Urteil Barbarenschatzprozess OLG Zweibrücken

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Gericht: OLG Zweibrücken 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 07.07.2016
Aktenzeichen: 1 OLG 1 Ss 37/16
ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:0707.1OLG1SS37.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 20 DSchPflG RP, § 246 StGB, § 984 BGB, § 1008 BGB
Unterschlagung: Inbesitznahme und Behalten der auf einem fremden Grabungsgrundstück in Rheinland-Pfalz ausgegrabenen antiken Fundstücke

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankenthal, 25. Januar 2016, Az: XX

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1
Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Speyer den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 25. Januar 2016 die Strafe auf acht Monate herabgesetzt; das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht kostenfällig verworfen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
2
Die Berufungskammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte begann im Alter von etwa 18 Jahren mit einem professionellen Metalldetektor gezielt nach archäologischen Funden, wie zum Beispiel Münzen, Schmuck und Alltagszubehör aus Antike und Mittelalter, zu suchen. In diesem Zusammenhang tauschte er sich regelmäßig mit Gleichgesinnten u.a. in diversen Internetforen aus und veröffentlichte Video-Clips über seine Suchaktionen auf der Internetplattform „youtube“. Er vertiefte seine historischen Kenntnisse und machte sich umfassend über die rechtliche Bewertung seines Handelns kundig. Über eine Genehmigung der unteren Denkmalbehörde i.S.v. § 21 Abs. 1 LDSchG Rheinland-Pfalz verfügte er nicht.
4
Am 9. Mai 2013 grub er bei einem Waldstück bei R... mehrere, aus dem fünften Jahrhundert nach Christus stammende, in den Feststellungen des angegriffenen Urteils im Einzelnen bezeichnete Gegenstände aus. Darunter befanden sich u.a. eine silberne Schüssel mit Goldfassung, ein römisches Feldzeichen oder Zierbeschlag aus Silber, sowie ein großer Goldbeschlag in Viertelmondform. Dem Angeklagten war bereits bei der Grabung klar, dass es sich um „einen einzigartigen Edelmetallfund“ bzw. um ein „ungewöhnlich wertvolles Fundstück“ handelte. Am 16. Dezember 2013 gab der Angeklagte bei einer Archäologin der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz mehrere, bei anderen Gelegenheiten ausgegrabene Fundstücke ab. Den am 9. Mai 2013 erlangten Fund verheimlichte der Angeklagte, indem er die Frage nach weiteren Fundstücken mit der - unzutreffenden - Bemerkung erwiderte, er besitze ansonsten „gar nichts Wertvolles mehr, nur noch Mittelalterschrott“. Die am 9. Mai 2013 ausgegrabenen Fundstücke übergab der Angeklagte an die zuständigen Landesbehörden erst einige Tage später, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die Ermittlungsbehörden auf den Fund aufgrund einer bei dritten Personen durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme aufmerksam geworden waren. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „von Anfang an“ den Fund als sein Eigentum behandeln wollte und dass spätestens durch sein Bestreiten gegenüber der zuständigen Archäologin am 16. Dezember 2013 für einen gedachten Beobachter unzweideutig klar geworden sei, dass er dem Land, das gem. § 20 LDSchG Rheinland-Pfalz Eigentum erlangt gehabt habe, den Besitz auf Dauer habe entziehen wollen.
II.
5
Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Rechtsfehler, denn das Landgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumerwerbs durch das Land Rheinland-Pfalz nicht hinreichend belegt.
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1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar festgestellt, dass nach dem Schatzregal des § 20 Abs. 1 LDSchG Rheinland-Pfalz Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, dass sie Kulturdenkmäler i.S.d. § 3 LDSchG Rheinland-Pfalz sind, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum des Landes fallen, wenn sie entweder herrenlos sind oder wenn sie so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, und wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche Bestimmung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.09.1994 - 8 U 1801/93, juris sowie zu der ähnlich lautenden Vorschrift des § 23 LDSchG Baden-Württemberg: BVerfG NJW 1988, 2593) nimmt mit dieser Formulierung Bezug auf die besondere Bedeutung, die dem von der Regelung betroffenen Kulturdenkmal gerade für die Forschung zukommt. Diese besondere Bedeutung für die Forschung, die anhand objektiver Kriterien ggfs. unter Heranziehung von Sachverständigen zu bestimmen ist (vgl. BVerfG aaO.), kann sich beispielsweise aus einer ungewöhnlichen Zusammensetzung, dem Umfang oder seiner inneren Chronologie ergeben (vgl. OLG Koblenz aaO.). Wesentlich für den Eigentumserwerb des Landes - und den daran anknüpfenden strafrechtlichen Konsequenzen - ist, dass sich aus dem Fund in besonderer Weise neue bzw. weiterführende Erkenntnisse gewinnen lassen.
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2. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, welche Bedeutung den vom Angeklagten ausgegrabenen Gegenständen für die wissenschaftliche Forschung beizumessen ist. Es ist für das Revisionsgericht deshalb nicht überprüfbar, ob das Landgericht sich an einem rechtlich zutreffenden Maßstab orientiert hat. Die in den Urteilsgründen hierzu enthaltenen Wertungen („einzigartiger“ bzw. „außergewöhnlicher“ Edelmetallfund und „ungewöhnlich wertvolles Fundstück“) werden nicht in Bezug zu einem wissenschaftlichen Kontext gesetzt und lassen besorgen, dass sich das Landgericht hierbei vorrangig am (durchaus erheblichen) materiellen Wert des Fundes orientiert hat. Der „Marktwert“ eines Kulturguts, dessen Untergrenze das Landgericht hier mit „ca. 425.400 EUR“ festgestellt hat, ist für die Frage seiner wissenschaftlichen Bedeutsamkeit aber regelmäßig nicht von entscheidender Bedeutung. Soweit das Landgericht daneben auf das Alter der Fundstücke Bezug genommen hat, kann dieses zwar durchaus einen Anhalt für einen besonderen wissenschaftlichen Wert geben. Dieser setzt aber weitergehend voraus, dass - etwa weil vergleichbare Forschungsobjekte aus der betreffenden Epoche nicht oder in nicht ausreichender Zahl vorhanden sind - nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung ein besonderes Interesse am Erhalt und der Untersuchung der jeweiligen Gegenstände besteht. Dass das Landgericht hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Voraussetzung hatte, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt.
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 20 LDSchG Rheinland-Pfalz hier erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben, wenn die Tatobjekte für den Angeklagten jedenfalls mit Blick auf den Eigentümer des betroffenen Grabungsgrundstücks fremd gewesen sind (vgl hierzu auch Koch, NJW 2006, 557 sowie OLG Koblenz aaO.). Denn der Tatbestand der Unterschlagung kann auch erfüllt sein, wenn sich die Tathandlung auf das Miteigentum des weiteren Bruchteilseigentümers i.S.v. §§ 984 i.V.m. 1008 BGB bezieht (vgl. Hohmann in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 246 Rn. 11 m.w.N.). Da der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt bislang nicht hingewiesen worden ist, war es dem Senat verwehrt, den Schuldspruch auf diese abweichende Begründung zu stützen.

Weblinks

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=JURE160012111&doc.part=L