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Das LDA Hessen wurde dazu verurteilt, über den Suchantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Kläger - und viele andere nach ihm - erhielt daraufhin eine Sucherlaubnis.  
 
Das LDA Hessen wurde dazu verurteilt, über den Suchantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der Kläger - und viele andere nach ihm - erhielt daraufhin eine Sucherlaubnis.  
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== Fazit ==
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden rügte die mit einem Schriftsatz vom 20.01.2000 vorgetrage Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen, dass "eine Unterscheidung zwischen kooperativen Sondengängern und solchen, die an einer Zusammenarbeit mit dem Denkmalamt nicht interessiert seien, aus praktischen Gründen nicht in Betracht komme"<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>. Mit einer solchen Auffassung würde in geradezu lehrbuchhafter Weise das Gebot einer verhältnismäßigen Ermessensabwägung verletzt, stellte das Gericht weiterhin fest. 
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Der Beklagte verbaut sich damit von vornherein jede kreative Phantasie, ob und wie sich denn angesichts personeller Knappheit dennoch eine angemessene Kontrolle zum Schutz wirklicher Bodendenkmäler durchführen lässt. Insbesondere fehlt es bislang an Bereitschaft, ehrenamtliches Engagement zu kanalisieren und für das Gemeinwohl zu nutzen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Landesamt für Denkmalpflege weit davon entfernt, die gesetzlich gebotene Interessenabwegung im Einzelfallvorzunehmen<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.
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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte auch fest, dass auch dem Kläger Grundrechtspositionen zur Seite stehen. 'Dies bezieht sich nicht nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf die '''Freiheit von Wissenschaft und Forschung nach Art. 5 Abs. 3 GG'''. Es wäre eine unzulässige Verkürzung eines demokratischen Grundrechtsverständnisses, wenn die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit nur habilitierten Professoren oder promovierten Kunsthistorikern zur Seite stünde. '''Auch ein Geschichtsforschungsverein aus Privatleuten darf sich auf dieses Grundrecht berufen, auch wenn diese keine fachwissenschaftliche Ausbildung haben, wie Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege'''.'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>
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Aber auch der Infoflyer des Landesamts für Denkmalpflege Hessen kam offenkundig nicht besonders gut beim Verwaltungsgericht an: ''''Am Ende wird eine sinnvolle Überarbeitung des Merkblattes des Landesamtes über Sondengänger und Raubgräber vom Juni 1993 stehen müssen, in dem eigentlich jeder Benutzer eines Metallsuchgerätes einem Kriminellen gleichgesetzt wird'''<nowiki/>'<ref>https://dsu-online.de/wp-content/uploads/2021/02/vwgurteil.pdf</ref>.
    
==Einzelnachweise==
 
==Einzelnachweise==
 
<references />
 
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