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, 03:31, 18. Mär. 2021
{{Infobox Gesetz
| Titel=Denkmalschutzgesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=DSchG
| Art=[[Landesrecht#Deutschland|Landesgesetz]]
| Geltungsbereich=[[Hamburg]]
| Rechtsmaterie=[[Denkmalschutz]], [[Baukultur|Kulturschutzrecht]]
| FNA=[http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=jlr-DSchGHArahmen&st=lr&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint Landesrecht Hamburg]
| DatumGesetz=5. April 2013
| Inkrafttreten=1. Mai 2013
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=
| InkrafttretenLetzteÄnderung=
| Außerkrafttreten=
}}
Das '''Denkmalschutzgesetz''' regelt den [[Denkmalschutz]] auf dem Gebiet der [[Freie und Hansestadt Hamburg|Freien und Hansestadt '''Hamburg''']]. Es ist eines der Landesdenkmalschutzgesetze in [[Deutschland]], wo die [[Gesetzgebungskompetenz]] für den Denkmalschutz auf der Ebene der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] liegt.
Ausführende Stelle ist die [[Behörde für Kultur und Medien]] mit dem zugehörigen [[Denkmalschutzamt Hamburg]]. Die Aufgaben der Bodendenkmalpflege werden vom [[Archäologisches Museum Hamburg|Archäologischen Museum Hamburg]] durchgeführt.
== Geschichte ==
{{Lückenhaft|Geschichte seit dem 1. Denkmalschutzgesetz von 1921 fehlt - siehe Hinweis auf der Diskussionsseite!|
}}
Das am 1. Mai 2013 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz trat an die Stelle des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973, zuletzt geändert am 27. November 2007<ref>{{Internetquelle |url=http://www.hamburg.de/contentblob/176820/40cb4306f676c27cce75587f91b3e2bf/data/denkmalschutzgesetz.pdf|titel=Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (Pdf. auf hamburg.de)|zugriff=2017-04-19}}</ref>. Gem. § 28 wurden die vorangegangenen [[Denkmalliste]]n fortgeführt. Neben 1900 Denkmälern wurden weitere 3000 Gebäude und Ensembles zur größeren [[Rechtssicherheit]] in die Denkmalliste aufgenommen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/3904716/2013-03-28-kb-denkmalschutzgesetz.html |titel=Neues Denkmalschutzgesetz ist beschlossen |zugriff=2013-08-06}}</ref> Stand Januar 2021 umfasste die Denkmalliste ca. 12.300 Hamburger Denkmäler und ca. 3.000 Bodendenkmäler.
Das Denkmalschutzgesetz von 3. Dezember 1973 setzte Hamburgs erstes Denkmalschutzgesetz vom 6. Dezember 1920 außer Kraft. Es war dem langen Einsatz Hamburger Bürger und Wissenschaftler zu verdanken, darunter der ehemalige Direktor der [[Hamburger Kunsthalle]] [[Alfred Lichtwark]] und der Gründungsdirektor des [[Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg|Museums für Kunst und Gewerbe]] [[Justus Brinckmann]], sowie nach ihm [[Richard Stettiner]], ab Ende 1920 Hamburgs erster [[Denkmalpfleger]]. Die ersten geschützten Denkmäler waren die Kirchen und Friedhöfe der [[Vier- und Marschlande]].
== Wichtige Änderungen ==
Kernstück des Gesetzes ist der Wechsel vom sog. konstitutiven System mit bürokratischer aufwendiger Einzelunterschutzstellung zum modernen Ipsa-lege-System mit nachrichtlicher Denkmalliste, ausgenommen bewegliche Denkmäler, als modernes Denkmalschutzrecht einer wachsende Metropole, das den schützenswerten Bestand an historischer Gebäuden sichert und gleichzeitig transparente Regelungen für Eigentümer, Investoren und die öffentliche Hand schafft. Nach diesem von der Mehrzahl der Bundesländer eingeführten System sind alle Denkmäler bei Vorliegen seiner Voraussetzungen durch das Denkmalschutzgesetz ohne gesondertes Verfahren unmittelbar geschützt. Nur die Bundesländer [[Bremen]], Hamburg, [[Nordrhein-Westfalen]] und
[[Schleswig-Holstein]] hatten das konstitutive System beibehalten.
