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{{Infobox Gesetz
| Titel=Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
| Kurztitel=
| Abkürzung=[DenkmSchG LSA]
| Art=[[Landesrecht#Deutschland|Landesgesetz]]
| Geltungsbereich=[[Sachsen-Anhalt]]
| Rechtsmaterie=[[Denkmalschutz]]recht, [[Baukultur|Kulturschutzrecht]]
| FNA=BS LSA 2242.1
| DatumGesetz=21. Oktober 1991<br />([[Gesetzblatt|GVBl.]] [[Sachsen-Anhalt|LSA]] S. 368,<br />ber. 1992 S. 310)
| Inkrafttreten=überw. 29. Oktober 1991
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 2 G vom 20. Dezember 2005<br />(GVBl. LSA S. 769, 801)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=1. Januar 2006<br />(Art. 6 Abs. 1 G vom<br />20. Dezember 2005)
| Außerkrafttreten=
}}
Das '''Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt''' in der Fassung vom 21. Oktober 1991<ref>Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S.368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S.769)</ref> ist die Grundlage des [[Denkmalrecht]]s im [[Land (Deutschland)|Bundesland]] [[Sachsen-Anhalt]]. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in [[Deutschland]].
Im Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind der Denkmalbegriff und die Schutzgründe definiert und der Schutz und die Pflege von [[Kulturdenkmal]]en verankert.
== Definition von Kulturdenkmalen ==
Grundsätzlich ist ein Kulturdenkmal ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens, das einer vergangenen Epoche entstammt, und das wegen dessen besonderer historischer Bedeutung für die Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit erhalten werden soll. Der Begriff des ''Kulturdenkmals'' ist dabei im Denkmalschutzgesetz der Oberbegriff für die verschiedenen Arten von Denkmalen, die im § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA genauer definiert werden.
=== Baudenkmale ===
Baudenkmale sind bauliche Anlagen oder Teile davon, etwa Gebäude und andere [[Bauwerk]]e aber auch [[Garten]]-, [[Park]]- oder [[Friedhof]]sanlagen und andere Bestandteile der [[Kulturlandschaft|Landschaft]], die durch menschlichen Einfluss verändert wurden. Das [[Inventar]] (Ausstattung, Zubehör) dieser Kulturdenkmale ist denkmalrechtlich wie diese zu behandeln.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.1 DenkmSchG LSA</ref>
=== Denkmalbereiche ===
[[Gesamtanlage|Denkmalbereiche]] sind Kulturdenkmale, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, etwa Baugruppen, Ensembles oder Gesamtanlagen. Altstädte werden etwa typischerweise als Denkmalbereich geschützt. Unter den Begriff fallen auch Stadtgrundrisse und [[Skyline|-silhouetten]], [[Ortsbild]]er, Siedlungen, Straßenzüge und weiteres.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.2 DenkmSchG LSA</ref>
=== Archäologische Kulturdenkmale ===
Unter diesem Oberbegriff werden alle archäologisch bedeutenden Reste von Gegenständen, Bauwerken und Lebewesen, die sich im [[Moor]], im Wasser oder im Boden erhalten haben, verstanden, beispielsweise: [[Gräberfeld]]er, Produktionsstätten, [[Befestigungsanlage]]n aber auch [[Paläontologie|paläontologische]] Denkmäler.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.3 DenkmSchG LSA</ref>
=== Archäologische Flächendenkmale ===
[[Archäologie|Archäologische]] [[Flächendenkmal]]e sind Areale, in denen ein flächenhafter Zusammenhang von mehreren archäologischen Kulturdenkmalen besteht.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.4 DenkmSchG LSA</ref>
=== Bewegliche Kulturdenkmale ===
Bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde sind beispielsweise [[Behälter|Gefäße]], [[Schmuck]], [[Werkzeug]]e oder [[Waffe]]n aber auch Maschinen und Verkehrsmittel, etwa die Schnellzugdampflokomotive [[DR 18 201]].<ref>§ 2 Abs.2 Nr.5 DenkmSchG LSA</ref>
