völlig unbekannt ist.

aa. An sich ist Schatz i.S. des § 984 BGB jede einzelne verborgen gewesene Sache, für die die Voraussetzungen der Legaldefinition des § 984 BGB zutreffen. Bei einem Münzschatz lägen danach also genau genommen ebenso viele Schätze wie Münzen vor; in Bezug auf den vom Kläger gemachten Fund begründete jede einzelne Grabbeigabe (z.B. Schmuckstück oder Waffe) einen Schatz.

Soweit das beklagte Land daraus folgert, der Miteigentumserwerb des Entdeckers könne nur soweit reichen wie die Entdeckung selbst, vermag der Senat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Beschränkung des Entdeckeranteils auf die vom Entdecker selbst freigelegten Schatzgegenstände würde ihm einen Anreiz geben, die Fundstätte bei der Suche nach weiteren Gegenständen völlig zu durchwühlen und damit für die archäologische Aufnahme unbrauchbar zu machen und unter Umständen sogar zu zerstören.

Dies liefe dem am Erhalt historischer Fundstätten orientierten Schutzzwecks des § 984 BGB zuwider. Gleichermaßen dient das Weitergrabungsverbot des § 20 Abs. 3 Hess. Denkmalschutzrechts der Sicherung einer fachmännischen Behandlung und Freilegung von Bodendenkmälern im Interesse der Erhaltung von Kulturgut. Eine nachteilige Folge für den Entschädigungsanspruch als Entdecker ergibt sich aus dem weiteren Grabungsverbot nicht. Durch diesen Anspruch soll gerade verhindert werden, dass der Finder eine historisch bedeutsame Grabungsstätte zerstört, um seine Rechte zu sichern [MüKom./Oechsler, BGB, 5. Aufl., § 984 Rn. 5 und 9]. Darüber hinaus will § 984 BGB durch die Zuweisung des Entdeckeranteils denjenigen belohnen, durch dessen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und so der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird [BGH Urt. v. 20.1.1988 – VIII ZR 296/86 – Rn. 38; Staudinger/Gursky, BGB, 20011, § 984 Rn. 12]. Vielmehr erstreckt sich die Entdeckereigenschaft auf den ganzen an einer Lokalität belegenen weiteren Schatz, der in unmittelbarer Folge der ersten Wahrnehmung gehoben wird, auch wenn der Finder nur einen Teil davon wahrgenommen hatte. Dementsprechend hat auch der BGH in der genannten Entscheidung zum sog. Lübecker Schatzfund dem Baggerführer als Entdeckeranteil das hälftige Miteigentum an sämtlichen Münzen zugesprochen, obwohl er persönlich nur einen Teil von diesen freigelegt hatte, während die Mehrzahl der 23.300 Gold- und Silbermünzen erst von Mitarbeitern des Amts für Vor- und Frühgeschichte geborgen wurde.

bb. Allerdings erscheint dem Senat eine Differenzierung dahingehend, ob die einzelnen Schatzgegenstände offensichtlich unabhängig voneinander oder gleichzeitig und an derselben Stelle verborgen worden sind und im Zeitpunkt ihrer Entdeckung auch immer noch in engster Nachbarschaft lagern, nicht sachgerecht. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Behandlung als einheitlicher Schatzfund muss vielmehr sein, inwieweit die Freilegung und Wahrnehmung eines Teils geradezu zwangsläufig auch zur Bergung des Rests führen muss. Dem Erstentdecker ist daher der Entdeckeranteil generell auch an solchen Folgefunden zuzusprechen, die dieser ohne das von ihm respektierte denkmalschutzrechtliche Verbot bzw. ohne die Aktivitäten des Zweitentdeckers zwangsläufig selbst gemacht hätte. Letzteres ist ohne Weiteres für solche Folgefunde anzunehmen, mit denen der Erstentdecker selbst rechnete, weil sie ein unmittelbar räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erstfund verbindet. [vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20-.1.1993 – 11 U 58/92 - Rn. 5].

