Schatzsuche in Hessen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Genehmigung ==
 
== Genehmigung ==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Baden-Württemberg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hessen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz Hessen<ref>[https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016_0.pdf Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)]</ref>. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
  
Paragraf § 21 DSchG-BW definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Paragraf § 22 HDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
  
 
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
 
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
# der Täter muss damit das Ziel anstreben, Kulturdenkmale zu entdecken.
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# der Täter muss damit das Ziel anstreben, Bodendenkmäler zu entdecken.
  
 
== Nachforschungen ==
 
== Nachforschungen ==
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 21 DSchG-BW durch Metallsuchen erfüllt.
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[[Datei:Sondengaenger auf wiese.jpg|mini|Sondengänger]]
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[[Datei:Saalburg 001.jpg|mini|Römerkastell Saalburg]]
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Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 22 DSchG durch Metallsuchen erfüllt.
  
Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-BW) herbeiführen möchte.
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Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Bodendenkmälern. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Boden- oder Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-Hessen) herbeiführen möchte.
  
== Kulturdenkmale ==
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== Bodendenkmäler ==
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW sind 'Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW ist.
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Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen sind '''Bodendenkmäler  sind  Kulturdenkmäler,  die  Zeugnisse  menschlichen, tierischen  oder  pflanzlichen  Lebens  von  wissenschaftlichem  Wert  darstellen  und dieim Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher  Zeit  stammen.  Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch  Rechtsverordnung  den  Umfang, indem  Fossilien  als  Bodendenkmäler  geschützt  werden  sollen.  Die  Vorschriftendes Naturschutzrechts bleiben unberührt.''<nowiki/>'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Bodendenkmäler in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen ist.
  
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
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Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. '''Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.'''
  
 
== NFG-Pflicht? ==
 
== NFG-Pflicht? ==
Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 DSchG-BW auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
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Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Bußgeldbestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 1 DSchG-Hessen<ref>[https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016_0.pdf Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)]</ref> auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kultur- oder Bodendenkmälern anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Bodendenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kultur- oder Bodendenkmals voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kultur- oder Bodendenkmals zu verwirklichen.
  
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 21 DSchG-BW verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.
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'''Damit also das zweite Tatbestandselement des § 21 HDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kultur- oder Bodendenkmäler vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 22 HDSchG.'''
  
 
== Schatzfund ==
 
== Schatzfund ==
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
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Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
  
 
== Schatzgräberei ==
 
== Schatzgräberei ==
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Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
 
Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
  
Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Baden-Württemberg.
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Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Hessen.
  
 
== Ordnungswidrigkeit ==
 
== Ordnungswidrigkeit ==
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
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Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
  
 
== Zusammenfassung ==
 
== Zusammenfassung ==
Die Suche nach Bodenfunden in Baden-Württemberg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Die Metallsuche in BW ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 21 DSchG-BW erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 21 DSchG-BW.
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Die Suche nach Bodenfunden in Hessen ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz Hessen (HDSchG). Die Metallsuche in Hessen ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 22 HDSchG erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 HDSchG rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 22 HDSchG.
  
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
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==Literatur==
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*Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616292343&s=books&sr=1-1 9783947254088]
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== Einzelnachweise ==
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<references />
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
[https://dsu-online.de/category/aussenstelle-baden-wuerttemberg DSU-Außenstelle Baden-Württemberg]
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[https://dsu-online.de/category/aussenstelle-hessen DSU-Außenstelle Hessen]
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[https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016_0.pdf Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)]

Aktuelle Version vom 21. März 2021, 04:10 Uhr

Sondelpower88.gif Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
Landesflagge Hessens

Genehmigung

Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hessen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz Hessen[1]. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.

Paragraf § 22 HDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:

  1. Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
  2. der Täter muss damit das Ziel anstreben, Bodendenkmäler zu entdecken.

Nachforschungen

Sondengänger
Römerkastell Saalburg

Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 22 DSchG durch Metallsuchen erfüllt.

Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Bodendenkmälern. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Boden- oder Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-Hessen) herbeiführen möchte.

Bodendenkmäler

Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen sind 'Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und dieim Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, indem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriftendes Naturschutzrechts bleiben unberührt.'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Bodendenkmäler in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen ist.

Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.

NFG-Pflicht?

Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Bußgeldbestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 1 DSchG-Hessen[2] auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kultur- oder Bodendenkmälern anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Bodendenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kultur- oder Bodendenkmals voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kultur- oder Bodendenkmals zu verwirklichen.

Damit also das zweite Tatbestandselement des § 21 HDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kultur- oder Bodendenkmäler vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 22 HDSchG.

Schatzfund

Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.

Schatzgräberei

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).

Auch das ausgraben von Artefakten ist ebenso grundsätzlich legal. Das Behalten von Artefakten ist, wie bei jedem Gegenstand, grundsätzlich legal, solange es sich um das Eigentum der Person handelt.

Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.

Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Hessen.

Ordnungswidrigkeit

Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen keine Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.

Zusammenfassung

Die Suche nach Bodenfunden in Hessen ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz Hessen (HDSchG). Die Metallsuche in Hessen ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 22 HDSchG erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 HDSchG rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 22 HDSchG.

Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist nicht verboten!

Literatur

  • Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: 9783947254088

Einzelnachweise

Weblinks

DSU-Außenstelle Hessen

Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)