Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 2: Zeile 2:     
==Genehmigung==
 
==Genehmigung==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Sachsen  bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
+
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von [[Schätzen]] und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Sachsen  bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
    
Paragraf § 14 (2) SächsDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
 
Paragraf § 14 (2) SächsDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
Zeile 27: Zeile 27:     
==Schatzfund ==
 
==Schatzfund ==
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch<ref>https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html</ref> hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Sachsen  werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
+
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch<ref>https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html</ref> hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Sachsen  werden [[Bodenfunde]] nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
    
==Schatzgräberei==
 
==Schatzgräberei==
Zeile 36: Zeile 36:  
Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
 
Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.
   −
Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Sachsen.
+
Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. [[Bodenfunde]] werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Sachsen.
    
==Ordnungswidrigkeit==
 
==Ordnungswidrigkeit==
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
+
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Personen, die nach [[Bodenfunde]] suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
    
==Zusammenfassung ==
 
==Zusammenfassung ==

Navigationsmenü