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==Genehmigung==
 
==Genehmigung==
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Schleswig-Holstein bedarf einer amtlichen Genehmigung nach § 12 5. DSchG SH 2015. Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland in Deutschland indem 'das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,' eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf.
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Schleswig-Holstein bedarf einer amtlichen Genehmigung nach § 12 5. DSchG SH 2015. Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland in Deutschland indem 'das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,' eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf.
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Lediglich die [[Strandsuchgenehmigung Schleswig-Holstein|Strandsuche mit einem Metalldetektor]] an den Badestränden der Nord-und Ostsee und der Binnenseen kann mit einer Genehmigung<ref>https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Detektorinfos/PDF_links/strandsuchgenehmigung.pdf?__blob=publicationFile&v=1</ref>, ohne Lizensierung der unteren Denkmalschutzbehörde, straffrei begangen werden. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt hiermit gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2Ziffer 5 des Gesetzes zum Schutz der Denkmalevom 30.12.2014(DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeldoder Schmuck)mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenenBadesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins (mit Ausnahme des Gebietes der Hansestadt Lübeck) unbeschadet der Rechte Dritter.Genehmigungspflichtennach anderen Gesetzen (u. a. Betretungsrechte, Naturschutzrecht, Eigentumsrechte an gefundenen und nicht herrenlosen Gegenständen etc.) werdendurch diese Genehmigung nichtberührt.Die Genehmigung ist auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen.Diese Genehmigung gilt nur für die Metalldetektorsuche innerhalb desnachstehend definierten Geltungsbereiches.Für alle anderen Bereiche bedarf es zum Schutz von Kulturdenkmalen einergesondertenGenehmigung nach§ 12 Abs. 2 Ziffern4und 5DSchG SH 2015 durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holsteinoder für das Gebiet der Hansestadt Lübeck, durch die Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Lübeck (Archäologie und Denkmalpflege, Meesenring 8, 23539 Lübeck).Die ungenehmigte Suche kann bei erkennbarem Vorsatz einen Straftatbestand (§ 19 DSchGSH), bei Fahrlässigkeitzumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 DSchGSH 2015) darstellen.
    
== Nachforschungen==
 
== Nachforschungen==
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* [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)]
 
* [http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)]
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* [https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/Detektorinfos/PDF_links/strandsuchgenehmigung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Strandsondelgenehmigung Schleswig-Holstein]
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== Einzelnachweise ==
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