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==Genehmigung==
 
==Genehmigung==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Baden-Württemberg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hamburg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Hamburg. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
    
Paragraf § 21 DSchG-BW definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
 
Paragraf § 21 DSchG-BW definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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==Schatzfund==
 
==Schatzfund==
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
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Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Hamburg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
    
==Schatzgräberei==
 
==Schatzgräberei==
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Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
 
Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
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Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Baden-Württemberg.
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Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Hamburg.
    
== Ordnungswidrigkeit==
 
== Ordnungswidrigkeit==
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
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Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Hamburg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
    
==Zusammenfassung==
 
==Zusammenfassung==
Die Suche nach Bodenfunden in Baden-Württemberg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Die Metallsuche in BW ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 21 DSchG-BW erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.
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Die Suche nach Bodenfunden in Hamburg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Hamburg. Die Metallsuche in BW ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 21 DSchG-BW erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.
    
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
[https://dsu-online.de/category/aussenstelle-baden-wuerttemberg DSU-Außenstelle Baden-Württemberg]
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'''[http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-DSchGHA2013rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr Denkmalschutzgesetz (DSchG)]'''

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