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# Hingegen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handele sich um "Massenware", wie sie sich vielfach im allgemeinen Handel befinde. Davon kann der erkennende Senat bei seiner Entscheidung ausgehen, da nichts dafür erkennbar ist, dass das FG, dem allerdings grundsätzlich die tatsächliche Aufklärung und Bewertung solcher Gegebenheiten obliegt, bei einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in einem zweiten Rechtsgang zu anderen Erkenntnissen kommen könnte.
 
# Hingegen hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, es handele sich um "Massenware", wie sie sich vielfach im allgemeinen Handel befinde. Davon kann der erkennende Senat bei seiner Entscheidung ausgehen, da nichts dafür erkennbar ist, dass das FG, dem allerdings grundsätzlich die tatsächliche Aufklärung und Bewertung solcher Gegebenheiten obliegt, bei einer Zurückverweisung der Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in einem zweiten Rechtsgang zu anderen Erkenntnissen kommen könnte.
 
# Da das FG die vom Kläger zur Ausfuhr gestellten Objekte nach alledem zu Unrecht als archäologische Gegenstände angesehen hat, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat Anspruch auf Annahme seiner Ausfuhranmeldung, ohne dass er dafür eine Ausfuhrgenehmigung vorlegen muss.
 
# Da das FG die vom Kläger zur Ausfuhr gestellten Objekte nach alledem zu Unrecht als archäologische Gegenstände angesehen hat, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Kläger hat Anspruch auf Annahme seiner Ausfuhranmeldung, ohne dass er dafür eine Ausfuhrgenehmigung vorlegen muss.
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== Weblinks ==
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https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201310048/

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