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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Rheinland-Pfalz bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Rheinland-Pfalz bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Paragraf § 21 DSchG-RLPdefiniert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Paragraf § 21 DSchG-RLP definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
    
#Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
 
#Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
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== Kulturdenkmale==
 
== Kulturdenkmale==
 
[[Datei:Barbarenschatz06.jpg|mini|Teil des Barbarenschatzes von Rülzheim (RLP)]]
 
[[Datei:Barbarenschatz06.jpg|mini|Teil des Barbarenschatzes von Rülzheim (RLP)]]
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[[Datei:Barbarenschatz08.jpg|mini|[[Barbarenschatz von Rülzheim]]]]
 
Kulturdenkmale iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP sind ' a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen, b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und 2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1  Nr. 2 besteht'<ref>http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=1440BC90C3738FD7C53747C4DED891D5.jp16?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-DSchPflGRPV5P21</ref>. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP ist.
 
Kulturdenkmale iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP sind ' a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen, b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und 2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. (2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1  Nr. 2 besteht'<ref>http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=1440BC90C3738FD7C53747C4DED891D5.jp16?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#jlr-DSchPflGRPV5P21</ref>. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP ist.
    
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
 
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
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=== Barbarenschatzprozess ===
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Das nicht alles was glänzt ein Kulturdenkmal iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP ist, merkte die Amtsarchäologie aus Rheinland-Pfalz während des [[Barbarenschatzprozess|Barbarenschatzprozesses]], als am 08.02.2018 im Sitzungssaal 20 des [[Landgericht Frankenthal (Pfalz)|Landgerichts Frankenthal]] höchstrichterlich festgestellt wurde, dass es den Archäologen innerhalb von fast fünf Jahren Prozessdauer nicht gelungen war dem Gericht zweifelsfrei zu beweisen, dass es sich bei dem durch einen Sondengänger gefundenen sog. [[Barbarenschatz von Rülzheim|Barbarenschatz]] um ein Kulturdenkmal handelt.
    
==NFG-Pflicht?==
 
==NFG-Pflicht?==
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'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
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==Literatur==
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*Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616292343&s=books&sr=1-1 9783947254088]
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==Weblinks==
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==Weblinks==
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* [http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978]
[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978]
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* [https://www.schatzsuche-kita.de/bundeslaender/rheinland-pfalz/ Schatzsuche in Rheinland-Pfalz]
    
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
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