Schatzsuche in Berlin

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Sondelpower88.gif Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen im Denkmalschutzgesetz. Diese Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
Die Flagge des Landes und der Stadt Berlin.

Genehmigung

Das Suchen nach Schätzen und Wertgegenständen, das Ausgraben von Schätzen und Wertgegenständen sowie das Heben von Schätzen und Wertgegenständen in Berlin bedarf keiner amtlichen Genehmigung. Lediglich das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde, nachzulesen in § 3 (3) Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln). Diese Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.

Paragraf § 3 (3) DSchG Bln definiert ganz klar einen Anknüpfungstatbestand, der die NFG-Pflicht dieses Paragrafen auslöst. Dieser Anknüpfungstatbestand hat zwei Elemente, die erfüllt sein müssen, damit die denkmalrechtliche NFG-Pflicht besteht:

  1. Es muss sich bei vom Täter geplanten Handlungen um Graben nach Bodendenkmalen handeln, und
  2. der Täter muss damit das Ziel anstreben, Bodendenkmalen zu entdecken.

Nachforschungen

Sondengänger mit Metalldetektor

Das Wort Nachforschungen ist dabei im Sinne der allgemeinen sprachlichen Bedeutung dieses Wortes zu verstehen. Laut Duden bedeutet 'nachforschen': 'a) durch intensive Bemühungen versuchen, etwas herauszufinden, sich genaue Informationen, Kenntnisse über jemanden, etwas zu verschaffen; Nachforschungen, Ermittlungen anstellen; b) einer Sache zum Zwecke ihrer [Auf]klärung o. Ä. nachgehen'. Die Suche mit dem Metallsuchgerät entspricht wenigstens grob dieser Definition, d.h. wenn jemand beabsichtigt, eine Metallsuche durchzuführen, dann stellt er Nachforschungen an. Damit wird das erste Element des Anknüpfungstatbestandes des § 3 (3) DSchG Bln durch Metallsuchen erfüllt.

Es genügt aber nicht allein, dass der Täter eine Nachforschung anstellt, sondern diese Nachforschung muss auch auf ein ganz bestimmtes Ziel ausgerichtet sein, nämlich das Graben nach Bodendenkmalen. Im rechtlichen Sinn bedeutet das streng genommen, dass der Täter mit direktem Bodenentdeckungsvorsatz handeln muss, d.h. durch seine Nachforschungen wissentlich und willentlich die Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals (im Sinne der Definition dieses Begriffs in § 2 Abs. 1 DSchG Bln) herbeiführen möchte.

Bodendenkmale

Bodendenkmale iSd § 2 Abs. 1 DSchG Bln ist 'eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.'. Laut dem einschlägigen Kommentar sind z.B. alle Quellen geschichtswissenschaftlicher Erkenntnis als Bodendenkmale in diesem Sinne zu erachten, sofern ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar ist, welches das wissenschaftliche Interesse an diesen Quellen zu begründen vermag (VGH BW 10.5.1988, Rudersberg-Steinenberg) und ihnen eine dokumentarische Bedeutung zukommt, weil sie den bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugen (VGH BW 29.6.1992, Rottweil). Dafür genügt es nicht, wenn eine Sache einen Typus repräsentiert, der die einschlägige Sachkultur seiner Zeit prägt; eine solche Einstufung verdeutlicht vielmehr, dass dieser Sache keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (sinngemäß für Häuser VGH BW 16.12.1992, Kuppenheim). Es muss also eine besondere (sich von typischen Sachen ihrer Zeit in irgendeiner Weise signifikant unterscheidende) Sache sein, damit diese Sache ein Bodendenkmale iSd § 2 Abs. 1 DSchG Bln ist.

Damit also das Tatbestandselement der gezielten Entdeckung wenigstens eines Bodendenkmals erfüllt wird, muss der Täter streng genommen eine solche 'besondere Sache' im soeben definierten Sinn entdecken wollen und auch vorhersehen können, dass seine Nachforschung dort, wo er sich durchführt, mutmaßlich den Taterfolg herbeiführen wird. Dieses Tatbestandselement wird jedoch bei nahezu keiner Metallsuche erfüllt, weil kaum ein Metallsucher gezielt die Entdeckung eines Bodendenkmals im soeben definierten Sinn anstrebt. Vielmehr will der Metallsucher irgendwelche Metallfunde finden, strebt also gerade nicht gezielt die Entdeckung von Bodendenkmalen an.

NFG-Pflicht?