=== Kleindenkmale ===
[[Meilenstein]]e, [[Obelisk]]en, [[Steinkreuz]]e, [[Grenzstein]]e und ähnliche Objekte können Kleindenkmale sein.<ref>§ 2 Abs.2 Nr.6 DenkmSchG LSA</ref>
== Behörden und ihre Aufgaben ==
=== Oberste Denkmalbehörde ===
Oberste [[Denkmalbehörde]] ist die [[Staatskanzlei Sachsen-Anhalt]]. Es übt die [[Fachaufsicht]] über die obere Denkmalschutzbehörde aus.<ref>§ 3 DenkmSchG LSA</ref> Die oberste Denkmalbehörde kann in Absprache mit dem Denkmalfachamt einen [[Denkmalbeirat|Denkmalrat]] einberufen. Dieser ist berechtigt, bei Grundsatzentscheidungen Empfehlungen auszusprechen.<ref>§ 6 Abs. 3–5 DenkmSchG LSA</ref>
Weiterhin kann die oberste Denkmalbehörde eingetragenen [[Verein]]en oder anderen juristischen Personen, sofern diese eine zuverlässige Ausführung garantieren, eine [[Erlaubnis|Genehmigung]] erteilen, Aufgaben im Denkmalbereich auszuführen.<ref>§ 7 DenkmSchG LSA</ref>
=== Obere Denkmalschutzbehörde ===
Die obere Denkmalschutzbehörde ist das [[Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt]]. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus.<ref>§ 4 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref> Außerdem entscheidet es als Genehmigungsbehörde über die Zerstörung von Kulturdenkmalen.<ref>§ 14 Abs.10 DenkmSchG LSA</ref>
=== Untere Denkmalschutzbehörden ===
Städte und [[Gemeinde]]n, die die Aufgaben der unteren [[Bauaufsicht]]sbehörden ausüben, sowie [[Landkreis]]e und kreisfreie Städte nehmen die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörden wahr.<ref>§ 4 Abs.3 DenkmSchG LSA</ref>
Kirchenbauämter und Kulturstiftungen können auf Antrag bei der obersten Denkmalschutzbehörde die Funktion der unteren Denkmalschutzbehörde, für die von ihnen betreuten Objekte, wahrnehmen.<ref>§ 4 Abs.4 DenkmSchG LSA</ref> Diese Möglichkeit haben das [[Bistum Magdeburg]], die [[Kulturstiftung Sachsen-Anhalt]] und die Kulturstiftung Dessau-Wörlitz wahrgenommen.
Insgesamt existieren damit in Sachsen-Anhalt 22 untere Denkmalschutzbehörden.<ref name="lda_udb"> {{Webarchiv|text=Liste der unteren Denkmalschutzbehörden auf der Homepage des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte) |url=http://www.lda-lsa.de/landesamt_fuer_denkmalpflege_und_archaeologie/bau_kunstdenkmalpflege/denkmalbehoerden_und_landesdenkmalrat/ |wayback=20150120141358 |archiv-bot=2018-04-06 01:00:54 InternetArchiveBot }}</ref>
Die unteren Denkmalschutzbehörden können in Absprache mit dem Denkmalfachamt ehrenamtliche Mitarbeiter einsetzen.<ref>§ 6 Abs. 1 DenkmSchG LSA</ref>
=== Denkmalfachamt ===
Bis zum 1. Januar 2004 existierte in Sachsen-Anhalt ein für die [[Baudenkmalpflege]] zuständiges Fachamt, das ''Landesamt für Denkmalpflege'', und eines für die [[Bodendenkmalpflege|archäologische Denkmalpflege]]. Letzteres war bereits 1997 mit dem [[Landesmuseum für Vorgeschichte (Halle)|Landesmuseum für Vorgeschichte]] in [[Halle (Saale)|Halle]] zusammengelegt worden. All diese Einrichtungen bilden nun gemeinsam das Denkmalfachamt unter dem Namen [[Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt|Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)]].<ref name="lda">[http://www.lda-lsa.de/ Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)]</ref> Es untersteht direkt dem Kultusministerium.<ref>§ 5 DenkmSchG LSA</ref>
Die Aufgaben des Denkmalfachamtes sind unter anderem das Erstellen und Führen eines [[Denkmalverzeichnis]]ses sowie das Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen. Weiterhin organisiert das Denkmalfachamt [[Ausgrabung]]en und ist für [[Restaurierung]]s- und [[Konservierung]]smaßnahmen verantwortlich. Zusätzliche Aufgaben werden im Gesetzestext erläutert.<ref>§ 5 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref>