cc. Ein solcher Zusammenhang folgt hier aus der einheitlichen Zweckbestimmung der Fundstelle als Grabstätte zur Zeit der Merowinger, ohne dass eine Beschränkung auf solche Grabbeigaben vorzunehmen ist, die zeitgleich in einem Grab verborgen worden sind. Auch nach Ansicht des OLG Düsseldorf [aaO.] steht dem Entdecker eines Römergrabs mit Inventar auf einem Baugelände der Entdeckeranteil hinsichtlich weiterer Gräber zu, die nach der von ihm pflichtgemäß nach § 15 DSchG NW vorgenommenen Anzeige des Funds bei der Denkmalschutzbehörde von deren Mitarbeitern auf dem vorgefundenen römischen Gräberfeld freigelegt wurde.

dd. Für die Annahme der Entdeckereigenschaft des Klägers reicht es mithin aus, wenn nachfolgend weitere Gräber auf dem im Klagantrag angegebenen Grundstücksbereich vorgefunden/entdeckt werden. Hierbei in den Gräbern vorhandene Grabbeigaben sind nicht anders zu behandeln als die Gräber selbst [vgl. OLG Düsseldorf aaO.]. Nachdem der Kläger bereits zwei Gräber mit Grabbeigaben entdeckt hatte, würde er nach Lage der Dinge nahezu zwangsläufig auch auf weitere, mit Wahrscheinlichkeit vorhandene Gräber in dem antragsgemäß vorgegebenen Grundstücksbereich stoßen, wenn er sich nicht an die Beschränkungen des § 20 Hess. Denkmalschutzgesetzes gehalten und dort selbst Ausgrabungsarbeiten durchgeführt hätte. Der Kläger, informatorisch vor dem Senat befragt, hat plausibel ausgeführt, die von dem Sachverständigen zu untersuchende Fläche vor dem Hintergrund festgelegt zu haben, dass sich Gräber aus der Merowinger Zeit immer in einer imposanten Lage befunden haben wie z.B. einer Berghöhe oder Kuppe und vorliegend das Gelände auch noch durch den Wald und das abfallende Gelände begrenzt ist. Dem Kläger als Erstentdecker kommt ein überwiegender Verdienst an einer etwaig später erfolgenden fachmännischen Ausgrabung und ggf. Freilegung weiterer Gräber zu, da er diese durch seinen ersten Fund und dessen Anzeige ausgelöst und ermöglicht hat.

d. Aufgrund der getroffenen Feststellungen des von dem Landgericht beauftragten Sachverständigen SV1 im Rahmen der von ihm durchgeführten geomagnetischen Untersuchungen auf einer Fläche von insgesamt 63.950 m² kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass anhand der Erstfunde des Klägers weitere Gräber aus der Merowinger Zeit in dem tenorierten Grundstücksbereich zu erwarten sind. Dies reicht jedoch für die Begründetheit des klägerischen Feststellungsbegehrens aus.

aa. Der Sachverständige hat im Nordwesten der Untersuchungsfläche zwei auffällige Dipol-Anomalien lokalisiert mit Amplituden bis +/- 110 nT, die er im Hinblick auf die aus diesem Bereich von dem Kläger bezogenen Funde als Gräber eingeordnet hat. Des Weiteren hat er im Südwesten 14 Anomalien erkannt, die als Dipol-Anomalien ohne Orientierung einzuordnen sind und welche als Grubenstruktur oder mögliche Gräber angesprochen werden können. Soweit der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diesen typische Signaturen für merowingerzeitliche/frühmittelalterliche Gräber – meist Ost-West orientierte Dipol-Anomalien – im Magnetogramm nicht nachzuweisen waren, spricht dies nicht gegen eine Annahme, dass es sich hierbei um Gräber handelt, da auch die beiden Gräber im Nordwesten eine Südwest-Nordost-Orientierung aufweisen. Schließlich hat der Sachverständige bei seiner 2. Messung in der neuen Fläche 14 weitere Grubenstrukturen lokalisiert, von denen drei Dipol-Anomalien ebenfalls auf Gruben oder Gräber mit Beigaben hinweisen können.

