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== Genehmigung ==
 
== Genehmigung ==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Bremen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 16 Denkmalschutzgesetz Bremen (BremDSchG). Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Bremen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich wer nach '''Bodendenkmälern''' gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 16 Denkmalschutzgesetz Bremen (BremDSchG). Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
    
Paragraf § 16 BremDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
 
Paragraf § 16 BremDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 16 BremDSchG durch Metallsuchen erfüllt.
 
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 16 BremDSchG durch Metallsuchen erfüllt.
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Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 BremDSchG) herbeiführen möchte.
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Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Boden- oder  Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Boden- oder Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 BremDSchG) herbeiführen möchte.
    
== Kulturdenkmale ==
 
== Kulturdenkmale ==
[[Datei:Bodenfunde02.jpg|mini|Bodenfund eines Schatzsuchers]]
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[[Datei:Silbermünzen.jpg|mini|Bodenfunde]]
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 BremDSchG sind 'Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 BremDSchG ist.
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Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 BremDSchG sind 'Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 BremDSchG ist.
    
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
 
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
    
== NFG-Pflicht? ==
 
== NFG-Pflicht? ==
Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 BremDSchG auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
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Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Z 1 BremDSchG auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
    
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 16 BremDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 16 BremDSchG.
 
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 16 BremDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 16 BremDSchG.
    
== Schatzfund ==
 
== Schatzfund ==
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Bremen werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
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Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut § 19 [https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.124518.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler] werden Bodenfunde nur zu einem bewegliche Kulturdenkmal, wenn sie herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, oder sie werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
    
== Schatzgräberei ==
 
== Schatzgräberei ==

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