Das Denkmalfachamt ist in fünf Abteilungen gegliedert: Verwaltung; Bau-/Kunstdenkmalpflege; übergreifende Fachdienste in Archiven, Bibliotheken und Sammlungen; Bodendenkmalpflege; Landesmuseum.<ref name="lda"/>
== Schutz und Erhaltung ==
=== Erhaltungspflicht ===
[[Eigentümer]], [[Besitzer]] und Verantwortliche für Kulturdenkmale sind verpflichtet, die Denkmale nach den anerkannten Grundsätzen der Denkmalpflege zu erhalten, zu pflegen, in Stand zu setzen und zu schützen. Weiterhin soll die Zugänglichkeit der Kulturdenkmale für die Öffentlichkeit soweit zumutbar gewährleistet werden.<ref>§ 9 Abs.2 DenkmSchG LSA</ref>
=== Genehmigungspflichtige Maßnahmen ===
Um das Erhaltungsziel sicherzustellen, dürfen alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen nur dann ausgeführt werden sie von der zuständigen Denkmalbehörde vorher genehmigt wurden. Darin kommt der präventive Charakter des Denkmalschutzgesetzes zum Ausdruck. Genehmigungspflichtige Maßnahmen sind so unter anderem Instandsetzungen, Umgestaltungen oder Veränderungen am Kulturdenkmal sowie Nutzungsänderungen, die Entfernung vom Standort und die Zerstörung des Denkmals.<ref>§ 14 Abs.1 DenkmSchG LSA</ref>
Weiterhin müssen Erd- und Bauarbeiten in Gebieten, in denen mit Kulturdenkmalen zu rechnen ist, genehmigt werden. Auch Nachforschungen nach solchen Kulturdenkmalen bedürfen einer Genehmigung.<ref>§ 14 Abs. 3 – 4 DenkmSchG LSA</ref>
Eine Genehmigung verliert drei Jahren nach dem Ausstelldatum ihre Gültigkeit, wenn innerhalb dieser Frist von ihr kein Gebrauch gemacht wurde.<ref>§ 14 Abs. 7 DenkmSchG LSA</ref>
=== Schatzregal und Ablieferungspflicht ===
Sachsen-Anhalt gehört zu den Ländern, die ein Schatzregal im Denkmalschutzgesetz festgeschrieben haben: Funde, die bei staatlichen Nachforschungen (Grabungen) geborgen werden, sowie Funde aus so genannten [[Grabungsschutzgebiet]]en sind Eigentum des Staates, wenn sie gefunden werden. Dasselbe gilt für Funde von besonderem Wert. Die zuständige Behörde kann bis sechs Monate nach der Entdeckung Anspruch auf den Fund erheben. Allerdings wird dem Finder, gemessen am Wert des Fundes, eine Belohnung ausgezahlt.<ref>§ 12 DenkmSchG LSA</ref>
=== Denkmalverzeichnis ===
Das Denkmalverzeichnis beruht auf dem [[Deklaratorisch|nachrichtlichen]] Prinzip, d. h., dass der Schutz der Denkmale rechtlich bereits durch das Gesetz besteht und eine Eintragung in das Verzeichnis für den Denkmalschutz nicht die notwendige Voraussetzung ist. Das Denkmalfachamt erstellt separate Listen für die bekannten Denkmale der Bau- und Kunstdenkmalpflege, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete. Die Listen können von jedem eingesehen werden. Eine Ausnahme bildet hier die Liste der beweglichen Kulturdenkmale. Diese darf nur von den Eigentümern oder anderen Berechtigten eingesehen werden.<ref>§ 18 DenkmSchG LSA</ref>
== Literatur ==
* Dieter Martin u. a.: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt : (DenkmSchG LSA) ; Kommentar. - Wiesbaden : Kommunal- und Schul-Verlag, 2001. – ISBN 3-8293-0539-7
== Weblinks ==
* [http://www.lda-lsa.de/denkmalschutzgesetz/ Aktuelle Fassung] auf der Webseite des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)
* [http://www.lda-lsa.de/landesamt_fuer_denkmalpflege_und_archaeologie/ Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt]
== Einzelnachweise ==
<references/>
{{Navigationsleiste Denkmalgesetze Deutschland}}
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=w|GND=4588900-4|VIAF=188298113}}
[[Kategorie:Rechtsquelle (Sachsen-Anhalt)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Denkmalrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Denkmalwesen in Sachsen-Anhalt]]
[[Kategorie:Denkmalpflege (Deutschland)]]