bb. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das bei den vorgenommenen Messungen zum Einsatz gekommene Magnetometer nur solchen Grabbeigaben anzeigt, die ferromagnetische Teile wie Eisen, Nickel, Cobalt enthalten und hierdurch ein magnetisches Störfeld erzeugen, mithin keine Edelmetalle (z.B. Gold, Bronze oder Kupfer, Keramik), Glas oder Ton. Ebenso lassen sich Gräber kaum noch nachweisen, die sich in ihrer gesamten Ausdehnung im Pflughorizontbereich befinden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass etwa Gräber armer Dorfbewohner, welche ohne Grabbeigaben beigesetzt wurden, sowie bereits ausgeraubte Gräber aufgrund der resultierenden Anomalien als Grubenstruktur angezeigt werden. Der Senat verkennt nicht, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, dass dies im Umkehrschluss nicht bedeuten muss, dass alle im Magnetogramm als Gruben angesprochenen Strukturen als Gräber zu deuten sind. Andererseits kommt hier der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass sich 50 m von den vom Sachverständigen bei seiner ersten Messung erkannten 14 Dipolanomalien entfernt das südliche der beiden vom Kläger entdeckten Gräber mit Grabbeigaben befindet. Auch diese zwei Gräber liegen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern in einem Abstand von etwa 20 m, wie der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erläutert hat. Für das Vorhandensein mehrerer Gräber spricht zudem die – von dem beklagten Land unwidersprochen gebliebene – Erklärung des Klägers, neben einer reich verzierten Riemenzunge an einem der beiden Gräber zwei weitere ganz schlichte an einer anderen etwa 10 m entfernten Stelle, Richtung Wald gefunden zu haben. Außerdem sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass offensichtlich auch die Hessische Landesarchäologie ausweislich ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion der A und B für ein Gesetz zur Änderung des Hess. Denkmalschutzgesetzes vom 30.12.2010 vom Vorhandensein eines fränkischen merowingerzeitlichen Gräberfeldes mit mehreren Gräbern ausgeht (GA 404 RS). Darüber hinaus darf der Umstand, dass eine Grabung bislang noch nicht ausgeführt wurde und damit eine gesicherte Differenzierung zwischen Gräbern oder Gruben nicht geleistet werden kann, dem Kläger im Hinblick auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck des § 984 BGB und den Vorschriften des Hess. Denkmalschutzgesetzes nicht zum Nachteil gereichen und sich auf den Umfang seines Entschädigungsanspruchs als Entdecker auswirken.

cc. Allerdings bedurfte der Feststellungsantrag hinsichtlich der angegebenen Grundstücksfläche der tenorierten Einschränkung, da auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen SV1 nur in diesem Bereich die für die Entstehung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 984 BGB erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Demgegenüber fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass es sich auch bei den von dem Sachverständigen im Südwesten lokalisierten 23 Grubenstrukturen sowie der im Rahmen der ergänzenden Untersuchung ermittelten 14 weiteren Grubenstrukturen um Gräber handeln könnte. Hierbei handelt es sich offensichtlich um Monopol-Anomalien, während Gräber im Magnetogramm orientierte Dipol-Anomalien verursachen.

III.

Ferner hat das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB) dem Kläger die Kosten für das vorprozessuale Anwaltsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.3.2010 zu erstatten, nachdem dieses auf sein vorausgegangenes Mahnschreiben vom 10.6.2009 den geltend gemachten Entdeckeranspruch für künftig gemachte Einzelfunde bei Grabungen oder Feldbegehungen auf dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1 abgelehnt hatte.

Die Höhe ergibt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von € 25.000,-- zuzüglich einer Post- und Telefonpauschale von € 20,-- gemäß Nr. 72002 VV RVG. Die Voraussetzungen für einen darüber hinausgehenden Anspruch sind nicht dargetan.

Verzugszinsen kann der Kläger ab Zustellung der Klageerweiterung verlangen (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), welche im Hinblick auf die Verfügung des Gerichts vom 7.6.2012 spätestens am 10.6.2012 anzunehmen ist.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall angewendet.