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1999 wurde das Genehmigungsverfahren für Nachforschungsgenehmigungen vom Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst<ref>https://wissenschaft.hessen.de/</ref> zum Landesamt für Denkmalpflege Hessen verlagert.
 
1999 wurde das Genehmigungsverfahren für Nachforschungsgenehmigungen vom Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst<ref>https://wissenschaft.hessen.de/</ref> zum Landesamt für Denkmalpflege Hessen verlagert.
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Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erteilte dann keine [[Nachforschungsgenehmigungen (NFG)|Nachforschungsgenehmigungen]] (NFG) mehr. Die Amtsarchäologie lehnte geradezu pauschal alle Anträge auf Suchgenehmigungen ab. Die Sondengänger Frank Weber, Siegfried Wohlfart und Walter W.F, vom Geschichtsverein Mythos e.V. kamen auf die Idee diese Praxis gerichtlich prüfen zu lassen.
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Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen erteilte dann keine [[Nachforschungsgenehmigungen (NFG)|Nachforschungsgenehmigungen]] (NFG) mehr. Die Amtsarchäologie lehnte geradezu pauschal alle Anträge auf Suchgenehmigungen ab. Die Sondengänger Frank Weber, Siegfried Wohlfart und Walter W.F,<ref>https://www.schatzsucher.org/forum/viewtopic.php?t=31&p=91</ref> vom Geschichtsverein Mythos e.V. kamen auf die Idee diese Praxis gerichtlich prüfen zu lassen.
    
Das Gericht hatte den Beteiligten mit Beschluss vom 15.02.2000 vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Die Sondengänger hatten diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt; das Landesamt für Denkmalpflege Hessen bestand auf Durchführung eines streitigen Verfahrens<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.
 
Das Gericht hatte den Beteiligten mit Beschluss vom 15.02.2000 vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden. Die Sondengänger hatten diesem Vergleichsvorschlag zugestimmt; das Landesamt für Denkmalpflege Hessen bestand auf Durchführung eines streitigen Verfahrens<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte auch fest, dass auch dem Kläger Grundrechtspositionen zur Seite stehen. 'Dies bezieht sich nicht nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf die '''Freiheit von Wissenschaft und Forschung nach Art. 5 Abs. 3 GG'''. Es wäre eine unzulässige Verkürzung eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, wenn die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nur habilitierten Professoren oder promovierten Kunsthistorikern zur Seite stünde. '''Auch ein Geschichtsforschungsverein aus Privatleuten darf sich auf dieses Grundrecht berufen, auch wenn diese keine fachwissenschaftliche Ausbildung haben, wie Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege'''.'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>  
 
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte auch fest, dass auch dem Kläger Grundrechtspositionen zur Seite stehen. 'Dies bezieht sich nicht nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf die '''Freiheit von Wissenschaft und Forschung nach Art. 5 Abs. 3 GG'''. Es wäre eine unzulässige Verkürzung eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, wenn die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nur habilitierten Professoren oder promovierten Kunsthistorikern zur Seite stünde. '''Auch ein Geschichtsforschungsverein aus Privatleuten darf sich auf dieses Grundrecht berufen, auch wenn diese keine fachwissenschaftliche Ausbildung haben, wie Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege'''.'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>  
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Aber auch der Infoflyer des Landesamts für Denkmalpflege Hessen kam offenkundig nicht besonders gut beim Verwaltungsgericht an: ''''Am Ende wird eine sinnvolle Überarbeitung des Merkblattes des Landesamtes über Sondengänger und Raubgräber vom Juni 1993 stehen müssen, in dem eigentlich jeder Benutzer eines Metallsuchgerätes einem Kriminellen gleichgesetzt wird'''<nowiki/>'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.  
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Aber auch der Infoflyer des Landesamts für Denkmalpflege Hessen kam offenkundig nicht besonders gut beim Verwaltungsgericht an: ''''Am Ende wird eine sinnvolle Überarbeitung des Merkblattes des Landesamtes über Sondengänger und Raubgräber vom Juni 1993 stehen müssen, in dem eigentlich jeder Benutzer eines Metallsuchgerätes einem Kriminellen gleichgesetzt wird'''<nowiki/>'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.
    
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
 
<references />
 
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