Schatzsuche in Schleswig-Holstein

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Sondelpower88.gif Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeld oder Schmuck) mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins.
Flagge Schleswig-Holsteins
Bundesland Schleswig-Holstein in Deutschland

Genehmigung

Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Schleswig-Holstein bedarf einer amtlichen Genehmigung nach § 12 5. DSchG SH 2015. Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland in Deutschland indem 'das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,' eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedarf.

Lediglich die Strandsuche mit einem Metalldetektor an den Badestränden der Nord-und Ostsee und der Binnenseen kann mit einer Genehmigung[1], ohne Lizensierung der unteren Denkmalschutzbehörde, straffrei begangen werden. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein (ALSH) als zuständige Obere Denkmalschutzbehörde erteilt hiermit gemäß § 13i. V. m. § 12 Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchGSH2015, GVOBl. 2015, S. 2) die generelle denkmalrechtliche Genehmigung zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen (wie insbesondere spätneuzeitliches und rezentes Münzgeldoder Schmuck) mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badesträndender Nord-und Ostsee sowie der Binnenseen Schleswig-Holsteins (mit Ausnahme des Gebietes der Hansestadt Lübeck) unbeschadet der Rechte Dritter.Genehmigungspflichten nach anderen Gesetzen (u. a. Betretungsrechte, Naturschutzrecht, Eigentumsrechte an gefundenen und nicht herrenlosen Gegenständen etc.) werden durch diese Genehmigung nicht berührt.Die Genehmigung ist auf Verlangen berechtigten Personen vorzuzeigen.Diese Genehmigung gilt nur für die Metalldetektorsuche innerhalb desnachstehend definierten Geltungsbereiches. Für alle anderen Bereiche bedarf es zum Schutz von Kulturdenkmalen einer gesonderten Genehmigung nach§ 12 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 DSchG SH 2015 durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein oder für das Gebiet der Hansestadt Lübeck, durch die Denkmalschutzbehörde der Hansestadt Lübeck (Archäologie und Denkmalpflege, Meesenring 8, 23539 Lübeck). Die ungenehmigte Suche kann bei erkennbarem Vorsatz einen Straftatbestand (§ 19 DSchGSH), bei Fahrlässigkeit zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 DSchGSH 2015) darstellen.

Nachforschungen

Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an.

Kulturdenkmale

Kulturdenkmale iSd § 2 (2) DSchG SH 2015 sind 'sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Kulturdenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil).

Geltungsbereich

Die Genehmigung gilt nur für Strände an Nord-und Ostsee und der Binnenseen, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung als ausgewiesene Badestrände im Schwimm-und Badestellenatlas[2] verzeichnet sind. Der Strand ist jeweils auf der Wasserseite durch das mittlere Tideniedrigwasser (MTnw) oder das Watt bzw. an tidefreien Ufern durch den mittleren Wasserstand (MW) und an der Landseite durch den Beginn des Pflanzenwuchses, die Böschung der Steilküste oder den Dünenfuß begrenzt

Schatzfund

Wikingerdorf Haitabu

Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Schleswig-Holstein werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.

Ordnungswidrigkeit

Wer Nachforschungen mit Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufindeninsbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 12 (5) Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein.

Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist nicht verboten!

Literatur

  • Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: 9783947254088
  • Axel Thiel von Kracht, Nolens volens Denkmalschutz Deutschland, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 02, 42 Seiten, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: 9783947254101

Weblinks

Einzelnachweise