Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 29: Zeile 29:  
; <nowiki>Unterschlagung: Inbesitznahme und Behalten der auf einem fremden Grabungsgrundstück in Rheinland-Pfalz ausgegrabenen antiken Fundstücke</nowiki>
 
; <nowiki>Unterschlagung: Inbesitznahme und Behalten der auf einem fremden Grabungsgrundstück in Rheinland-Pfalz ausgegrabenen antiken Fundstücke</nowiki>
   −
=== Verfahrensgang ===
+
== Verfahrensgang ==
 
vorgehend LG Frankenthal, 25. Januar 2016, Az: XX
 
vorgehend LG Frankenthal, 25. Januar 2016, Az: XX
   −
==== Tenor ====
+
== Tenor ==
    
; 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
 
; 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
 
; 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
 
; 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
   −
==== Gründe ====
+
== Gründe ==
    
; 1
 
; 1
Zeile 68: Zeile 68:  
; 9
 
; 9
 
: Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 LDSchG Rheinland-Pfalz hier erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben, wenn die Tatobjekte für den Angeklagten jedenfalls mit Blick auf den Eigentümer des betroffenen Grabungsgrundstücks fremd gewesen sind (vgl hierzu auch Koch, NJW 2006, 557 sowie OLG Koblenz aaO.). Denn der Tatbestand der Unterschlagung kann auch erfüllt sein, wenn sich die Tathandlung auf das Miteigentum des weiteren Bruchteilseigentümers i.S.v. §§ 984 i.V.m. 1008 BGB bezieht (vgl. Hohmann in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 246 Rn. 11 m.w.N.). Da der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt bislang nicht hingewiesen worden ist, war es dem Senat verwehrt, den Schuldspruch auf diese abweichende Begründung zu stützen.
 
: Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 LDSchG Rheinland-Pfalz hier erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben, wenn die Tatobjekte für den Angeklagten jedenfalls mit Blick auf den Eigentümer des betroffenen Grabungsgrundstücks fremd gewesen sind (vgl hierzu auch Koch, NJW 2006, 557 sowie OLG Koblenz aaO.). Denn der Tatbestand der Unterschlagung kann auch erfüllt sein, wenn sich die Tathandlung auf das Miteigentum des weiteren Bruchteilseigentümers i.S.v. §§ 984 i.V.m. 1008 BGB bezieht (vgl. Hohmann in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 246 Rn. 11 m.w.N.). Da der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt bislang nicht hingewiesen worden ist, war es dem Senat verwehrt, den Schuldspruch auf diese abweichende Begründung zu stützen.
 +
 +
== Weblinks ==
 +
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE160012111&doc.part=L
 +
 
<span name="DocInhaltEnde"></span>
 
<span name="DocInhaltEnde"></span>

Navigationsmenü