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== Genehmigung ==
 
== Genehmigung ==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hessen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Hessen. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Hessen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 22 Denkmalschutzgesetz Hessen<ref>[https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016_0.pdf Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)]</ref>. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Paragraf § 21 DSchG-BW definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Paragraf § 22 DSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
    
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
 
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
# der Täter muss damit das Ziel anstreben, Kulturdenkmale zu entdecken.
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# der Täter muss damit das Ziel anstreben, Bodendenkmäler zu entdecken.
    
== Nachforschungen ==
 
== Nachforschungen ==
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 21 DSchG-BW durch Metallsuchen erfüllt.
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Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 22 DSchG durch Metallsuchen erfüllt.
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Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmales (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-BW) herbeiführen möchte.
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Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich auf die Entdeckung von Bodendenkmälern. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Boden- oder Kulturdenkmalentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG-Hessen) herbeiführen möchte.
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== Kulturdenkmale ==
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== Bodendenkmäler ==
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW sind 'Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 DSchG-BW ist.
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Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen sind '''Bodendenkmäler  sind  Kulturdenkmäler,  die  Zeugnisse  menschlichen, tierischen  oder  pflanzlichen  Lebens  von  wissenschaftlichem  Wert  darstellen  und dieim Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher  Zeit  stammen.  Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch  Rechtsverordnung  den  Umfang, indem  Fossilien  als  Bodendenkmäler  geschützt  werden  sollen.  Die  Vorschriftendes Naturschutzrechts bleiben unberührt.''<nowiki/>'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Bodendenkmäler in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Bodendenkmäler iSd § 2 Abs. 2 DSchG-Hessen ist.
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Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
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Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. '''Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.'''
    
== NFG-Pflicht? ==
 
== NFG-Pflicht? ==
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'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
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== Einzelnachweise ==
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<references />
    
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
[https://dsu-online.de/category/aussenstelle-hessen DSU-Außenstelle Hessen]
 
[https://dsu-online.de/category/aussenstelle-hessen DSU-Außenstelle Hessen]
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[https://lfd.hessen.de/sites/lfd.hessen.de/files/HDSCHG-GVBl%2018.2016_0.pdf Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)]

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