Hadrianische Teilung

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Die Hadrianische Teilung ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bezeichnet eine auf den römischen Kaiser Hadrian (67–138) zurückgehende Regelung des Eigentumserwerbs an Schatzfunden.

Kodifikationen

Eine Kodifikation dazu findet sich in den Institutiones Iustiniani (Inst. 2. 1. 39),[1] enthalten im später so genannten Corpus iuris civilis. Das deutsche BGB hat sie in Vorlage:§ übernommen. Dort heißt es:

Vorlage:Zitat

Entsprechende Bestimmungen enthalten beispielsweise Artikel 716 des französischen Code civil[2] und Artikel 351 Código Civil Español[3].

Hadrianische Teilung und Schatzregal

Handelt es sich bei den gefundenen Sachen um ganz besondere archäologische Funde, so kann in allen deutschen Bundesländern (bis auf Bayern) Vorlage:§ BGB durch ein von Land zu Land verschieden ausgestaltetes, landesrechtlich begründetes Schatzregal überlagert werden. Nach diesem Schatzregal steht das Eigentum am denkmalwerten Schatz allein dem Staat zu, sofern der Schatz, je nach Bundesland, von wissenschaftlichen oder besonderem wissenschaftlichen Wert ist. Die Hadrianische Teilung gilt nur noch in Bayern uneingeschränkt.

Siehe auch

Literatur

  • R. Fischer zu Cramburg: Das Schatzregal. Höhr-Grenzhausen 2001. ISBN 3-923708-11-4
  • Heinrich Dörner: Zivilrechtliche Probleme der Bodendenkmalspflege (= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft. Band 63). Duncker & Humblot, Berlin 1992, ISBN 3-4280-7567-6.

Weblinks

Infoseite zum Schatzregal

Einzelnachweise

  1. Rolf Knütel in: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik, 1999 (books.google.de S. 570).
  2. bei legifrance.gouv.fr
  3. bei noticias.juridicas.com

Vorlage:Rechtshinweis