Urteil Verwaltungsgericht Mainz 20.03.2019

Aus Schatzsucher.Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein sehr interessantes Urteil für Sammler antiker Objekte.

Mit Urteil vom 20.03.2019 – Az.: 3 K 696/18.MZ[1] hat das Verwaltungsgericht Mainz die Eintragung eines goldenen Maskenarmrings in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes Rheinland-Pfalz aufgehoben.


Ganz besondere Brisanz enthält dabei die Begründung ab Seite 12. Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur habe sich „…mit dem Zurückhalten des Kulturgegenstands über die Grenzen des Rechtsverhältnisses hinweggesetzt, auf dessen Grundlange er überhaupt erst in den Besitz des Gegenstands gelangt war...“.


Das Gericht hebt mit diesem Urteil eine rechtswidrige Entscheidung des Ministeriums auf und stärkt somit die Rechte von Sammlern.


Auch sei die Eintragung materiell rechtswidrig stellt das Gericht auf Seite 13 fest: „Bei dem keltischen Goldarmring handelt es sich nicht um ein Kulturgut im Sinne des §1 Abs. 1 KultugSchG….„.


Zusätzlich zweifelte das Gericht auf Seite 16 am Gutachten des Amtsarchäologen und stellte fest: „Insofern erscheint ohnehin zweifelhaft, in wieweit der Gutachter anhand der bloßen Schwarz-Weiß-Fotografie überhaupt belastbare Aussagen zu dem Fingerring treffen konnte.„. Auch das Landgericht Darmstadt (Az.: 27 O 141/15) hatte im vorausgegangenen Verfahren: „…..Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Gutachtens…“ (Zitat Seite 17)


(Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Menzendorff, http://www.menzendorffpolscher.de/)

Einzelnachweise