Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
64 Bytes hinzugefügt ,  03:42, 20. Mär. 2021
K
Zeile 32: Zeile 32:     
== Öffentlich-rechtliche Beschränkungen ==
 
== Öffentlich-rechtliche Beschränkungen ==
 +
[[Datei:Barbarenschatz01.jpg|mini|Gold aus dem Barbarenschatz]]
 
Die meisten Bundesländer haben Denkmalschutzgesetze erlassen, die ein Graben nach [[Bodendenkmal|Bodendenkmälern]] von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen. Ein Schatzfund unterliegt danach einer Anzeigepflicht an die zuständige Behörde. Nach der Öffnungsklausel der {{Art.|3|EGBGB|dejure}}, {{Art.|73|EGBGB|dejure}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] ist sogar ein Schatzregal zulässig, wonach ein Schatz beim Finden unmittelbar dem Staat als neuem Eigentümer zufällt.<ref name="wieling" /> Mit Hilfe von Art. 73 EGBGB können die Länder bestimmen, dass kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutende Funde mit ihrer Entdeckung in das Eigentum des Landes fallen.<ref>BVerfG NJW 1988, 2593.</ref>
 
Die meisten Bundesländer haben Denkmalschutzgesetze erlassen, die ein Graben nach [[Bodendenkmal|Bodendenkmälern]] von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen. Ein Schatzfund unterliegt danach einer Anzeigepflicht an die zuständige Behörde. Nach der Öffnungsklausel der {{Art.|3|EGBGB|dejure}}, {{Art.|73|EGBGB|dejure}} [[Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche|EGBGB]] ist sogar ein Schatzregal zulässig, wonach ein Schatz beim Finden unmittelbar dem Staat als neuem Eigentümer zufällt.<ref name="wieling" /> Mit Hilfe von Art. 73 EGBGB können die Länder bestimmen, dass kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutende Funde mit ihrer Entdeckung in das Eigentum des Landes fallen.<ref>BVerfG NJW 1988, 2593.</ref>
  

Navigationsmenü