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==Nachforschungen ==
 
==Nachforschungen ==
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[[Datei:Nebra Scheibe.jpg|mini|[[Himmelsscheibe von Nebra]]]]
 
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 14 (2) SächsDSchG durch Metallsuchen erfüllt.
 
Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 14 (2) SächsDSchG durch Metallsuchen erfüllt.
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==Kulturdenkmale==
 
==Kulturdenkmale==
[[Datei:Bodenfunde02.jpg|mini|Bodenfund eines Schatzsuchers]]
   
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG sind 'von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist.
 
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG sind 'von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist.
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==NFG-Pflicht?==
 
==NFG-Pflicht?==
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[[Datei:Schatzsucher05.jpg|mini|[[Sondengänger]] mit [[Metalldetektor]]]]
 
Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 36 Abs. 1 (1) SächsDSchG auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
 
Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 36 Abs. 1 (1) SächsDSchG auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Kulturdenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Kulturdenkmals zu verwirklichen.
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==Schatzgräberei==
 
==Schatzgräberei==
[[Datei:Schatzsucher09.jpg|mini|Sondengängert auf einem Acker]]
   
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
 
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
  

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