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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Rheinland-Pfalz bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Rheinland-Pfalz bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Paragraf § 21 DSchG-RLPdefiniert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Paragraf § 21 DSchG-RLP definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
    
#Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
 
#Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
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Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
 
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
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=== Barbarenschatzprozess ===
 
Das nicht alles was glänzt ein Kulturdenkmal iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP ist, merkte die Amtsarchäologie aus Rheinland-Pfalz während des [[Barbarenschatzprozess|Barbarenschatzprozesses]], als am 08.02.2018 im Sitzungssaal 20 des [[Landgericht Frankenthal (Pfalz)|Landgerichts Frankenthal]] höchstrichterlich festgestellt wurde, dass es den Archäologen innerhalb von fast fünf Jahren Prozessdauer nicht gelungen war dem Gericht zweifelsfrei zu beweisen, dass es sich bei dem durch einen Sondengänger gefundenen sog. [[Barbarenschatz von Rülzheim|Barbarenschatz]] um ein Kulturdenkmal handelt.
 
Das nicht alles was glänzt ein Kulturdenkmal iSd § 3 Abs. 1 DSchG-RLP ist, merkte die Amtsarchäologie aus Rheinland-Pfalz während des [[Barbarenschatzprozess|Barbarenschatzprozesses]], als am 08.02.2018 im Sitzungssaal 20 des [[Landgericht Frankenthal (Pfalz)|Landgerichts Frankenthal]] höchstrichterlich festgestellt wurde, dass es den Archäologen innerhalb von fast fünf Jahren Prozessdauer nicht gelungen war dem Gericht zweifelsfrei zu beweisen, dass es sich bei dem durch einen Sondengänger gefundenen sog. [[Barbarenschatz von Rülzheim|Barbarenschatz]] um ein Kulturdenkmal handelt.
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'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
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==Literatur==
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*Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616292343&s=books&sr=1-1 9783947254088]
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==Weblinks==
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==Weblinks==
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* [http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978]
[http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/94i/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-DSchPflGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=56&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978]
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* [https://www.schatzsuche-kita.de/bundeslaender/rheinland-pfalz/ Schatzsuche in Rheinland-Pfalz]
    
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
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