== Allgemeine Bestimmungen ==
Als ''Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege'' (§ 1) werden die wissenschaftliche Erforschung sowie der Schutz und die Erhaltung der Denkmäler definiert. Darüber hinaus sollen sie darauf hinwirken, dass sie im [[Städtebau]], der [[Raumordnung]] und der [[Landespflege]] einbezogen werden.
''Gegenstand des Denkmalschutzes'' (§ 4) sind Denkmäler (Baudenkmäler, [[Gebäudeensemble|Ensembles]], Gartendenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler), deren Erhaltung wegen ihrer [[Bedeutung]] für [[Geschichte]], [[Wissenschaft]] und [[Kunst]], oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des [[Stadtbild]]es im [[öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] liegt.
Für die Erforschung und Pflege der Bau- und sonstigen Kulturdenkmäler wird ein [[Denkmalpfleger]] oder eine Denkmalpflegerin durch den [[Senat der Freien und Hansestadt Hamburg|Senat]] bestellt; ebenso ein Bodendenkmalpfleger oder Bodendenkmalpflegerin für die [[Forschung|Erforschung]] und Pflege der Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit und für die beweglichen Bodenfunde (§ 2).
Der [[Zuständigkeit|zuständigen]] [[Behörde]] wird ein aus 12 [[Mitglied]]ern bestehender, unabhängiger und [[sachverständiger]] [[Denkmalrat]] beigeordnet. Er setzt sich zusammen aus Sachkundigen der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus sachlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Besetzung des Denkmalrat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern erfolgen. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil (§ 3).
Ein Denkmal wird per [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] der zuständigen Behörde unter Denkmalschutz gestellt (§ 5). Zur Erhaltung von Ensembles können [[Rechtsverordnung]]en erlassen werden (§ 7). Denkmäler und Ensembles, die unter Schutz gestellt worden sind, werden in eine [[Denkmalliste]] (§ 6) eingetragen, die von jedermann eingesehen werden kann. Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt (§ 28).
== Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler ==
Es besteht ein ''Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen Denkmälern, Gebäudegruppen und Gesamtanlagen'' (§ 9) sowie ein ''[[Umgebungsschutz]]'' (§ 8). Das [[Verwaltungsverfahren|Genehmigungsverfahren]] und [[Frist]]en werden in § 11 geregelt. Die Verfügungsberechtigten werden verpflichtet, das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten (§ 7).
== Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler ==
[[Ausgrabung]]en, Bergungen und [[Entdeckung]]en mit technischen Suchgeräten unterliegen einer ''Genehmigungspflicht'' (§ 14). Bestimmte Flächen können zum [[Grabungsschutzgebiet]] (§ 15) erklärt werden. [[Befund (Archäologie)|Funde]] (§ 17) möglicherweise unbekannter Bodendenkmäler müssen [[Unverzüglichkeit|unverzüglich]] angezeigt und Sicherungs- und Erhaltungsanordnungen befolgt werden. Denkmäler deren [[Eigentümer]] nicht mehr zu ermitteln, sind unverzüglich anzuzeigen und werden [[Eigentum]] der Freien und Hansestadt Hamburg. Anzeigepflichtige Funde sind der zuständigen Behörde vorübergehend zur [[Wissenschaft|wissenschaftlichen]] Bearbeitung zu überlassen (§ 18).
== Enteignung und Entschädigung ==
Zulässige [[Enteignung]]en zur Erhaltung von Denkmälern sind in § 19 geregelt und sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgen. Enteignungen dürfen zugunsten Dritter (§ 20 Begünstigte) erfolgen, wenn damit der Zweck der Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird. Soweit Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz wirtschaftlich unzumutbar sind, ist ein finanzieller Ausgleich zu gewähren (§ 21). Bei Ausgleichszahlungen, die den Wert um 50 % übersteigen würden, besteht ein ''Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg'' (§ 22), wenn die Eigentümerin/der Eigentümer nicht auf den Mehranteil verzichtet. Das ''Enteignungsverfahren'' (§ 23) erfolgt nach den Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes (Fassung vom 11. November 1980) in der jeweiligen Fassung.
== Einzelnachweise ==
<references />
==Weblinks==
* [https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/38364/gesetz_zum_neuerlass_des_hamburgischen_denkmalschutzgesetzes_und_zur_anpassung_weiterer_vorschriften.pdf Drucksache 20/5703 Entwurf]
* [https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14793234/100-jahre-hamburger-denkmalschutzgesetz/ 100 Jahre Hamburger Denkmalschutzgesetz] (hamburg.de) Abgerufen am 12. März 2021.
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