Die NFG-Pflicht kann aber eventuell (auch wenn das bestritten werden kann) aufgrund der Ordnungswidrigkeitsbestimmung des § 19 Abs. 1 Z 3 DSchG Bln auch dann bestehen, wenn der Täter zwar nicht gezielt die Entdeckung von Bodendenkmalen anstrebt, aber bei anderen (an sich nicht genehmigungspflichtigen) Handlungen deren Entdeckung billigend in Kauf nimmt oder ihre vorhersehbare Entdeckung fahrlässig nicht verhindert. Beides - sowohl die billigende Inkaufnahme als auch das fahrlässige Herbeiführen des Taterfolgs der Entdeckung eines Bodendenkmals - setzt allerdings voraus, dass der Täter bei der Planung seiner Handlung aufgrund konkreter Hinweise darauf, dass dies der Fall sein wird, vorhersehen kann, dass er den Taterfolg der Entdeckung eines Bodendenkmales voraussichtlich herbeiführen wird. Dies liegt daran, dass seine geplante Handlung ja an sich genehmigungsfrei erlaubt wäre und er sie daher nur deshalb anders gestalten braucht, als er sie eigentlich gestalten möchte, weil er konkrete Gründe kennt, warum (und eventuell auch wie) er sie anders gestalten muss, um nicht unabsichtlich doch voraussichtlich den Taterfolg der Entdeckung eines Bodendenkmals zu verwirklichen.

Damit also das zweite Tatbestandselement des § 3 (3) DSchG Bln verwirklicht werden kann, müssen von der Bodenfläche, auf der der Täter seine Nachforschungen durchführen will, konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass dort Bodendenkmale vorkommen und bei einer dort durchgeführten Metallsuche voraussichtlich entdeckt werden würden. Es muss sich also bei der betreffenden Bodenfläche um ein in der Denkmalliste eingetragenes Denkmal, ein Grabungsschutzgebiet, eine Weltkulturerbestätte oder ein öffentlich bekanntes Denkmal handeln. Ist das nicht der Fall, besteht auch keine NFG-Pflicht gem. § 3 (3) DSchG Bln.

Schatzfund

Grundsätzlich gehört ein Bodenfund, in der Rechtssprache Schatzfund genannt, gemäß der hadrianischen Teilung aus § 984 Bürgerliches Gesetzbuch hälftig dem Finder, hälftig dem Eigentümer des Grundstücks, in welchem der Bodenfund gelegen hat. Laut dem Gesetz zum Schutz von Denkmalen Berlin § 3 (2) werden bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind und an deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen ein Interesse der Allgemeinheit liegt mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin. Alle anderen Bodenfunde gehören nicht dem Land.

Schatzgräberei

Die sogenannte „Schatzgräberei“ ist grundsätzlich legal und keinesfalls eine Straftat. Lediglich das Graben nach Bodendenkmälern oder das Graben in Grabungsschutzgebieten bedarf einer amtlichen Genehmigung, andernfalls begehe man lediglich eine Ordnungswidrigkeit (wie z. B. das Falschparken).

Auch das Ausgraben von Artefakten ist ebenso grundsätzlich legal. Das Behalten von Artefakten ist, wie bei jedem Gegenstand, grundsätzlich legal, solange es sich um das Eigentum der Person handelt.

Wer Sondengängern begegnet, sollte sich informieren, ob an der Stelle ein geschütztes Areal (Bodendenkmal oder Grabungsschutzgebiet) vorliegt.

Nicht alle Bodenfunde gelten automatisch als archäologische Kulturdenkmale. Bodenfunde werden nur zu einem Kulturdenkmale oder Kulturerbe, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Somit wird nicht jeder Bodenfund gleich Eigentum des Berlin.

Ordnungswidrigkeit

Nur wer Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken durchführt, bedarf der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 3 (3) DSchG Bln. Personen, die nach Bodenfunde suchen welche keine Bodendenkmale sind wie z.B. verlorene Ringe, neuzeitliche Münzen usw. begehen keine Ordnungswidrigkeit und werden nicht bestraft.

Zusammenfassung

Die Suche nach Bodenfunden in Berlin ist generell nicht genehmigungspflichtig. Lediglich Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der amtlichen Genehmigung, nachzulesen in § 3 (3) DSchG Bln. Die Metallsuche in Berlin ist überall dort fraglos ohne Genehmigung gem. § 3 (3) DSchG Bln erlaubt, wo man bei ihrer Durchführung nicht mit der voraussichtlichen Entdeckung von Bodendenkmale iSd § 2 Abs. DSchG Bln rechnen muss. Überall wo man hingegen bei ihrer Durchführung mit der voraussichtlichen Entdeckung von Bodendenkmale rechnen muss besteht für Metallsuchen eine gesetzliche NFG-Pflicht gem. § 3 (3) DSchG Bln.

Fazit: Das Sondeln mit einem Metalldetektor ist nicht verboten!

Literatur

  • Oberschmidt, Dr. Udo: Zur Legalität der Schatzsuche mit dem Metalldetektor in Niedersachsen, 1. Aufl., Fachwissenschaftliches Journal Nr. 01, Institut für Deutsche Geschichte (IDG), Frankfurt am Main 2021, ISBN-13: 9783947254088

Weblinks

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin

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Schatzsuche zum Kindergeburtstag im Fort Hahneberg in Berlin Spandau

Schatzsuche auf dem Tempelhofer Feld