Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 22: Zeile 22:     
==Schatzfund==
 
==Schatzfund==
 +
[[Datei:Wikingerdorf Haitabu.jpg|mini|Wikingerdorf Haitabu]]
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
  

Navigationsmenü