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====== Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ======
 
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c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
 
c)      Ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert ist ein Schatzfund, der die Schwelle zu einem Kulturdenkmal nach § 3 überschreitet, somit dessen Voraussetzungen erfüllt, und zusätzlich die Voraussetzungen für einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert gemäß § 18 erfüllt. Das bedeutet, dass an diesem Schatzfund ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung besteht, und zusätzlich ein hervorragender wissenschaftlicher Wert vorhanden ist. Anders gesagt: Die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche oder städtebauliche Bedeutung ist derart ausgeprägt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht, und zusätzlich ist der Wert für die Wissenschaft immens. Die Hürden für eine solche Einstufung eines Schatzfundes sind demnach außerordentlich hoch, und derartige Schatzfunde sind außerordentlich selten. Beispielsweise sei erneut die Goldmünze aus dem Jahre 700 erwähnt: Ein Schatzsucher findet diese Münze im Boden einer ehemaligen Burg. Es handelt sich um einen Schatz gemäß § 984 BGB. Des Weiteren könnte es sich nach dem DSchG ND um ein Kulturdenkmal handeln, wenn aus den genannten Gründen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Goldmünze aus dem Jahre 700 bestünde. Zusätzlich könnte von dieser Münze ein hervorragender wissenschaftlicher Wert ausgehen, bspw. wenn die Burg erstmalig im Jahre 1200 erwähnt wurde, jedoch in der gesamten Region bislang kein Nachweis menschlicher Aktivität vor dem Jahr 1200 gefunden wurde. In diesem Fall könnte die Münze die Geschichte dieser Region um 500 Jahre zurückdatieren, und das Geschichtsbild dieser Region grundlegend verändern.
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![[Datei:Sondelpower88.gif|links|rahmenlos]]<u>Auch in Niedersachsen ist das Sondeln ohne Genehmigung legal!</u>
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Lediglich wer gezielt nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, nachzulesen in § 12 DSchG ND<ref>http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/;jsessionid=C3616CD044C471D7145F2CA668B7962B.jp26?quelle=jlink&query=DSchG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSchGNDV9P12</ref>. Das bestätigte auch das Oberlandesgericht Braunschweig am 20.01.2020: "'''Insofern ist lediglich das zielgerichtete Suchen nach Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig.'''"<ref>https://www.schatzsucher.wiki/images/a/ac/OLG_Braunschweig20012020.pdf[https://www.schatzsucher.wiki/images/a/ac/OLG_Braunschweig20012020.pdf]</ref>
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====== Bodenfund ======
 
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====== Fazit ======
 
====== Fazit ======
Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.
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Daher muss bei der grundsätzlich genehmigungsfreien Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen darauf geachtet werden, was das Ziel der Suche ist, und an welchem Ort die Suche erfolgt. Genehmigungsfrei darf nach Nichtkulturdenkmalen gesucht werden und an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ nach den 99,99% an Schätzen gesucht werden, die Nichtkulturdenkmale sind, und nicht nach allen Schätzen, die nämlich auch die etwa 0,01% Kulturdenkmale beinhalten. Dementsprechend darf genehmigungsfrei „nur“ auf 99% der Landesfläche gesucht werden, da auf 99% der Landesfläche Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, und nicht auf der gesamten Landesfläche, die nämlich auch die etwa 1% Landesfläche beinhaltet, auf denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete vorhanden sind. Um zu wissen, an welchen Orten Kulturdenkmale vorhanden sind, kann Einblick in das Verzeichnis genommen werden, in das alle Kulturdenkmale einzutragen sind. Somit hat ein Schatzsucher die Möglichkeit, denkmalschutzrechtlich legal und genehmigungsfrei an Orten, an denen Kulturdenkmale nicht vorhanden sind, nach Nichtkulturdenkmalen zu suchen. An 99% der Orte darf nach 99,99% aller Schätze gesucht werden. Pauschal zu unterstellen, ein Sondengänger suche auf jeden Fall an geschützten Orten oder nach geschützten Objekten ist eine Falschbehauptung und stellt eine starke Vereinfachung eines komplexen Sachverhaltes dar. Anders gesagt: Ein Schatzsucher darf denkmalschutzrechtlich ohne Probleme nicht geschützte Objekte an nicht geschützten Orten suchen. Deshalb suchen und finden Schatzsucher, bei realistischer Betrachtung, nur Schätze, die keine Kulturdenkmale sind, und suchen nur an Orten, an denen Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete nicht vorhanden sind. Die Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen ist folglich erlaubt, unterliegt jedoch ein paar Regeln, die unbedingt beachtet werden müssen.<ref>https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616291995&sr=8-1</ref>
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== Literatur ==
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* Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.bod.de/buchshop/zur-legalitaet-der-schatzsuche-mit-dem-metalldetektor-in-niedersachsen-dr-udo-oberschmidt-9783947254088 9783947254088]
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== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Test]]
 
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