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==Genehmigung==
 
==Genehmigung==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hamburg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Hamburg. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hamburg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 [[Denkmalschutzgesetz (Hamburg)|Denkmalschutzgesetz Hamburg]]. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
    
Paragraf § 14 DSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
 
Paragraf § 14 DSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:

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