Schatzsuche im Saarland

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Flagge des Saarlandes
Sondelpower88.gif Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.

Genehmigung

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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen im Saarland bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung, nachzulesen in § 10 Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG).

Schatzfund & Schatzregal

Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen, nachzulesen in § 12 Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG). Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümer in oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben, nachzulesen in § 14 Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG).

Schatzgräberei

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken). Auch das Ausgraben von Artefakten ist ebenso grundsätzlich legal. Das Behalten von Artefakten ist, wie bei jedem Gegenstand, grundsätzlich legal, solange es sich um das Eigentum der Person handelt.

Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.

Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Saarlandes.

Zusammenfassung

Die Suche nach Bodenfunden, wie z.B. Euromünzen im Saarland ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung, nachzulesen unter § 10 Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG).

Link zum Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDschG): https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSchGSL2018rahmen