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== '''Genehmigung''' ==
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== Genehmigung ==
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Baden-Württemberg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
 
Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Baden-Württemberg bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
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== '''Schatzfund''' ==
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== Schatzfund ==
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
 
Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des  Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg werden Bodenfunde nur zu einem Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.
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== '''Schatzgräberei''' ==
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== Schatzgräberei ==
 
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
 
Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).
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Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Baden-Württemberg.
 
Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Baden-Württemberg.
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== '''Ordnungswidrigkeit''' ==
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== Ordnungswidrigkeit ==
 
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
 
Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Kulturerbe sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen <u>keine</u> Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.
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== '''Zusammenfassung''' ==
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== Zusammenfassung ==
 
Die Suche nach Bodenfunden in Baden-Württemberg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
 
Die Suche nach Bodenfunden in Baden-Württemberg ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 21 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg.
    
Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!
 
Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist <u>nicht</u> verboten!

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