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== Nachforschungen ==
 
== Nachforschungen ==
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 21 DSchG-BW durch Metallsuchen erfüllt.
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Das Wort [[Nachforschungsgenehmigungen (NFG)|Nachforschungen]] ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 21 DSchG-BW<ref>http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=BA54C04D3159279433E3239324624325.jp81?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSchGBW1983V8P21</ref> durch Metallsuchen erfüllt.
    
Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-BW) herbeiführen möchte.
 
Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-BW) herbeiführen möchte.
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== NFG-Pflicht? ==
 
== NFG-Pflicht? ==
Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 DSchG-BW auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
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Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 DSchG-BW<ref>http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=BA54C04D3159279433E3239324624325.jp81?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSchGBW1983V8P27</ref> auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
    
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 21 DSchG-BW verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.
 
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 21 DSchG-BW verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.

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