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== Allgemeines ==
 
== Allgemeines ==
[[Datei:Kussuth vergräbt die ungarischen Kroninsignien.jpg|mini|[[Lajos Kossuth]] vergräbt die ungarischen [[Stephanskrone|Kroninsignien]] 1848 in einem Wald nahe der Grenze zur Walachei]]
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Der Normzweck des [[Fundrecht (Deutschland)|Fundrechts]] besteht einerseits darin, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits bei unbekannt bleibenden Verlierern einen [[Originärer Eigentumserwerb|originären Eigentumserwerb]] des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Ein Schatz weist ferner mystische Züge auf, die ihn besonders von normalen Funden abheben und wertvoll machen. Das kommt in ''Meyers Großem Konversations-Lexikon von 1909'' zum Ausdruck, das den Schatz als „im allgemeinen etwas Vorzügliches, mit Sorgfalt Bewahrtes; sodann vor allem eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“<ref>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schatz?hl=schatz ''Schatz''] in Meyers Großes Konversations-Lexikon von 1909; auf Zeno.org, abgerufen am 19. Juli 2017.</ref> bezeichnet.
 
Der Normzweck des [[Fundrecht (Deutschland)|Fundrechts]] besteht einerseits darin, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits bei unbekannt bleibenden Verlierern einen [[Originärer Eigentumserwerb|originären Eigentumserwerb]] des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Ein Schatz weist ferner mystische Züge auf, die ihn besonders von normalen Funden abheben und wertvoll machen. Das kommt in ''Meyers Großem Konversations-Lexikon von 1909'' zum Ausdruck, das den Schatz als „im allgemeinen etwas Vorzügliches, mit Sorgfalt Bewahrtes; sodann vor allem eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“<ref>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schatz?hl=schatz ''Schatz''] in Meyers Großes Konversations-Lexikon von 1909; auf Zeno.org, abgerufen am 19. Juli 2017.</ref> bezeichnet.
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== Inhalt ==
 
== Inhalt ==
[[Datei:Pyle pirates treasfight.jpg|mini|Piraten kämpfen um einen Schatz (Illustration aus ''[[Howard Pyle]]'s Book of Pirates,'' 1903)]]
   
Während beim normalen Fund der Eigentümer der verlorenen Sachen bekannt oder ermittelbar ist, ist dies beim Schatzfund nicht der Fall. Verborgen ist eine (bewegliche) Sache, wenn sie nicht ohne weiteres [[Sinneswahrnehmung|sinnlich wahrnehmbar]] ist. Wenn der Eigentümer noch zu ermitteln ist, handelt es sich nicht um einen Schatz, sondern um einen Fund. Dieser Fund ist [[Besitz (Deutschland)|besitzlos]], der Schatz ist zusätzlich auch [[herrenlos]]. Anders als beim Fund ist beim Schatz die Entdeckung entscheidend, nicht aber das Besitzergreifen. Der Finder entdeckt die Sache, indem er sie wahrnimmt und sie an sich nimmt. Zu klären ist schließlich, was unter „verborgen“ zu verstehen ist. Offen liegende Gegenstände sind nicht verborgen, wenn ihre Auffindung durch die Verhältnisse wesentlich erschwert ist.<ref>OLG Köln, OLGZ 92, 253: ''Münzen in Karton auf schwer zugänglichen Dachboden''</ref> Verborgene Lagerung entzieht sich der menschlichen Wahrnehmung durch die Sinnesorgane. Die Entdeckung führt die lange verborgen gebliebene Sache wieder der menschlichen Nutzung zu,<ref name="wieling">Hans Josef Wieling, [http://books.google.de/books?id=491ERbyyTdQC&pg=PA160&lpg=PA160&dq=schatzfund+bgh&source=bl&ots=GCneMwO5cH&sig=nws6roiV2PilHtSye4k1OMDtF08&hl=de&sa=X&ei=AzoSUse6BtD2sgbkw4DoCQ&ved=0CDAQ6AEwADgK#v=onepage&q=schatzfund%20bgh&f=false ''Sachenrecht''], 2007, S. 160 ff.</ref> etwa durch Ausstellung in einem Museum. Entdecken ist ein [[Realakt]], für den keine [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich ist. Anders als beim normalen Fund wird beim Schatzfund bereits dessen Entdeckung honoriert, denn schon mit der Entdeckung erwerben Entdecker und Grundstückseigentümer ein dingliches [[Anwartschaftsrecht]] auf den Schatz.<ref name="wieling" /> Der Eigentumserwerb tritt dann durch Besitzergreifung ein.
 
Während beim normalen Fund der Eigentümer der verlorenen Sachen bekannt oder ermittelbar ist, ist dies beim Schatzfund nicht der Fall. Verborgen ist eine (bewegliche) Sache, wenn sie nicht ohne weiteres [[Sinneswahrnehmung|sinnlich wahrnehmbar]] ist. Wenn der Eigentümer noch zu ermitteln ist, handelt es sich nicht um einen Schatz, sondern um einen Fund. Dieser Fund ist [[Besitz (Deutschland)|besitzlos]], der Schatz ist zusätzlich auch [[herrenlos]]. Anders als beim Fund ist beim Schatz die Entdeckung entscheidend, nicht aber das Besitzergreifen. Der Finder entdeckt die Sache, indem er sie wahrnimmt und sie an sich nimmt. Zu klären ist schließlich, was unter „verborgen“ zu verstehen ist. Offen liegende Gegenstände sind nicht verborgen, wenn ihre Auffindung durch die Verhältnisse wesentlich erschwert ist.<ref>OLG Köln, OLGZ 92, 253: ''Münzen in Karton auf schwer zugänglichen Dachboden''</ref> Verborgene Lagerung entzieht sich der menschlichen Wahrnehmung durch die Sinnesorgane. Die Entdeckung führt die lange verborgen gebliebene Sache wieder der menschlichen Nutzung zu,<ref name="wieling">Hans Josef Wieling, [http://books.google.de/books?id=491ERbyyTdQC&pg=PA160&lpg=PA160&dq=schatzfund+bgh&source=bl&ots=GCneMwO5cH&sig=nws6roiV2PilHtSye4k1OMDtF08&hl=de&sa=X&ei=AzoSUse6BtD2sgbkw4DoCQ&ved=0CDAQ6AEwADgK#v=onepage&q=schatzfund%20bgh&f=false ''Sachenrecht''], 2007, S. 160 ff.</ref> etwa durch Ausstellung in einem Museum. Entdecken ist ein [[Realakt]], für den keine [[Geschäftsfähigkeit]] erforderlich ist. Anders als beim normalen Fund wird beim Schatzfund bereits dessen Entdeckung honoriert, denn schon mit der Entdeckung erwerben Entdecker und Grundstückseigentümer ein dingliches [[Anwartschaftsrecht]] auf den Schatz.<ref name="wieling" /> Der Eigentumserwerb tritt dann durch Besitzergreifung ein.
  

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