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==Kulturdenkmale==
 
==Kulturdenkmale==
 
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG sind 'von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist.
 
Kulturdenkmale iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG sind 'von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Kulturdenkmal iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG ist.
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![[Datei:Sondelpower88.gif|links|rahmenlos]]<u>Auch in Sachsen ist das Sondeln ohne Genehmigung legal!</u>
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Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde, nachzulesen in § 14 (2) SächsDSchG ND<ref>http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=161620540710026774&sessionID=1415505075982596625&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=171232,15</ref>.
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Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
 
Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Kulturdenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Kulturdenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Kulturdenkmalen an.
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==NFG-Pflicht?==
 
==NFG-Pflicht?==
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Damit also das zweite Tatbestandselement des § 14 (2) SächsDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 14 (2) SächsDSchG.
 
Damit also das zweite Tatbestandselement des § 14 (2) SächsDSchG verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Kulturdenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 14 (2) SächsDSchG.
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==Schatzfund ==
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==Schatzfund==
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch<ref>https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html</ref> hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Sachsen  werden [[Bodenfunde]] nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch<ref>https://dejure.org/gesetze/BGB/984.html</ref> hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Sachsen  werden [[Bodenfunde]] nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
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==Schatzgräberei==
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== Schatzgräberei==
 
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
 
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
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Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. [[Bodenfunde]] werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Sachsen.
 
Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. [[Bodenfunde]] werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Sachsen.
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==Ordnungswidrigkeit==
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==Ordnungswidrigkeit ==
 
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Personen, die nach [[Bodenfunde]] suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
 
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Personen, die nach [[Bodenfunde]] suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
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==Zusammenfassung ==
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==Zusammenfassung==
 
Die Suche nach Bodenfunden in Sachsen  ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Die Metallsuche in Sachsen ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 14 (2) SächsDSchG erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 14 (2) SächsDSchG.
 
Die Suche nach Bodenfunden in Sachsen  ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 14 (2) Denkmalschutzgesetz Sachsen. Die Metallsuche in Sachsen ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 14 (2) SächsDSchG erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen iSd § 2 Abs. 1 SächsDSchG rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Kulturdenkmalen rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 14 (2) SächsDSchG.
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==Weblinks==
 
==Weblinks==
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* [http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171232,1 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)]
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*[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171232,1 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)]
* [https://www.schatzsucher.wiki/images/9/98/AG_Borna17092020.pdf Beschluss Amtsgericht Borna 17.09.2020] - Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen einen Sondengänger, Sachsen
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*[https://www.schatzsucher.wiki/images/9/98/AG_Borna17092020.pdf Beschluss Amtsgericht Borna 17.09.2020] - Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen einen Sondengänger, Sachsen
* [https://www.idc-detektor.de/metalldetektor-gesetze.html Metalldetektor Gesetze]
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*[https://www.idc-detektor.de/metalldetektor-gesetze.html Metalldetektor Gesetze]
* [https://www.magnet-shop.net/ratgeber/magnetfischen-magnetangeln Magnetfischen für den großen Fang – Magnetangeln die neue Trendsportart?] - Grundsätzlich ist Magnetfischen in Deutschland nicht verboten
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*[https://www.magnet-shop.net/ratgeber/magnetfischen-magnetangeln Magnetfischen für den großen Fang – Magnetangeln die neue Trendsportart?] - Grundsätzlich ist Magnetfischen in Deutschland nicht verboten
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== Einzelnachweise ==
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==Einzelnachweise==
 
<references />
 
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