Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 2: Zeile 2:  
|+
 
|+
 
|-
 
|-
| |[[File:Sondelpower88.gif|Sondelpower88.gif]]||'''Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.'''
+
| |[[File:Sondelpower88.gif|Sondelpower88.gif]]||'''Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins.'''
 
|}[[File:Flag of Schleswig-Holstein.svg|mini|Flagge Schleswig-Holsteins]]
 
|}[[File:Flag of Schleswig-Holstein.svg|mini|Flagge Schleswig-Holsteins]]
 +
[[Datei:Germany Laender Schleswig-Holstein.png|mini|Bundesland '''Schleswig-Holstein''' in '''Deutschland''']]
    
==Genehmigung==
 
==Genehmigung==
Zeile 14: Zeile 15:     
== Kulturdenkmale==
 
== Kulturdenkmale==
[[Datei:Schatzsucher01.jpg|mini|Sondengänger]]
+
[[Datei:Schatzsucher01.jpg|mini|[[Sondengänger]]]]
 
Kulturdenkmale iSd § 2 (2) DSchG SH 2015 sind 'sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil).  
 
Kulturdenkmale iSd § 2 (2) DSchG SH 2015 sind 'sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil).  
   Zeile 21: Zeile 22:     
==Schatzfund==
 
==Schatzfund==
 +
[[Datei:Wikingerdorf Haitabu.jpg|mini|Wikingerdorf [[Haitabu]]]]
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
   Zeile 26: Zeile 28:  
Wer Nachforschungen mit Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufindeninsbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 12 (5) Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein.  
 
Wer Nachforschungen mit Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufindeninsbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 12 (5) Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein.  
   −
'''Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
+
'''<u>Fazit</u>: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!'''
 
==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616292343&s=books&sr=1-1 9783947254088]
 
*Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: [https://www.amazon.de/Legalit%C3%A4t-Schatzsuche-Metalldetektor-Niedersachsen-Fachwissenschaftliches/dp/3947254083/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&dchild=1&keywords=Zur+Legalit%C3%A4t+der+Schatzsuche+mit+dem+Metalldetektor+in+Niedersachsen&qid=1616292343&s=books&sr=1-1 9783947254088]
 +
*Axel Thiel von Kracht, Nolens volens Denkmalschutz Deutschland, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 02, 42 Seiten, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: 9783947254101
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==
    
* [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)]
 
* [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)]
 
* [https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Detektorinfos/PDF_links/strandsuchgenehmigung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Strandsondelgenehmigung Schleswig-Holstein]
 
* [https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Detektorinfos/PDF_links/strandsuchgenehmigung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Strandsondelgenehmigung Schleswig-Holstein]
 +
* [https://dsu-online.de/suchgenehmigungen-in-schleswig-holstein-jetzt-zum-download Suchgenehmigungen in Schleswig-Holstein jetzt zum Download!]
 +
* [https://www.idc-detektor.de/metalldetektor-gesetze.html Metalldetektor Gesetze]
    
== Einzelnachweise ==
 
== Einzelnachweise ==
 
<references />
 
<references />

Navigationsmenü