| |[[File:Sondelpower88.gif|Sondelpower88.gif]]||'''Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins.''' | | |[[File:Sondelpower88.gif|Sondelpower88.gif]]||'''Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins.''' |