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== Genehmigung ==
 
== Genehmigung ==
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von [[Schätzen]] und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Thüringen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde, nachzulesen in § 18 [[Thüringer Denkmalschutzgesetz|Denkmalschutzgesetz Thüringen]]. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von [[Schätzen]] und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Thüringen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, [[Bodendenkmal|Bodendenkmale]] zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde, nachzulesen in § 18 [[Thüringer Denkmalschutzgesetz|Denkmalschutzgesetz Thüringen]]. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
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Paragraf § 18 ThürDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
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Paragraf § 18 ThürDSchG definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die [[Nachforschungsgenehmigungen (NFG)|NFG]]-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:
    
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und
 
# Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Nachforschungen handeln, und

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